Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.1971

Geschäftszahl

0980/70

Rechtssatz

Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der "rest iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat.