Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1992

Geschäftszahl

88/14/0178

Rechtssatz

Es bedeutet kein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung betreffend Arbeitnehmerwohnraum bei Kleinbetrieben und Mittelbetrieben (Hinweis E 17.10.1989, 88/14/0204), wenn im konkreten Fall ein besonderer betrieblicher Anlaß für die Wohnraumanschaffung vorliegt, weil die Abgabepflichtige in einem ländlichen Gebiet, in dem qualifizierte Arbeitskräfte nicht ohne weiteres ersetzbar sind, mit der Wohnraumanschaffung die bereits erfolgte Kündigung einer bewährten Arbeitskraft wieder rückgängig machen wollte (und auch konnte).