Verwaltungsgerichtshof
17.11.1992
92/14/0156
Der im konkreten Fall gestellte Herabsetzungsantrag (Abschreibungsantrag) des Abgabepflichtigen betreffend Stundungszinsen findet in Paragraph 212, Absatz 2, letzter Satz BAO keine (unmittelbare) Deckung, da eine analoge Anwendung dieser Gesetzesbestimmung auf einen Abgabenaussetzungsbescheid zu unterbleiben hat, weil keine Gesetzeslücke vorliegt.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
92/14/0153 E 17. November 1992