Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.1994

Geschäftszahl

92/14/0022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/22 91/13/0174 1

Stammrechtssatz

Erheben beide Elternteile, zu deren gemeinsamen Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe, so liegt eine von der Behörde zu lösende Tatfrage vor, welcher der Anspruchswerber als jener anzusehen ist, der das Kind überwiegend pflegt.