Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1996

Geschäftszahl

B2089/95

Sammlungsnummer

14408

Leitsatz

Keine Verletzung des Gleichheitsrechts und der Meinungsäußerungsfreiheit durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen ungehöriger und beleidigender Äußerungen

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Wien. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) vom 12. Dezember 1994, Z2 Bkd 12/93-12, wurde seiner Berufung gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 27. März 1992 hinsichtlich drei disziplinärer Vorwürfe Folge gegeben und er insofern freigesprochen; im übrigen wurde jedoch der Berufung, soweit sie gegen den Schuldspruch in zahlreichen weiteren Fällen, in denen er wegen ungehöriger und beleidigender Äußerungen für schuldig erkannt worden war, das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes und in mehreren Fällen auch der Berufspflichtenverletzung begangen zu haben, nicht Folge gegeben. Der Beschwerdeführer wurde unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 13. Juli 1990, Z D 212/89, zu einer Zusatzgeldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- verurteilt, wobei er mit seiner Strafberufung auf diese Strafneubemessung verwiesen wurde. Gemäß §54 Abs5 DSt 1990 wurde ihm weiters auferlegt, die Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

Der Beschwerdeführer behauptet im wesentlichen, daß der belangten Behörde Willkür vorzuwerfen sei, da sie den Sachverhalt denkunmöglich gewürdigt und Verfahrensvorschriften grob verletzt habe. Eine Kritik sei, wenn sie auch noch so hart sei, einem freien Staatsbürger gestattet. Für die Schlußfolgerungen der Behörde gebe es keine sachliche Rechtfertigung. Die logisch nicht nachvollziehbaren Überlegungen der belangten Behörde beruhen auf einem "dialektischen Sprung", der nur darauf abgestellt sei, eine unbegründete Verurteilung zu begründen. Die Disziplinarbehörde hätte ordnungsgemäße Ermittlungen durchführen müssen; seine Kritik sei berechtigt und ohne inadäquaten Inhalt gewesen. Willkür sei der Behörde auch deshalb vorzuwerfen, weil ein Ermittlungsverfahren aufgrund seiner "Absenz in der ersten Instanz" nicht stattgefunden habe. Es erfülle ihn mit großer Befriedigung, daß nach den Ausführungen der belangten Behörde bei ihm "krasse Neigungen zu beleidigenden Ausführungen bestehen", da er "strafrechtlich noch nicht angeeckt" sei. "Da ich gewohnt bin, daß eine exzessive Zurücklegungspraxis bei Disziplinaranzeigen durch den Kammeranwalt bei gewissen Personen besteht, habe ich die Strafgerichte in Anspruch genommen." Letztlich sei der belangten Behörde ein willkürliches Verhalten auch bei der Ausmessung der Geldbuße vorzuwerfen.

1.3. Die OBDK hat die Verwaltungsakten vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift jedoch verzichtet.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

2.1. Der Beschwerdeführer bringt gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften keine Bedenken ob ihrer Verfassungsmäßigkeit vor. Auch beim Verfassungsgerichtshof sind solche aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles nicht entstanden.

2.2. Zu den behaupteten Vollzugsfehlern:

2.2.1. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde mehrmals vor, Willkür geübt zu haben.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10338/1985, 11213/1987).

Überträgt man diesen Maßstab auf den angefochtenen Bescheid, so ergibt sich folgendes:

2.2.1.1. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Z D 103/88 sind nicht geeignet, ein willkürliches Verhalten der belangten Behörde aufzuzeigen. Diese wenden sich nämlich nur gegen einzelne Begründungselemente, ohne darzutun, daß der vom Beschwerdeführer gegenüber Dr. XY erhobene Vorwurf, er habe ihm Bücher gestohlen, zutreffend wäre. Hinsichtlich der persönlichen Beziehung des Dr. XY zu seiner Kanzleileiterin ist die belangte Behörde zu dem Schluß gekommen, daß Dr. XY die vom Beschwerdeführer behauptete Äußerung nicht gemacht hat. Diese Schlußfolgerung ist - ausgehend von den Ergebnissen des sorgfältig durchgeführten Ermittlungsverfahrens - jedenfalls vertretbar. Ein willkürliches Verhalten liegt nicht vor.

