Verwaltungsgerichtshof
16.10.1975
1369/75
Den in der Rechtsprechung tätigen Richter trifft keine Verpflichtung, eine bestimmte Summe von Zeiteinheiten Dienst zu leisten, insbesondere nicht die für die übrigen Beamten geltende Pflicht, die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten.