Verwaltungsgerichtshof
14.06.1971
0980/70
Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der "rest iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat.