Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.1976

Geschäftszahl

2359/76

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Bestandgeber im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und auch nachher nicht über die Bestandsache verfügungberechtigt war, berührt die Gültigkeit des Bestandvertrages in keiner Weise.