Verwaltungsgerichtshof
05.03.1990
89/15/0014
Ein Rechtsgeschäft, aus dessen Regelungsinhalt sich ergibt, daß die Absicht der Parteien auf einen Erfolg gerichtet ist, der sonst typischerweise mit Verträgen über Dienstbarkeiten verbunden ist, unterliegt auch dann der Gebühr nach Paragraph 33, TP 9 GebG, wenn die Parteien eine Verbücherung des Vertrages abbedungen haben.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 253;
AnwBl 1990/12, S 710;