Verwaltungsgerichtshof
17.11.1992
92/14/0156
Die Verbuchung einer allfälligen Gutschrift hat bereits aufgrund der Aussetzungsbewilligung zu erfolgen, ohne daß es hiefür eines weiteren Bescheides bedürfte.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
92/14/0153 E 17. November 1992