Entscheidende Behörde

Unabhängiger Bundesasylsenat

Entscheidungsdatum

24.06.2004

Geschäftszahl

210.737/4-XII/36/04

Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Feßl gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, AsylG entschieden:

1. Die Berufung von M. römisch eins. vom 16.06.1999 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.1999, Zl. 99 03.052-BAT, wird gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen.

2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, des Fremdengesetzes, BGBI. römisch eins Nr. 75/1997 (FrG), i.d.F. BGBI. römisch eins Nr. 126/2002 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von M. römisch eins. nach Benin zulässig ist.

Text

BEGRÜNDUNG

Der Asylwerber ist nach eigenen Angaben am 11.03.1999 ohne gültiges Reisedokument in das Bundesgebiet eingereist. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte er - kurz zusammengefasst - folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt vor:

Er habe mit seiner gesamten Familie in der Stadt M. gelebt. Er gehöre zum Stamm der Dendi und spreche außer der französischen Sprache auch noch die Sprache Dendi. Am 20.02.1999 habe er in einem in M. gelegenen Kaffeehaus am Abend gegen 20.00 Uhr einen Kaffee getrunken. Auf dem Heimweg habe er gesehen, dass das Haus seiner Familie brennt. Er habe den Freund seines Vaters getroffen. Dieser habe ihn sofort gepackt und mitgenommen. Der Freund des Vaters habe ihm erzählt, dass sein Vater verhaftet worden sei. Dieser sei nämlich Mitglied der Partei UNSP (vollständige Bezeichnung laut Schreibweise des Asylwerbers: "Union Nationale Sodarite Progres"). Der konkrete Grund für die Verhaftung seines Vaters sei dem Asylwerber nicht bekannt. Der Freund des Vaters habe ihm aber zur Flucht geraten. Angehörige des Stammes der Peul seien in das Haus gekommen und hätten den Asylwerber und seine Angehörige schlagen wollen, weil sein Vater Mitglieder der genannten Partei sei. Diese Leute seien Anfang Februar 1999 gekommen. Doch habe die Öffentlichkeit die Polizei gerufen und seien die Peul-Leute festgenommen worden. Der Asylwerber habe Angst vor diesen Peul-Leuten gehabt. Im Cafe seien auch zwei andere Leute gesessen, die dort ebenfalls Kaffee getrunken hätten und diese seien von den Peul-Leuten geschlagen worden. Die Peul-Leute hätte den Berufungswerber gesucht. Als die Peul-Leute in das Cafe gekommen seien, hätte sie gleich auf die beiden anderen Personen eingeschlagen und sei der Berufungswerber gleich nach Hause gelaufen, wo er gesehen habe, dass das Haus brennt. Der Freund des Vaters habe gesagt, dass die Peul-Leute das Haus angezündet hätten. Dem Berufungswerber sei im Übrigen nicht bekannt, wo seine Mutter und seine Geschwister geblieben seien. Er fürchte, von den Peul-Leuten getötet zu werden. Laut Auskunft des Freundes seines Vaters sei der Vater festgenommen worden, weil er in seinem Auto Waffen gehabt habe und es sich möglicherweise um etwas Illegales gehandelt habe. Im Falle der Rückkehr fürchte sich der Asylwerber sowohl vor den Peul als auch vor der Polizei. Die Peul-Leute wären überall und würden die Dendi-Leute nicht wollen. Außerdem habe der Asylwerber vielleicht ein Problem mit der Polizei, weil man seinen Vater festgenommen habe. Er habe seine Heimatstadt M. in Begleitung des Freundes seines Vaters am 20.02.1999 verlassen und sei am Morgen des 21.02.1999 in L. angekommen. Dort sei er sechs Tage lang aufhältig gewesen und dann vom Freund des Vaters einem Weißen übergeben worden. Dieser Weiße habe ihn auf ein Schiff gebracht.

