Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1987

Geschäftszahl

85/16/0083

Rechtssatz

Hat ein Verfahren vor dem VwGH ein Straferkenntnis zum Gegenstand, dann stellt jedenfalls, mangels ausdrücklicher Erklärung, - abgesehen von allenfalls im Verwaltungsstrafverfahren bereits eingetretener Teilrechtskraft - stets das Recht, nicht bestraft oder nicht mit der ausgesprochenen Strafe bestraft zu werden, den Beschwerdepunkt dar (Hinweis E VS 19.9.1984, 83/03/0112).