Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1992

Geschäftszahl

92/14/0156

Rechtssatz

Der im konkreten Fall gestellte Herabsetzungsantrag (Abschreibungsantrag) des Abgabepflichtigen betreffend Stundungszinsen findet in Paragraph 212, Absatz 2, letzter Satz BAO keine (unmittelbare) Deckung, da eine analoge Anwendung dieser Gesetzesbestimmung auf einen Abgabenaussetzungsbescheid zu unterbleiben hat, weil keine Gesetzeslücke vorliegt.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

92/14/0153 E 17. November 1992