Der Asylwerber konnte kein wie immer geartetes Identitätsdokument vorlegen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Benin gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Dies - kurz zusammengefasst - mit folgender Begründung:

Den Angaben des Asylwerbers zu seinen Fluchtgründen sei jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen, weil diese mit den allgemeinen Verhältnissen in Benin nicht zu vereinbaren seien. Es sei eine Tatsache, dass Benin seit Jahren über ein für Afrika beachtenswert gut funktionierendes demokratisches System verfüge. Außergerichtliche Exekutionen, politisch motivierte Morde, das Verschwinden von Personen oder Fälle von politischer Verfolgung seien für die Republik Benin nicht belegt. Die gegenteiligen Behauptungen des Asylwerbers würden gänzlich den Tatsachen widersprechen und könne das Vorbringen zu den Fluchtgründen mit den Gegebenheiten in Benin nicht in Einklang gebracht werden. Im Übrigen sei das Vorbringen des Asylwerbers keinesfalls nachvollziehbar. Einerseits behaupte er, den Grund für die Festnahme des Vaters nicht zu wissen, andererseits habe er letztlich doch einen Grund für die Festnahme, nämlich das Vorfinden von illegal besessenen Waffen im Auto des Vaters angegeben. Es sei kein Grund ersichtlich, warum der Asylwerber diese Sache (gemeint: den illegalen Waffenbesitz) nicht von vornherein angeführt habe, sondern zunächst behauptet habe, dass der Vater grundlos festgenommen worden sei bzw. Mitglied einer politischen Partei gewesen sei. Im Übrigen habe der Asylwerber angegeben, dass ihm der Freund des Vaters den Verbleib seiner Verwandten verheimlicht habe, wofür kein Grund ersichtlich sei. Schließlich habe der Asylwerber noch angegeben, dass er selbst Benin nicht verlassen habe, jedoch vom Freund des Vaters zum Verlassen des Landes gedrängt worden sei. Es sei nicht mit den allgemeinen Lebenserfahrungen in Einklang zu bringen, dass sich eine Person im Alter des Asylwerbers zu einem derartigen Schritt zwingen lasse. Im Hinblick auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Vorbringens würden weder die Voraussetzungen der Asylgewährung vorliegen noch sei ein Abschiebungshindernis im Sinne des Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG gegeben.

Mit der fristgerecht eingebrachten Berufung wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Berufungswerber gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt und in eventu die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Benin gemäß Paragraph 8, AsylG festgestellt werde. In der Begründung wird - kurz zusammengefasst - Folgendes ausgeführt:

Der Berufungswerber wiederhole die im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens getätigten Aussagen. Vor allem werde er durch die Peul verfolgt, deren Verhalten dem Staat deswegen zuzurechnen sei, weil er nicht im Stande sei, dieses zu unterbinden. Das Bundesasylamt habe seine Feststellungen zur Menschenrechtssituation in Benin bloß darauf gestützt, dass die Republik Benin in den amnesty international Berichten der letzten Jahren nicht erwähnt werde. Demnach würden sich die Feststellungen des Bundesasylamtes bloß auf "Nicht-Nennungen" in den Berichten stützen, womit zugestanden werde, dass keine Beweise für die derzeitige Lage in Benin vorliegen würden bzw. keine Ermittlungen durchgeführt wurden. Im Übrigen sei der Berufungswerber in seinem Recht auf Gewährung von Parteiengehör verletzt worden und ersuche nunmehr die Berufungsbehörde, ihm die vom Bundesasylamt zugrundegelegten Beweismittel vorzuhalten. Im Übrigen könne aus der allgemeinen Menschenrechtssituation nicht auf die Glaubwürdigkeit des vom Asylwerber erstatteten Vorbringens geschlossen werden. Zur Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei Folgendes auszuführen:

