Verwaltungsgerichtshof
24.05.1963
0245/62
Die Bestimmung des Artikel 55, B-VG stellte in seiner ursprünglichen Fassung klar, daß der Hauptausschuß des Nationalrates an der Vollziehung des Bundes nur "in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen" mitwirke. Das ist auch die auf die jetzt geltende Fassung des Bundes-Verfassungsgesetzes bezogene Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 4. Juni 1932, VwSlg. 1454. Darin sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß die Befugnisse, die das Bundes-Verfassungsgesetz dem Nationalrat zuweise, sich 1. in der Gesetzgebung des Bundes, die der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat ausübt, und 2. in der Mitwirkung an der Vollziehung des Bundes "in den im Bundes-Verfassungsgesetz ausdrücklich bezeichneten Fällen und Formen" erschöpft.