Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
25.02.1991
Geschäftszahl
B473/90
Sammlungsnummer
12603
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch Schläge mit einem Gummiknüppel gegen das Gesicht eines Straßenpassanten bei einer Demonstration
Spruch
I. Der Beschwerdeführer ist in Wien am 22. Februar 1990 gegen 24 Uhr dadurch, daß er von einem Organ der Bundespolizeidirektion Wien mit dem Gummiknüppel gegen den Kopf (das Gesicht) geschlagen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verletzt worden.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters die mit 77.276 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. C S begehrte in seiner auf Art144 (Abs1) B-VG gestützten Beschwerde - beim Verfassungsgerichtshof eingebracht am 5. April 1990 - der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei in der Nacht zum 23. Februar 1990 dadurch, daß Sicherheitswacheorgane ihn mit Gummiknüppeln schlugen und dabei schwer verletzten und ihm anschließend keine Hilfe leisteten, demnach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art3 EMRK verletzt worden.
1.2. Die durch die Finanzprokuratur vertretene Bundespolizeidirektion Wien als belangte Behörde legte die Administrativakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie teils für die Abweisung, teils für die Zurückweisung der Beschwerde eintrat.
2. Über die Beschwerde wurde erwogen:
2.1. Vorausgeschickt wird, daß dieses beim Verfassungsgerichtshof am 1. Jänner 1991 bereits anhängig gewesene Verfahren (über eine Beschwerde gegen Akte polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt) kraft der Übergangsbestimmung des ArtIX Abs2 (iVm ArtX Abs1 Z1) des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 (Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988), BGBl. 685/1988, nach der "bisherigen" Rechtslage, d.h. nach der Rechtslage bis zum 31. Dezember 1990, zu Ende zu führen ist (s. dazu: ArtII des Bundesgesetzes vom 6. Juni 1990, BGBl. 329/1990).
2.2.1. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, vor allem der Aussagen der einvernommenen Zeugen J E, A C, G M, P G, A K, B F und D H, der dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Administrativakten und des Aktes AZ 26a Vr 2132/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde - unter Bedachtnahme auf die Parteiaussage des Beschwerdeführers - folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
2.2.1.1. Am 22. Februar 1990 fanden aus Anlaß des Wiener Opernballs im Nahbereich der Staatsoper (der Behörde ordnungsgemäß angezeigte) Demonstrationen (gegen die Ballveranstaltung) statt, die von mehreren Personengruppen - teils mit Gewaltanwendung - gestört wurden. Die Ordnungskräfte bildeten daher einen Trennriegel zu den Demonstranten hin, doch suchten die Störer in Richtung Oper durchzubrechen. Daraufhin erteilte der anwesende Behördenvertreter um etwa 22 Uhr den in großer Zahl eingesetzten (meist "kampfadjustierten") Wacheorganen den Befehl zur "Räumung des Aktionsraumes". Dies hatte (nach Diktion der belangten Behörde in der Gegenschrift) "Räum- und Zerstreuaktionen" bis in den Bereich Getreidemarkt/Friedrichstraße zur Folge. Die Räumeinsätze gingen in mehreren Wellen vor sich und zogen sich bis nach Mitternacht hin. Der Beschwerdeführer und seine beiden Begleiter J E und G M, die sich als Funktionäre einer oberösterreichischen Jugendorganisation "zur Beobachtung" vor dem Operngebäude aufgehalten hatten, waren gegen 24 Uhr im Kreuzungsbereich Operngasse/Treitlstraße bereits auf dem Heimweg, als ein heranstürmender Trupp von Sicherheitswachleuten eine nahe Menschenansammlung gewaltsam auflöste und in weiterer Folge auch an ihrem Aufenthaltsort einschritt. Dabei wurde der sich völlig ruhig verhaltende Beschwerdeführer von (unbekannt gebliebenen) Sicherheitswachebeamten tätlich angegriffen und zumindest von einem von ihnen mit dem Gummiknüppel gegen Kopf und Gesicht geschlagen. Die erlittenen Mißhandlungen hatten eine Verletzung am linken Auge zur Folge (ein Splitter des zerbrochenen Brillenglases drang in das Augeninnere ein).
Der unmittelbar danach hinzugekommene Polizeioffizier A C, damals Kommandant der ebenfalls zum Schutz der Opernballveranstaltung abgeordneten Sicherheitswachkräfte Donaustadt/Nord, fand den Beschwerdeführer, an einem Pfeiler lehnend, vor und brachte ihn - angesichts der offenkundig ernstlichen Körperverletzung - unter Mitwirkung des J E und des G M sogleich zu einem Rettungswagen.