Dass der Freund des Vaters dem Berufungswerber keine Information über seine Mutter und seine Schwester gegeben habe, könnte darauf zurückzuführen sein, dass es diesen nicht gut gegangen sei oder dass sie bereits tot gewesen seien. Der Freund des Vaters habe den Berufungswerber nur davor bewahren wollen, Selbstmord zu begehen und deswegen nichts über den Verbleib der Mutter und der Schwester erzählt. Im Übringen habe der Asylwerber nach Benin zurückkehren wollen, weil er vor dem weißen Mann Angst gehabt habe und nicht deshalb, weil seine Furcht, nach Benin zurückzukehren, bereits verflogen war. Dem Berufungswerber würde sicherlich die Mittäterschaft beim illegalen Waffenbesitz des Vaters vorgeworfen werden und er würde deswegen ins Gefängnis wandern. Es würde ihm zu Unrecht unterstellt werden, dass er mit dem Waffentransport des Vaters zu tun habe. Das Strafgerichtssystem in Benin leide unter Verzögerung und Korruption. Im Übrigen würden die Haftbedingungen in den Gefängnissen Benins nicht den Ansprüchen des Artikel 5, EMRK genügen. Vielmehr seien die Haftbedingungen in Benin gesundheitsgefährdend. Im Falle der Abschiebung nach Benin drohe dem Berufungswerber eine dem Artikel 2,, 3 und 5 EMRK widersprechende Behandlung, insbesondere "eine dem Artikel 5, EMRK widersprechende Freiheitsberaubung". Zum "Beweisthema der Darstellung der aktuellen Situation in Benin" beantragt der Berufungswerber, Anfragen an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten in Österreich, die jeweils zuständige Österreichische Berufsvertretungsbehörde, an amnesty international, an UNHCR-Regionalbüro Wien und an das Ludwig-Boltzmann-Institut für Menschenrechte zu richten.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat über diese Berufung ein ergänzendes Ermittlungsverfahren im Zuge einer mündlichen Berufungsverhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Berufungsverhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Berufungswerbers sowie durch Verlesung und Erörterung folgender vom Verhandlungsleiter beigeschaffter Berichte zur Situation in der Republik Benin:

* Bericht des US Department of State vom 25.02.2004 über die Menschenrechtslage im Jahr 2003 (Beilage römisch eins);

* Auskunft des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft Abijan vom 27.05.2003, betreffend die Partei UNSP (Beilage römisch II);

* dem Internet entnommener Bericht über Sprachen und Volksgruppen im Benin vom 17. Juni 2003 (Beilage römisch III);

* dem Internet entnommener Bericht über die Republik Benin mit dem Titel "Facts about the Republic of Benin: Official Document (Beilage römisch IV).

Auf Grundlage der vor dem Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme und des dargestellten ergänzenden Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrundegelegt:

Die erkennende Behörde geht davon aus, dass der Berufungswerber Staatsangehöriger von Benin ist und zur Volksgruppe der Dendi gehört. Die vom Berufungswerber vorgebrachten Fluchtgründe (Niederbrennen des Elternhauses am 20.02.1999, Verhaftung des Vaters wegen Zugehörigkeit zur Partei UNSP bzw. wegen unerlaubten Waffenbesitzes, drohende Verfolgung durch staatliche Behörden bzw. Angehörige der Volksgruppe Peul) werden den Feststellungen nicht zugrundegelegt. Die Identität des Berufungswerbers kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, auf welchem Reiseweg er von Benin nach Österreich gelangt ist.

Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in der Republik Benin werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Republik Benin ist durch ein demokratisches Staatssystem und grundsätzlich freie und faire Wahlen gekennzeichnet. Der Staatspräsident Kerekou, der zuvor von 1972 bis 1989 das Land als kommunistischer Militärherrscher regiert hatte, wurde im Jahr 1996 in grundsätzlich freien und fairen Wahlen zum Präsidenten gewählt. Im April 2001 wurde Kerekou wieder gewählt, wobei die Wahlen von Beobachtern grundsätzlich als frei, aber nicht völlig fair angesehen wurden.

