Verwaltungsgerichtshof
23.06.1992
92/14/0037
Vom VwGH wird grundsätzlich anerkannt, daß Aufwendungen auf ein zur Einkunftserzielung bestimmtes Wohnobjekt auch dann als Werbungskosten Berücksichtigung finden können, wenn ihnen gerade vorübergehend keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegenüberstehen (Hinweis E 22.1.1985, 84/14/0016).