Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1992

Geschäftszahl

91/15/0135

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/15/0286 E 18. November 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder zwar innerhalb der gesetzten Frist, aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des Paragraph 250, Absatz eins, BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen (Hinweis E 15.1.1969, 1410/68, E 28.5.1978, 595/78) ist die Behörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die Zurücknahme der Berufung festgestellt wird.