Entscheidende Behörde

UVS Steiermark

Entscheidungsdatum

12.12.2008

Geschäftszahl

30.3-98/2008

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des P W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 31. Oktober 2008, GZ: 15.1 - 9283/2007, wie folgt entschieden:

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, am 11. August 2007 um 22.25 Uhr in der G Z mit der Lebensgefährtin M W ein derart lautes und für die Nachbarn störendes Streitgespräch geführt gefallene Schimpfwörter usw., dass sich Nachbarn in ihrer Nachtruhe auf das Empfindlichste gestört gefühlt haben und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph eins, Steiermärkisches Landes Sicherheitsgesetz (StLSG) begangen. Hiefür wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. eine Geldstrafe von € 80,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ein Betrag von € 8,00 vorgeschrieben. Dem Berufungswerber wurde während der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen, die ungebührliche Lärmerregung in der G Z begangen zu haben, wobei eine derartige Konkretisierung des Tatortes nicht so gefasst ist, dass eine Verwechslung mit einem anderen Tatort in der G Z möglich wäre. Auch der Schluss, dass die Zustelladresse, die bereits bei der Strafverfügung am 13. November 2007 genannt wurde, der Tatort ist, ist deshalb unzulässig, da die Adressierung zum einen kein Tatbestandsmerkmal ist und zum anderen nicht unbedingt mit dem Tatort zum Tatzeitpunkt übereinstimmen muss. Der Spruch in der vorliegenden Fassung lässt es völlig offen, wo in der G Z die Verwaltungsübertretung stattfand. Dem Berufungswerber wurde somit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht der exakte Tatort im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG vorgeworfen, sodass dem Berufungsantrag Folge zu geben war. Auf die weiteren Ausführungen in der Berufung braucht daher nicht mehr näher eingegangen zu werden.