Die Partei UNSP (Nationale Union für Solidarität und Fortschritt) ist eine der zahlreichen offiziell registrierten politischen Parteien in Benin. Die UNSP wurde in den Jahren 1990 bis 1991 gegründet und hatte Abgeordnete, insbesondere Al Hadj Zoumarou Koura Soulemane, in der Nationalversammlung. Die Partei hatte auch nacheinander zwei Ministerportefeuilles in der Regierung des Präsidenten Soglo von 1993 bis 1996. Nachdem die UNSP den von 1991 bis 1996 amtierenden Präsidenten Soglo unterstützt hatte und ab 1996 (Rückkehr von Kerekou an die Macht) in Opposition gegangen war, schloss sie sich ab 2000/2001 wieder den Anhängern des Präsidenten an. Derzeit handelt es sich um eine Partei, die den nunmehrigen Staatspräsidenten Mattheu Kerekou unterstützt. Anlässlich der Parlamentswahlen des Jahres 1999 erhöhten die Befürworter des Präsidenten Kerekou ihren Einfluss und ihren Druck auf den wichtigsten UNSP-Funktionärs Zoumarou Walis, der in der Ortschaft Temere (nahe der Stadt Djougou) lebt. In der Folge schloss sich die UNSP dem Lager des nunmehrigen Präsidenten Kerekou an, wobei der Parteivorsitzende Zoumarou Walis im Amt blieb. Bei den Parlamentswahlen des Jahres 2003 konnte die UNSP letztlich jedoch kein Mandat erringen. Bei der endgültigen Bekanntgabe der Ergebnisse durch das Verfassungsgericht erhielt die Kandidatin einer anderen an der Macht befindlichen Partei das Mandat der Region Djougou.

In der Republik Benin ist die Pressefreiheit gewährleistet und bestehen mehr als ein Dutzend in Privatbesitz befindliche Tageszeitungen. Diese kritisieren die Regierung häufig und ohne Beschränkungen, doch ist die Auswirkung auf die öffentliche Meinung begrenzt, zumal die Zeitungen im Wesentlichen nur im städtischen Raum verbreitet und gelesen werden. Es bestehen auch private Radio- und Fernsehstationen, die regierungskritische Beiträge senden. Im Bereich des Fernsehens und Radios überwiegt jedoch der Einfluss der staatlichen Sender, die unter dem Einfluss der Regierung stehen. Sollte ein Missbrauch staatlicher Gewalt vorliegen, so wird dies in der Regel von der Presse bekannt gemacht und angeprangert. Die Opposition ist im Wesentlichen nur bei der Ernennung in öffentliche Ämter und bei der Vergabe staatlicher Verträge benachteiligt. Die größte Stadt von Benin, Cotonou, wird heute von einer Stadtregierung verwaltet, die gänzlich in den Händen der Opposition ist.

Die politische Situation in Benin ist stabil. Es herrscht keine Bürgerkriegssituation und besteht kein Anhaltspunkt für eine allgemeine Notlage (keine Nahrungsmittelknappheit oder dgl.).

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Volksgruppe der Dendi in Benin einer Verfolgung durch andere Volksgruppen, insbesondere durch die Volksgruppe der Peul ausgesetzt ist. Die Sprache Dendi wird in Benin von 30.000 Personen gesprochen. Viele davon leben in Djougou, einige davon leben auch entlang des Niger-Flusses. Die Sprache Peul (auch als Fulbe oder Fulfulde bezeichnet) wird in Benin von ca. 280.000 Personen in den nördlichen Provinzen Atakora und Borgou gesprochen.

Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die erkennende Behörde geht davon aus, dass der Berufungswerber Staatsangehöriger von Benin ist, zumal er Grundkenntnisse über die Gegebenheiten in der Republik Benin besitzt, was beispielsweise daraus deutlich wird, dass er den Namen seiner Heimatprovinz richtig angegeben hat.

