Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.08.1993

Geschäftszahl

92/14/0144

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über die Verfahrenshilfe ist von den Angaben im Vermögensbekenntnis auszugehen, wenn dem Gericht diese Angaben nicht schon zufolge seiner Amtstätigkeit als unrichtig bekannt sind (Hinweis Fasching, Lehrbuch, 02te Auflage, Randzahl 497) und zur Veranlassung einer weiteren Ergänzung kein Anlaß besteht.