Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
29.06.1993
Geschäftszahl
92/08/0037
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/08/0151 E 3. Februar 1983 VwSlg 10968 A/1983 RS 1
Stammrechtssatz
Der dritte Rückforderungstatbestand ("wenn er erkennen musste, dass ...") ist nur dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte; hierbei dürfen weder der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit überspannt noch - ganz allgemein - überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden.