Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1993

Geschäftszahl

92/15/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2488/77 E 14. Februar 1978 VwSlg 5227 F/1978 RS 1

Stammrechtssatz

Die Steuerbegünstigung für in Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge für Mehrarbeit kommt nur in Betracht, wenn die genaue Ziffer und zeitliche Lagerung tatsächlich geleisteter Überstunden und die genaue Höhe der dafür über das sonstige Arbeitsentgelt hinaus mit den Entlohnungen für diese Überstunden bezahlten Zuschläge feststehen. Vom ersten dieser beiden Erfordernisse kann nur abgesehen werden, wenn eine klare, nach der Sachlage wirtschaftlich fundierte und daher für den Bereich des Abgabenrechtes anzuerkennende Vereinbarung über eine Pauschalabgeltung für Überstunden in bestimmter Höhe getroffen ist.