Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.07.1990

Geschäftszahl

86/17/0062

Rechtssatz

Ein Unternehmer (Veranstalter), der eine caritative Organisation dadurch fördert, daß er die vermögensrechtliche Leistung der Spieler dort erlegen und dieser Organisation endgültig zufließen läßt, veranstaltet, wenn er dafür einen ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängigen Gewinn in Aussicht stellt, eine Ausspielung. Für diese Auslegung ist von Bedeutung, daß der Gesetzgeber in Paragraph 2, Absatz eins, GSpG 1962 in der Fassung 1976/626 den Begriff "Unternehmer" durch den Klammerausdruck "(Veranstalter)" erläutert. Er bringt damit zum Ausdruck, daß es ihm darauf , ob eine unternehmerische, auf die Erzielung von Überschüssen der Erträge über die Aufwendungen gerichtete Tätigkeit vorliegt, nicht ankommt.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 326;