Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1993

Geschäftszahl

90/14/0212

Rechtssatz

Der Umstand, daß ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Dauer vorliegt, macht für sich allein die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht unzumutbar (Hinweis E 3.3.1992, 88/14/0081).