2.2.1.2. Der Beschwerdeführer selbst sagte - im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Partei vernommen - aus, ein auf ihn zueilender (unbekannter) Polizist habe ihm (mit dem Gummiknüppel) einen Schlag versetzt, dadurch seine Brille zerschlagen und ihm eine Augenverletzung zugefügt, sodaß er vorübergehend bewußtlos geworden sei. Es kann hier auf sich beruhen, ob sein Erinnerungsvermögen an diese Vorgänge in allen Einzelheiten - objektiv gesehen - voll verläßlich ist und ob insbesondere auch sein Vorbringen, die Augenverletzung durch diesen einen - ersten - Schlag (und nicht etwa durch spätere Hiebe anderer (gleichfalls unbekannter) Polizisten) erlitten zu haben, wirklich zutrifft. Immerhin war der Beschwerdeführer - wie schon erwähnt - kurze Zeit bewußtlos; zudem stand er nach seinem Wiedererwachen aus der Bewußtlosigkeit unter deutlicher Schockeinwirkung (Zeuge A C). Der ihm erste Hilfe leistenden Rettungsärztin Dr. L K sagte er in diesem Zustand möglicherweise, die Verletzung rühre von einem Demonstranten her (eine derartige Verletzungsursache ist in dem von Dr. Krapfenbauer an Ort und Stelle, spätestens aber während der Fahrt ins Krankenhaus ausgefüllten Kontrollschein (des Rettungsdienstes) als Mitteilung des Verletzten vermerkt; bei einer nachträglichen niederschriftlichen Einvernahme vermochte sich die Ärztin aber an die damaligen Angaben des Beschwerdeführers nicht mehr genau zu erinnern).
Jedenfalls steht aber - unabhängig von den Einlassungen des Verletzten - auf Grund der glaubwürdigen und überzeugenden Aussage des J E fest, daß dieser Zeuge zwar fortlief, als er bemerkte, daß Polizisten einen Passanten schlugen und sich daraufhin in Kordonformation ihm und seinen Begleitern (Beschwerdeführer, G M) näherten, dann jedoch im Lauf innehielt und nach seinen Freunden zurückblickte: Dabei beobachtete er, wie ein Polizist dem bereits an einem Pfeiler lehnenden Beschwerdeführer mit einem Gummiknüppel ins Gesicht schlug.
Diese Schilderung des Zeugen E findet nicht nur in der Aussage des G M eine mittelbare Stütze, der den Tathergang selbst nicht beobachten konnte - auch er suchte vorerst zu flüchten -, aber sogleich danach - zurückschauend - den Beschwerdeführer (erstmals) in verletztem Zustand wahrnahm und der Situation nach auszuschließen vermag, daß etwa ein Zivilist der Täter gewesen sei, denn zur kritischen Zeit hätten sich im Nahbereich des Beschwerdeführers überhaupt nur Sicherheitswachebeamte befunden. Vielmehr bekundete auch der Zeuge P G, daß er damals schlagende Polizisten sah, einen Schrei hörte und - näherkommend - den aus dem Auge blutenden Beschwerdeführer antraf, der den ganzen Umständen nach dort nur von Polizisten mißhandelt (und verletzt) worden sein konnte.
Zieht man die unbedenkliche Aussage des Hauptmanns des Sicherheitswachdienstes A C in Betracht, kommt der - den einleitenden Sachverhaltsfeststellungen zugrundeliegenden - Schilderung des Tatzeugen J E durchaus (auch) innere Wahrscheinlichkeit zu: So sagte der Zeuge C aus, daß er an dem damaligen Polizeieinsatz (zum Teil) Kritik üben mußte; einmal griff er persönlich ein, weil Gefahr bestand, daß drei Polizisten auf einen Zivilisten "losgehen" (Hauptmann C wurde später vom Sektionskommandanten Oberstleutnant G N noch während des "Opern"-Einsatzes (wegen "Sympathisierens" mit Demonstranten) um sofortiges Verlassen des Aktionsraumes ersucht). Zur Abrundung des Bildes, das der hier maßgebende Polizeieinsatz (teilweise) bot, sei illustrativ noch die Aussage des damals im Opernumfeld Dienst verrichtenden Bezirksinspektors des Kriminaldienstes E S hervorgehoben. Dieser Zeuge wurde (um etwa 23 Uhr) im Bereich der Makartgasse von einem Sicherheitsorgan, das - aus einer Wachebeamtengruppe hervortretend - gegen ihn unversehens einen Schlagstock schwang, mit großer Wucht an der abwehrend erhobenen linken Hand getroffen. Zu einem zweiten Schlag, zu dem schon ausgeholt wurde, kam es nicht mehr, weil der Angegriffene das Wort "Kripo-Kollege" rief. Als S dann leicht benommen zum Schillerplatz ging, stieß er auf einen anderen Trupp von Sicherheitswachebeamten:
Wieder kam einer auf ihn zu und hieb mit einem Schlagstock derart überraschend auf ihn ein, daß eine Abwehrbewegung nicht mehr möglich war. Diesmal traf es den Kriminalbeamten an der linken Stirnseite. Während er zu Boden sank, versetzten ihm (mindestens) zwei weitere Sicherheitswachleute Schläge auf den Kopf. Bereits liegend, erhielt er einen weiteren Schlagstockhieb. Im Krankenhaus wurden schließlich mehrere Mißhandlungsfolgen festgestellt: Bruch des linken Handgelenksknochens, Hämatome auf der linken Schädelhälfte und Schürfwunde über dem linken Ohr.