2.2.1.2. Auch hinsichtlich der Ausführungen der belangten Behörde bezüglich Dr. YZ sowie des Verfahrens Z7 Cg 190/89 kann ihr der Vorwurf des krassen Verkennens der Rechtslage nicht gemacht werden. An dieser Stelle genügt es, auf die jedenfalls vertretbaren Ausführungen der OBDK zu verweisen, denen der Verfassungsgerichtshof unter dem von ihm anzuwendenden Prüfungsmaßstab nicht entgegenzutreten vermag.

2.2.1.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Z D 69/89 sind ebenfalls nicht geeignet, ein willkürliches Verhalten der belangten Behörde aufzuzeigen. Selbst wenn einigen Formulierungen der OBDK nicht gefolgt würde, läge nicht eine Verletzung des Beschwerdeführers in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, sondern nur allenfalls eine einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit vor.

2.2.1.4. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu D 58/90 vermögen in die Verfassungssphäre reichende Mängel des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde nicht darzutun. Der Beschwerdeführer beschränkt sich lediglich auf das Aufstellen unsubstantiierter Behauptungen, ohne diese auch nur ansatzweise zu untermauern.

2.2.1.5. Zu Z D 84/89 wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, sie habe Willkür geübt, weil angesichts der Geringfügigkeit des Streitwertes die Voraussetzungen des §3 DSt 1990 gegeben seien. Diese Behauptung geht jedoch im Hinblick auf die Vielzahl der disziplinären Verfehlungen des Beschwerdeführers - die in ihrer Gesamtheit gesehen werden müssen - ins Leere.

2.2.1.6. Auch die zu Z D 100/90 gemachten Ausführungen vermögen ein willkürliches Verhalten der belangten Behörde nicht darzutun, da es dem Beschwerdeführer offengestanden wäre, sich in der Berufung gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis mit diesen Vorwürfen auseinanderzusetzen.

2.2.1.7. Weiters sind auch die vom Beschwerdeführer zu Z D 101/90 getätigten Äußerungen nicht geeignet, eine krasse Verkennung der Rechtslage seitens der belangten Behörde darzutun. Mit ihnen wird lediglich eine allenfalls bestehende Mangelhaftigkeit einer - bei einer Gesamtschau jedoch nicht wesentlichen - Sachverhaltsfeststellung dargetan, nicht jedoch eine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.

2.2.1.8. Schließlich hat die belangte Behörde die Verhängung der ausgesprochenen - im Ausmaß relativ geringen - Geldstrafe besonders sorgfältig und ausführlich begründet. Der Verfassungsgerichtshof vermag daher auch diesbezüglich der OBDK nicht entgegenzutreten.

2.2.1.9. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sei willkürlich vorgegangen, erweist sich daher insgesamt als unzutreffend.

2.2.2. Zu Z D 149/89 behauptet der Beschwerdeführer der Sache nach, durch das Erkenntnis der OBDK in seinem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt worden zu sein.

Der Verfassungsgerichtshof teilt diese Auffassung nicht: Gemäß §9 Abs1 RAO ist ein Rechtsanwalt befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und dem Gesetz nicht widerstreiten. Auch vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, daß das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als strafbares Disziplinarvergehen erfordert vergleiche zB VfSlg. 13122/1992, VfGH 27.2.1995 B1545/93 und VfGH 25.9.1995 B1695/94), vermag der Gerichtshof der von der OBDK vertretenen Rechtsauffassung im vorliegenden Fall nicht entgegenzutreten, zumal die inkriminierten Äußerungen zur Wahrung der Interessen der vom Rechtsanwalt vertretenen Partei offenkundig nicht dienlich waren. Der Verfassungsgerichtshof verweist an dieser Stelle auf die unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen sowie auf die rechtlich jedenfalls vertretbaren Schlußfolgerungen der OBDK (Seiten 24 bis 27 des Erkenntnisses). Auch unter dem Aspekt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Meinungsäußerung vermag der Gerichtshof der belangten Behörde ein verfassungswidriges Verhalten nicht vorzuwerfen.

2.2.3. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden. Ob aber der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann vergleiche zB VfSlg. 10659/1985, 12915/1991 und 13419/1993).

2.2.4. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

2.2.5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.