Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.1992

Geschäftszahl

91/15/0109

Rechtssatz

Nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, KVG gelten auch bedingte Anschaffungsgeschäfte als Anschaffungsgeschäfte und somit als unbedingt abgeschlossen; dies ohne Rücksicht darauf, ob eine Verbindlichkeit zur Erfüllung des Geschäftes überhaupt begründet wird oder - falls sie begründet wurde - ob sie auch von Bestand ist. Nach dem für Verkehrssteuern im allgemein geltenden Stichtagsprinzip ändert nämlich selbst der spätere gänzliche Wegfall der vertraglichen Erfüllungspflicht nichts mehr an der bereits entstandenen Abgabenschuld (Hinweis Brönner-Kamprad, Kommentar zum KVG4, Rz 12 zu Paragraph 18, d KVG; E 1.7.1971, 856/71, VwSlg 4260 F/1971, E 16.3.1987, 85/15/0155, E 4.7.1990, 89/15/0140); arg. a majori ad minus vermag auch eine Teiländerung durch "Preisreduktion" keine Veränderung der bereits entstandenen Abgabenschuld zu bewirken.

Beachte

Besprechung in JZ 1997/18, S 700-702