Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.1991

Geschäftszahl

90/16/0079

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt dargetan, daß die Bewertung einer vom Erwerber eines Liegenschaftsanteiles übernommenen Darlehensschuld mit deren Nennwert auch dann nicht rechtswidrig ist, wenn eine Gebietskörperschaft im Rahmen der Förderung der Errichtung von Wohnungen für Zinsen und Tilgung einen Zuschuß (Annuitätenzuschuß) leistet (siehe zB die Erkenntnisse vom 4.10.1963, Zl 555/63, ÖStZB 3/1964, S 34, und vom 26.10.1964, Zl 304/64, ÖStZB 2/1965, S 11). Von dieser Auffassung im Fall der gemäß Paragraph eins, BSWG vom Bund gewährten Zinsen und Annuitätenzuschüsse abzugehen, besteht selbst unter Bedachtnahme auf Paragraph 5, Absatz 3, BSWG, wonach das Land Annuitätenzuschüsse nur auszahlen dar, wenn der Förderungswerber - das ist nach Paragraph 2, BSWG die Verkäuferin - nachweist, daß er seinen Anteil an der schuldscheinmäßigen Annuität geleistet hat, kein Anlaß.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/16/0080