Verwaltungsgerichtshof
22.10.1980
2463/80
Impfschäden, die vor Inkrafttreten des Impfschadengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, entstanden sind, können auf der Grundlage dieses Gesetzes - es sei denn, dass Impfschäden schon nach dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1948,, anerkannt worden wären - im Verwaltungswege nicht geltend gemacht werden; innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes entstandene Impfschäden sind für einen Zeitraum von drei Jahren, vom Zeitpunkt der Einbringung eines darauf gerichteten Antrages zurückgerechnet, zu ersetzen.