Verwaltungsgerichtshof
12.08.1994
91/14/0018
GRS wie VwGH E 1993/03/16 89/14/0254 3
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgegeben wird (Hinweis E 19.3.1987, 86/16/0236). Es liegt daher am Abgabepflichtigen bzw dessen Steuerberater, nicht nur auszuführen, warum im konkreten Fall nicht von der üblichen Vorgangsweise bei der Erfassung der Fristen abgegangen worden ist, sondern auch, welche besondere Kontrolle aufgrund einer dem Steuerberater bekannten kurzen Frist erfolgt ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/14/0042