Die Identität des Berufungswerbers konnte nicht festgestellt werden, zumal dieser kein Identitätsdokument vorgelegt und keine Personen namhaft gemacht hat, die seine Identität bestätigen könnten.

Zu den Negativ-Feststellung betreffend die vom Berufungswerber vorgebrachten, Fluchtgründe:

Vor dem Bundesasylamt gab der nunmehrige Berufungswerber zunächst an, dass sein Vater in Zusammenhang mit der Mitgliedschaft zur Partei UNSP verhaftet worden sei (Seite 13 im Akt des BAA). In der Folge führte er aus, dass er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (Volksgruppe der Dendi) Angst habe, von den Angehörigen der Volksgruppe Peul getötet zu werden, weil die Peul-Leute die Stadt M. wieder für sich allein haben wollten (siehe Seite 15 im Akt des BAA). Schließlich führte er aus, dass sein Vater wegen illegalem Waffenbesitz festgenommen worden sei (siehe Seite 17 im Akt des BAA). Vor der erkennenden Behörde stützte sich der Berufungswerber wiederum auf die Zugehörigkeit zur UNSP (siehe Seite 2 vorletzter Absatz des Verhandlungsprotokolls OZ 7) und auf eine Verfolgung durch Peul, die es überall in Benin gebe und die alles kontrollieren würden vergleiche die Seiten 3 und 4 im Verhandlungsprotokoll OZ 7). Hingegen erwähnte der Berufungswerber die vor dem Bundesasylamt zuletzt behauptete Verfolgung seines Vaters wegen illegalem Waffenbesitz in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht mehr. Da der Berufungswerber solcherart den Verfolgungsgrund mehrfach ausgetauscht und die vor dem Bundesasylamt zuletzt erwähnte Verfolgung wegen illegalem Waffenbesitz des Vaters in der mündlichen Berufungsverhandlung überhaupt nicht mehr erwähnt hat, kommt die erkennende Behörde zu dem Schluss, dass dem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen ist. Bereits im angefochtenen Bescheid wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass kein plausibler Grund ersichtlich ist, warum der Berufungswerber sein Vorbringen zur Festnahme des Vaters und den Gründen dieser Festnahme im Zuge der Einvernahme abgeändert hat vergleiche Seite 4 letzter Absatz im angefochtenen Bescheid).

Insoweit sich der Berufungswerber darauf stützt, dass die Peul in Benin überall seien und man sich vor ihnen nirgends verstecken könne (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls OZ 7) ist ihm überdies zu entgegnen, dass die Volksgruppe der Peul (auch als Fulbe oder als Fulfulde bezeichnet) in Peul nur etwa 280.000 Mitglieder zählt, dies bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 6,5 Mio. Einwohnern und nur im Norden und Nordosten des Landes, und zwar in den Provinzen Atakora und Borgou, verbreitet ist vergleiche die Berichte Beilagen römisch III und römisch IV). Da die Peul demnach nur in bestimmten Landesteilen der Republik Benin leben und selbst dort nur eine Minderheitengruppe darstellen, erscheint der erkennenden Behörde die Behauptung, wonach die Peul in Benin alles kontrollieren würden und man sich vor ihnen nicht verstecken könne, nicht nachvollziehbar. Es haben sich im Übrigen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Volksgruppe der Dendi generell Verfolgung durch die Volksgruppe der Peul zu befürchten hätte. Es liegen keine Berichte über Bürgerkriegsereignisse, ethnisch motivierte Vertreibungen oder dgl. vor und wird die Situation in Benin im Allgemeinen als ruhig beschrieben vergleiche Seite 1 des vom US-Department of State herausgegebenen Bericht Beilage römisch eins und Punkt 4. der Auskunft des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft Beilage

römisch II).

