Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.07.1992

Geschäftszahl

89/17/0072

Rechtssatz

Paragraph 32, Absatz 9, Tir FremdenverkehrsG 1979 stellt in seinem ersten Tatbestand lediglich darauf ab, wo der Versicherungsnehmer SEINEN WOHNSITZ hat, und nicht etwa auf seinen "gewöhnlichen Aufenthalt". Grundsätzlich kann jemand nur einen gewöhnlichen Aufenthalt, jedoch durchaus mehrere Wohnsitze haben

(Hinweis E 30.3.1977, 1067/76).