Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1991

Geschäftszahl

90/15/0060

Rechtssatz

Ausf, daß im vorliegenden Fall eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der wirtschaftlichen Lage der AbgPfl - weil die Veräußerung von Vermögenschaften einer Verschleuderung gleichkäme - nicht gegeben ist: Steuerschuld öS 970.000,--; Vermögensstatus weist Aktiva von rd 25 Mio öS, darin Waldbesitz von 509 ha mit Verkehrswert von rd 18 Mio öS, und Passiva von rd 12 Mio öS aus; Möglichkeit eines Verkaufs von Vermögenswerten (insbesondere von Waldbesitz) ohne Druck infolge einer Aussetzung der Einbringung über 5 Jahre und darüber hinaus in Aussicht gestellter Zahlungserleichterungen gegeben.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1992, 33;