Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1992

Geschäftszahl

92/14/0037

Rechtssatz

Im Fall der steuerlichen Berücksichtigung von Vorsteuern und Werbungskosten vor Erzielung von Einkünften im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, UStG 1972 und des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, EStG 1972 stellt sich nicht die Frage der Liebhaberei, sondern sind die hievon zu unterscheidenden Probleme "einnahmenloser" Werbungskosten

(Hinweis E 22.9.1987, 86/14/0198, 0199) sowie in umsatzsteuerrechtlicher Sicht des Beginns und des Endes der Unternehmertätigkeit (Hinweis Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Paragraph 2, Textziffer 135 ff) zu behandeln. Zu einer "Betätigung" im Sinne des Abschnittes römisch eins Art römisch eins Paragraph eins, der LiebhabereiV ist es im konkreten Fall hinsichtlich der langjährig nicht vermieteten Räume gar nicht gekommen.