Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1992

Geschäftszahl

90/13/0200

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/12 89/16/0069 1

Stammrechtssatz

Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Abgabenbehörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen.