Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.07.1992

Geschäftszahl

89/17/0072

Rechtssatz

Die Kaskoversicherung ist eine Sachversicherung, bei der das Interesse des Eigentümers am Sachwert des Fahrzeuges versichert ist (Hinweis Grubmann, Das Vertragsversicherungsgesetz3, Seite 278, E 22). Für diesen Fall wäre der zweite Tatbestand des Paragraph 32, Absatz 9, Tir FremdenverkehrsG 1979 de facto unanwendbar, weil in der Praxis nicht festgestellt werden könnte, wo sich das Kraftfahrzeug im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes befände. Dasselbe gilt für die Veränderungen hinsichtlich des Standortes einer sonstigen versicherten beweglichen Sache.