Insoweit sich der Berufungswerber darauf stützt, dass sein Vater wegen seiner Mitgliedschaft und Aktivitäten für die Partei UNSP verfolgt worden sei, ist ihm zu entgegnen, dass die UNSP laut Auskunft des Vertrauensanwaltes Beilage römisch II in Benin eine zugelassene Oppositionspartei ist, die ihre Tätigkeit ohne Beschränkungen ausüben kann. Zwar kam es im Jahr 1999 in der Umgebung von Djougou (von M., der angeblichen Heimatstadt des Berufungswerbers, mehrere hundert Kilometer entfernt) zu Streitigkeiten, ob sich die UNSP dem Lager des nunmehrigen Staatspräsidenten Kerekou anschließen soll. Doch blieb der Parteivorsitzende der UNSP letztlich im Amt und hat die UNSP ihre Tätigkeit wieder normal aufgenommen. Die Angaben des Berufungswerbers, wonach sein Vater in der Stadt M. wegen der Mitgliedschaft bzw. Aktivität für die UNSP festgenommen worden sei, erscheinen demnach nicht glaubwürdig.

Anzumerken ist im Übrigen, dass der Berufungswerber vor der erkennenden Behörde keine zusammenhängende Schilderung seiner Fluchtgründe gegeben hat, sondern sich durchwegs auf eine sehr knappe Beantwortung der an ihn gerichteten konkreten Fragen beschränkt hat. Dies trotz mehrfacher Aufforderung des Verhandlungsleiters, die Gründe für das Verlassen der Heimat und die Probleme zu schildern vergleiche Seite 2 drittletzter und vorletzter Absatz des Verhandlungsprotokolls OZ 7). Auf an ihn gerichtete Fragen gab der Berufungswerber vielfach nur ausweichende Antworten. Beispielsweise beantwortete der Berufungswerber die Frage, wie er in seinem Heimatland seinen Lebensunterhalt bestritten habe, lediglich damit, dass man ihm zu essen gegeben habe vergleiche Seite 2 des Verhandlungsprotokolls OZ 7). Auf Aufforderung des Verhandlungsleiters, näheres über seine angebliche Heimatstadt M. anzugeben, erklärte der Berufungswerber, dass er "darüber nichts zu sagen habe" vergleiche Seite 4 des Verhandlungsprotokolls OZ 7). Auch die Fragen nach seinem Reiseweg und zur Partei UNSP beantwortete der Berufungswerber durchwegs nur damit, dass er von all dem nichts wisse und dazu nichts sagen könne vergleiche Seite 4 des Verhandlungsprotokolls OZ 7). Auch diese ausweichenden Antworten des Berufungswerbers deuten darauf hin, dass er einer näheren Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen ausweicht, weil die von ihm geschilderten Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprechen.

Die Feststellungen zur politischen Situation und zur Menschenrechtslage in Benin gründen sich auf den Bericht des US-Department of State Beilage römisch eins und auf die Auskunft des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft Abidjan vom 27.05.2003, Beilage römisch II. Dass es sich bei der Partei UNSP um eine zugelassene Partei handelt, die im Parlament vertreten war, ergibt sich aus der Auskunft des Vertrauensanwaltes Beilage römisch II. Die Feststellung, wonach sich die Partei UNSP nunmehr dem Präsidenten Kerekou angeschlossen hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Bericht des Vertrauensanwaltes Beilage römisch II. Die Feststellungen zur Meinungsfreiheit in Benin ergeben sich aus dem Bericht Beilage römisch eins, Abschnitt betreffend Freiheit der Meinungsäußerung und aus der Auskunft des Vertrauensanwaltes Beilage römisch II, Punkt 4. Die Feststellungen betreffend die allgemeine politische Situation gründen sich ebenfalls auf den Bericht Beilage römisch eins, wobei insbesondere auf die Zusammenfassung und den Abschnitt 3. betreffend politische Rechte zu verweisen ist. Die Feststellungen zu den Volksgruppen der Dendi und der Peul (auch: Fulbe oder Fulfulde) gründen sich auf die Berichte Beilagen römisch III und römisch IV, wobei insbesondere auf Seite 3 des Berichts Beilage römisch IV und auf die Seiten 2, 3 und 8 des Berichts Beilage römisch III zu verweisen ist. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Volksgruppe der Dendi in Benin einer ethnisch motivierten Verfolgung ausgesetzt ist, findet sich in keinem der Berichte. Vielmehr wird auf Seite 8 des Berichts Beilage römisch III sogar ausgeführt, dass die Sprache Dendi für ein Alphabetisierungsprogramm ausgewählt wurde.

