Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz und das Berufsausbildungsgesetz geändert werden (Zahnärztliche Assistenz-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Zahnärztegesetzes

Artikel 2

Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Artikel 3

Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

Artikel 4

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Artikel 5

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Zahnärztegesetzes

Das Zahnärztegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 2 … Umsetzung von Gemeinschaftsrecht“ durch die Zeile „ Paragraph 2, … Umsetzung von Unionsrecht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden die Zeile „§ 26 … Gruppenpraxen“ durch die Zeile „§ 26 … Zusammenarbeit im Rahmen von Gruppenpraxen“ ersetzt und danach folgende Zeilen eingefügt:

㤠26a

Gründung von Gruppenpraxen

Paragraph 26 b,Zulassungsverfahren für Gruppenpraxen im Rahmen der ambulanten öffentlichen

              Gesundheitsversorgung

Paragraph 26 c,Berufshaftpflichtversicherung“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfallen der 8. Abschnitt des 1. Hauptstücks und der 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks.

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 2. Hauptstücks:

„Übergangsbestimmungen des zahnärztlichen Berufs und Dentistenberufs“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 71 … Anhängige Verfahren“ folgende Zeile eingefügt:

㤠71a

Übergangsbestimmung zu Gruppenpraxen“

Novellierungsanordnung 6, Dem Inhaltsverzeichnis werden folgende Zeilen angefügt:

3. Hauptstück
Zahnärztliche Assistenz

1. Abschnitt
Der Beruf der Zahnärztlichen Assistenz

Paragraph 72,

Berufsbild

Paragraph 73,

Tätigkeitsbereich

Paragraph 74,

Berufsausübung

Paragraph 75,

Berufspflichten

Paragraph 76,

Berufsberechtigung

Paragraph 77,

Qualifikationsnachweis – Inland

Paragraph 78,

Qualifikationsnachweis – Ausland

Paragraph 79,

Entziehung der Berufsberechtigung

Paragraph 80,

Berufsbezeichnungen

2. Abschnitt
Ausbildung

Paragraph 81,

Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz

Paragraph 82,

Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz

Paragraph 83,

Ausbildungsverordnung

3. Abschnitt
Prophylaxeassistenz

Paragraph 84,

Spezialqualifikation Prophylaxeassistenz

Paragraph 85,

Weiterbildung Prophylaxeassistenz

Paragraph 86,

Weiterbildungsverordnung

4. Abschnitt
Übergangsbestimmungen der Zahnärztlichen Assistenz

Paragraph 87,

Zahnärztliche Assistenz

Paragraph 88,

Prophylaxeassistenz

4. Hauptstück
Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 89,

Strafbestimmungen

Paragraph 90,

Inkrafttreten

Paragraph 91,

Vollziehung

Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift zu Paragraph 2, lautet:

„Umsetzung von Unionsrecht“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikel 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 2, werden nach Ziffer 4, folgende Ziffer 5 und 6 eingefügt:

  1. Ziffer 5
    die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S 24;
  2. Ziffer 6
    die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 17;“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Durch dieses Bundesgesetz werden das
    1. Ziffer eins
      Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
    2. Ziffer 2
      Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169,
    3. Ziffer 3
      Berufsausbildungsgesetz – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,,
    4. Ziffer 4
      Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
    5. Ziffer 5
      Hebammengesetz – HebG, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
    6. Ziffer 6
      Kardiotechnikergesetz – KTG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,,
    7. Ziffer 7
      Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,,
    8. Ziffer 8
      MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
    9. Ziffer 9
      MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,,
    10. Ziffer 10
      Musiktherapiegesetz – MuthG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,,
    11. Ziffer 11
      Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,,
    12. Ziffer 12
      Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,,
    13. Ziffer 13
      Sanitätergesetz – SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,,
    nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „und nach der Persönlichkeit des/der Verurteilten“.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    als Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreichern/Österreicherinnen zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54 a, NAG verfügen oder“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, werden folgende Ziffer 3 und 4 eingefügt:

