Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1990

Geschäftszahl

89/16/0183

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0091 E 16. November 1989 VwSlg 6454 F/1989 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (Hinweis E 8.9.1988, 88/16/0093). "Verdacht" ist mehr als die bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 392;