Verwaltungsgerichtshof
23.06.1992
92/14/0037
GRS wie 86/14/0198 E 22. September 1987 RS 6
Aufwendungen auf ein Gebäude, aus dem es zu keiner Einnahmenserzielung kommt, können nur ausnahmsweise als Werbungskosten berücksichtigt werden, nämlich dann, wenn die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung als klar erwiesen angesehen werden kann. Es genügt also nicht, daß der Steuerpflichtige die Vermietung als eine von mehreren Verwertungsmöglichkeiten bloß ins Auge faßt und bloß sondierte, ob sich ein bestimmtes Objekt günstiger durch Verkauf oder Vermietung verwerten läßt.