Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1990

Geschäftszahl

89/15/0014

Rechtssatz

Ein Rechtsgeschäft, aus dessen Regelungsinhalt sich ergibt, daß die Absicht der Parteien auf einen Erfolg gerichtet ist, der sonst typischerweise mit Verträgen über Dienstbarkeiten verbunden ist, unterliegt auch dann der Gebühr nach Paragraph 33, TP 9 GebG, wenn die Parteien eine Verbücherung des Vertrages abbedungen haben.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 253;

AnwBl 1990/12, S 710;