2.2.1.3. Ein gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§83 Abs1, 84 Abs1 StGB (begangen an C S) eingeleitetes Strafverfahren wurde Ende 1990 - da eine Ausforschung der Täter (aus dem Kreis der eingesetzten Sicherheitsorgane) nicht gelang - gemäß §412 StPO bis auf weiteres abgebrochen (Akt AZ 26a Vr 2132/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien).
2.2.2.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF vor der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988 erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person. Darunter fallen Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten der B-VG-Novelle 1975, BGBl. 302, nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als sogenannte faktische Amtshandlungen (mit individuell-normativem Inhalt) bekämpfbar waren. Dies trifft (auch) dann zu, wenn Sicherheitsorgane jemanden im Zuge einer Amtshandlung - wie hier - mißhandeln und damit physischem Zwang unterwerfen (zB VfSlg. 8296/1978, 10052/1984, 10250/1984, 11206/1987).
2.2.2.2. Da ein administrativer Instanzenzug nicht besteht und auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde - auf dem Boden der zu Abschnitt 2.2.1. getroffenen Tatsachenfeststellungen - zulässig.
2.2.3.1. Der Verfassungsgerichtshof sprach schon wiederholt aus (vgl. ua. VfSlg. 8146/1977), daß eine (iS des Waffengebrauchsgesetzes) unzulässige Anwendung von Körperkraft dann gegen das in Art3 EMRK statuierte Verbot erniedrigender Behandlung verstößt, wenn darin eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Betroffenen als Person zum Ausdruck kommt. Das ist zufolge der Beschaffenheit und der Begleitumstände des bekämpften Gewaltakts (Hieb mit dem Schlagstock (Gummiknüppel) gegen Kopf/Gesicht) offenkundig der Fall: Der Einsatz des Gummiknüppels mag zwar - wie der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 11096/1986 aussprach - bei Massendemonstrationen oder einer großen Anzahl von Versammlungsteilnehmern, die beharrlich Widerstand leisten, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes grundsätzlich zulässig sein, doch handelt es sich hier um die Knüppelung eines - sich ganz offensichtlich keineswegs widersetzlich oder aggressiv verhaltenden - Straßenpassanten, für die auch aus der Sicht der einschreitenden Beamten kein wie immer beschaffener gerechtfertigter Grund gegeben war.
Durch diese Mißhandlung wurde der Beschwerdeführer darum im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art3 EMRK verletzt (vgl. VfSlg. 11096/1986, 11170/1986, 11421/1987).
2.2.3.2. Der sinngemäße - der Sache nach nur eine Modalität des bekämpften Verwaltungsaktes (: Versetzen eines oder mehrerer Schläge) behauptende - Beschwerdevorwurf, Organe der Sicherheitsbehörde hätten den Beschwerdeführer nach seiner Verletzung - den Umständen nach - unvertretbar und ungerechtfertigt lange ohne ärztlichen Beistand gelassen, trifft nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens - namentlich angesichts der (auch hier) glaubwürdigen Aussage des Zeugen A C - in tatsächlicher Hinsicht nicht zu (vgl. auch VfSlg. 10427/1985, 10680/1985, 11687/1988).
Demgemäß war, wie zu Punkt I. des Spruchs angegeben, zu entscheiden.
2.3. Die Kostenentscheidung (Punkt II. des Spruchs) fußt auf §88 VerfGG 1953. Verfahrenskosten wurden zuerkannt für den Beschwerdeschriftsatz (: 12.500 S), die Teilnahme an mehreren Beweisaufnahme-Tagsatzungen durch den ersuchten Richter (: 50.000 S insgesamt) und für Reisekosten (: 2.004 S).
Im zugesprochenen Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von 12.772 S enthalten.
2.4. Diese Entscheidungen konnte der Verfassungsgerichtshof gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in einer der Norm des §7 Abs2 litc VerfGG 1953 idF vor der Nov. BGBl. 329/1990 genügenden Zusammensetzung treffen.