  1. Ziffer 3
    durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines/einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, oder den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben oder
  2. Ziffer 4
    über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 42, NAG verfügen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 19, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Im Falle einer Kassenplanstellen- bzw. Ordinationsstättennachfolge kann der/die Vorgänger/Vorgängerin die Dokumentation seinem/seiner bzw. ihrem/ihrer Nachfolger/Nachfolgerin übergeben; bei Berufseinstellung hat der/die Vorgänger/Vorgängerin die Dokumentation an den/die Nachfolger/Nachfolgerin zu übergeben. Dieser/Diese
    1. Ziffer eins
      hat die Dokumentation zu übernehmen und für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren und
    2. Ziffer 2
      darf die Dokumentation nur mit Zustimmung des/der betroffenen Patienten/Patientin zur Erbringung zahnärztlicher Leistungen verwenden.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 28, Absatz 2, wird nach dem Wort „Dienstort“ die Wortfolge „bzw. einen allfälligen Wechsel des Dienstortes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 35, Absatz 2, wird die Wortfolge „oder diskriminierenden“ durch die Wortfolge „, diskriminierenden oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 43, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Meldung der Berufseinstellung darf nicht rückwirkend erfolgen.“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 43, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins bIm Fall des Absatz eins a, können, wenn der Aufenthalt des/der Betroffenen unbekannt ist oder er/sie sich nicht bloß vorübergehend im Ausland aufhält und keine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland namhaft gemacht hat, Zustellungen gemäß Absatz eins a, an diesen/diese solange rechtswirksam an die zuständige Landeszahnärztekammer vorgenommen werden, bis dieser/diese seinen/ihren Aufenthalt im Inland bekannt gibt oder eine zustellungsbevollmächtigte Person namhaft macht.“

Novellierungsanordnung 19, Der 8. Abschnitt des 1. Hauptstücks entfällt.

Novellierungsanordnung 20, Die Überschrift des 2. Hauptstücks lautet:

„Übergangsbestimmungen des zahnärztlichen Berufs und Dentistenberufs“

Novellierungsanordnung 21, Der 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks entfällt.

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 71 a, werden folgende Hauptstücke angefügt:

„3. Hauptstück
Zahnärztliche Assistenz

1. Abschnitt
Der Beruf der Zahnärztlichen Assistenz

Berufsbild

Paragraph 72,

Der Beruf der Zahnärztlichen Assistenz umfasst die Unterstützung von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs bei der Behandlung und Betreuung der Patienten/Patientinnen einschließlich der Durchführung von organisatorischen und Verwaltungstätigkeiten in der zahnärztlichen Ordination.

Tätigkeitsbereich

Paragraph 73,

  1. Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Zahnärztlichen Assistenz im Rahmen der Behandlung und Betreuung der Patienten/Patientinnen umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Assistenz bei der konservierenden Behandlung einschließlich Polieren von Füllungen und Desensibilisierung von Zahnhälsen,
    2. Ziffer 2
      die Assistenz bei der chirurgischen Behandlung,
    3. Ziffer 3
      die Assistenz bei der prothetischen Behandlung sowie einfache Labortätigkeiten,
    4. Ziffer 4
      die Assistenz bei der parodontologischen Behandlung,
    5. Ziffer 5
      die Assistenz bei der kieferorthopädischen Behandlung,
    6. Ziffer 6
      die Assistenz bei prophylaktischen Maßnahmen einschließlich Statuserhebung, Information und Demonstration von Mundhygiene, Anfärben, Putzübungen, zahnbezogene Ernährungsberatung und Fluoridierung,
    7. Ziffer 7
      die Anfertigung, Entwicklung und Archivierung von Röntgenaufnahmen,
    8. Ziffer 8
      die Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung.
  2. Absatz 2Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz dürfen Tätigkeiten gemäß Absatz eins, nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs durchführen.

Berufsausübung

Paragraph 74,

  1. Absatz einsDie Berufsausübung der Zahnärztlichen Assistenz darf nur im Dienstverhältnis zu
    1. Ziffer eins
      einem/einer freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder Facharzt/Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
    2. Ziffer 2
      einer zahnärztlichen Gruppenpraxis,
    3. Ziffer 3
      dem Träger einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Universitätsklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
    4. Ziffer 4
      dem Träger eines Zahnambulatoriums oder einer sonstigen Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde oder für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
    erfolgen.
  2. Absatz 2Eine freiberufliche Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz ist nicht zulässig.

Berufspflichten

Paragraph 75,

  1. Absatz einsAngehörige der Zahnärztlichen Assistenz haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten/Patientinnen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren und sich berufsspezifisch regelmäßig fortzubilden. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.
  2. Absatz 2Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Paragraph 21, Absatz 2, ist anzuwenden.

