Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1990

Geschäftszahl

89/15/0014

Rechtssatz

Das G umschreibt die Gebührentatbestände des Paragraph 33, GebG im allg mit Begriffen des Zivilrechtes. Für die Abgrenzung unterschiedlich geregelter gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte voneinander ist daher im allg deren zivilrechtliche Einordnung maßgebend. Enthält ein einheitlicher Vertrag verschiedenen Vertragstypen entnommene Elemente, ist er gebührenrechtlich nach seinem überwiegenden rechtlichen bzw wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen (Hinweis E 29.9.1966, 513/66, VwSlg 3502 F/1966). Für die Rechtsnatur eines Vertrages ist die nach Paragraph 914, ABGB ermittelte Absicht der Parteien hinsichtlich der Wirkungen des Vertrages maßgebend. Dabei kommt es vor allem auf den von den Parteien bei Abschluß des Vertrages verfolgten, objektiv erkennbaren Zweck des Vertrages an.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 253;

AnwBl 1990/12, S 710;