Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1995

Geschäftszahl

91/14/0227

Rechtssatz

Die Aufwendungen für Familienheimfahrten sind ua dann als Werbungskosten zu berücksichtigten, wenn die Arbeitsstätte vom Familienwohnort so weit entfernt ist, daß die tägliche Fahrtstrecke nicht mehr zumutbar ist, die Arbeitsstätte somit außerhalb des Einzugsbereichs des Familienwohnsitzes liegt und deswegen im Dienstort ein (weiterer) Wohnsitz begründet werden muß (Hinweis: E 3.3.1992, 88/14/0081; E 30.11.1993, 90/14/0212; Doralt, EStG2, Paragraph 4, Tz 346 ff, mwA).

Beachte

Besprechung in:

SWK 2001, S 839 bis S 841;