Die in der Berufungsschrift beantragten Anfragen an näher angeführte Organisationen konnten unterbleiben, zumal die erkennende Behörde der Entscheidung ohnehin aktuelle Berichte zugrundgelegt hat und ein konkretes Beweisthema nicht angeführt wird. Anzumerken ist auch, dass die in der Berufungsschrift enthaltenen "Erklärungsversuche" nicht geeignet sind, die Angaben des Berufungswerbers glaubhaft erscheinen zu lassen, zumal diese mit den festgestellten Gegebenheiten in der Republik Benin (keine Beschränkung der Tätigkeit der UNSP, keine dominierende Stellung der Peul in Benin, keine Verfolgung der Dendi) nicht in Einklang zu bringen sind.

Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:

Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf

Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass

ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung             (Art. 1

Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und

keiner der in           Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK

genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element dieses Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Diese begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in diesen Staat zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Unabhängigen Bundesasylsenates die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber die behaupteten Fluchtgründe, nämlich eine Verfolgung in M./Benin wegen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Dendi, politischer Aktivität des Vaters für die Partei UNSP bzw. wegen illegal im Auto des Vaters aufgefundener Waffen nicht glaubhaft machen konnte. Es ergab sich auch kein Anhaltspunkt, dass die Volksgruppe des Berufungswerbers (Dendi) in Benin generell einer Verfolgung (Gruppenverfolgung) ausgesetzt ist.

Demnach war der Berufung hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages der Erfolg zu versagen.

Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers ist Folgendes auszuführen:

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, FrG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,).

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG idgF ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, in Verbindung mit Artikel 3, EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, in Verbindung mit Artikel 2, EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, in Verbindung mit Artikel eins, des 6. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, geänderten Fassung inhaltlich weitestgehend mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der ursprünglichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997, weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).

Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde keine aktuelle Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber die seine Person betreffenden Fluchtgründe (Flucht vor drohender Ermordung im Heimatort M./Republik Benin) nicht glaubhaft machen konnte und auch keine Anhaltspunkte für eine generelle Verfolgung der Volksgruppe des Berufungswerbers (Dendi) bestehen.

Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 57, Absatz eins, FrG unzulässig machen könnten. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Feststellung, wonach die Situation in der Republik Benin ruhig und die Staatsgewalt funktionsfähig ist. Der Berufungswerber hat im Übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG darstellen könnte.

Da keine Nahrungsmittelknappheit oder dgl. besteht, fehlen auch Anhaltspunkte, dass der Berufungswerber im Fall der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten könnte.

Die Berufung erweist sich sohin auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Benin als nicht berechtigt.

Eine Ausweisung im Sinne von Paragraph 8, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, war in verfassungskonformer Auslegung von Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 3, AsylG nicht auszusprechen. Dies im Hinblick darauf, dass mit erstinstanzlichem Bescheid - der damaligen Rechtslage entsprechend - keine Ausweisung verfügt wurde und der Unabhängige Bundesasylsenat auf Grund Artikel 129 c, B-VG als Berufungsbehörde in Asylsachen eingerichtet ist und solcherart nicht zu einer - im Ergebnis - erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausweisung eines Fremden zuständig gemacht werden darf. Verfassungskonform kann Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 3, AsylG nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Ausweisung nur dann vom Unabhängigen Bundesasylsenat verfügt werden darf, wenn bereits die erstinstanzliche Entscheidung darüber abgesprochen hat.