Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1979

Geschäftszahl

1341/78

Rechtssatz

Für die Auslegung eines Gesetzes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH der kundgemachte Text maßgebend und der Auslegende hat nach der objektiven Methode die Frage zu beantworten, was dieser Text bedeutet. Gelangt er ohne Heranziehung der Entstehungsgeschichte und des Motivenberichtes oder auch gewichtiger Vorgänge im Nationalrat, wie eines Beschlusses, mit dem eine Abänderung eines Gesetzes abgelehnt wird, zu einem klaren Ergebnis, so muß dieses Ergebnis maßgebend sein, weil das Vertrauen auf den kundgemachten Wortlaut der Gesetze ein wesentliches Element des Rechtsstaates ist (Hinweis E VS 10.10.1973, 2041, 2042/71, VwSlg 8477 A/1973).