Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.08.1995

Geschäftszahl

93/13/0167

Rechtssatz

Angesichts der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, FinStrG widerspricht es nicht dem Konkretisierungsgebot eines Einleitungsbescheides, die Beurteilung, ob dem Beschuldigten das im Einleitungsgbescheid genannte Finanzvergehen in der Begehungsform der Vollendung des Deliktes oder nur in jener des Versuches gegebenenfalls vorgeworfen werden kann, dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den Paragraphen 114, f FinStrG vorzubehalten.