Berufsberechtigung

Paragraph 76,

  1. Absatz einsZur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:
    1. Ziffer eins
      die für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
    2. Ziffer 2
      die für die Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
    3. Ziffer 3
      die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und
    4. Ziffer 4
      einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 77, f.
  2. Absatz 2Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, liegt jedenfalls nicht vor
    1. Ziffer eins
      bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
    2. Ziffer 2
      wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs zu befürchten ist.

Qualifikationsnachweis – Inland

Paragraph 77,

  1. Absatz einsAls Qualifikationsnachweis in der Zahnärztlichen Assistenz gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgehalten ist die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Zahnärztliche Fachassistenz“ nach den Bestimmungen der Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2009,.

Qualifikationsnachweis – Ausland

Paragraph 78,

  1. Absatz einsDer/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat Qualifikationsnachweise in der Zahnärztlichen Assistenz, die einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.
  2. Absatz 2Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgestellt ist ein einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis in der Zahnärztlichen Assistenz (Drittlanddiplom), sofern sein/seine Inhaber/Inhaberin
    1. Ziffer eins
      in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt ist und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegt, dass er/sie drei Jahre die Zahnärztliche Assistenz im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
  3. Absatz 3Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 9, Absatz 2, sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.
  4. Absatz 4Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat außerhalb Österreichs ausgestellte Qualifikationsnachweise über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz, die nicht unter Absatz eins bis 3 fallen, durch Nostrifikation anzuerkennen.
  5. Absatz 5Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Anerkennung gemäß Absatz eins bis 4 durch Verordnung festzulegen.

Entziehung der Berufsberechtigung

Paragraph 79,

  1. Absatz einsDie Berechtigung zur Berufsausübung der Zahnärztlichen Assistenz ist durch die nach dem Hauptwohnsitz des/der Betroffenen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 76, bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist.
  2. Absatz 2Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, ist das österreichische Zeugnis (Paragraph 77,) oder der Bescheid über die Anerkennung der im Ausland absolvierten Ausbildung (Paragraph 78,) einzuziehen.
  3. Absatz 3Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch eine Person, deren Berechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf deren Antrag die Berufsberechtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde wiederzuerteilen und die eingezogenen Unterlagen (Absatz 2,) wiederauszufolgen.
  4. Absatz 4Gegen Bescheide gemäß Absatz eins und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes erhoben werden, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz des/der Betroffenen gelegen ist.
  5. Absatz 5Dem Bundesministerium für Gesundheit sind Bescheide gemäß Absatz eins und 3 sowie Berufungsbescheide gemäß Absatz 4,, dem/der Dienstgeber/Dienstgeberin des/der Betroffenen sind Bescheide gemäß Absatz eins und Berufungsbescheide gemäß Absatz 4, nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.

Berufsbezeichnungen

Paragraph 80,

  1. Absatz einsPersonen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Zahnärztlicher Assistent“/„Zahnärztliche Assistentin“ zu führen.
  2. Absatz 2Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
    1. Ziffer eins
      diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
    2. Ziffer 2
      neben der Berufsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  3. Absatz 3Die Führung
    1. Ziffer eins
      einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins, oder 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    2. Ziffer 2
      anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    3. Ziffer 3
      anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
    ist verboten.

2. Abschnitt
Ausbildung

Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz

Paragraph 81,

  1. Absatz einsDie Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz erfolgt im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu
    1. Ziffer eins
      einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder Facharzt/Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
    2. Ziffer 2
      einer zahnärztlichen Gruppenpraxis,
    3. Ziffer 3
      dem Träger einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Universitätsklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
    4. Ziffer 4
      dem Träger eines Zahnambulatoriums oder einer sonstigen Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde oder für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie.
  2. Absatz 2Die Ausbildung dauert drei Jahre und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens 3 600 Stunden, wobei
    1. Ziffer eins
      mindestens 600 Stunden auf den theoretischen Unterricht und
    2. Ziffer 2
      mindestens 3 000 Stunden auf die praktische Ausbildung
    zu entfallen haben.
  3. Absatz 3Die theoretische Ausbildung ist an einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz zu absolvieren.
  4. Absatz 4Im Rahmen der praktischen Ausbildung nach
    1. Ziffer eins
      den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
    2. Ziffer 2
      der Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung (Paragraph 77, Absatz 2,)
    sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten gemäß Paragraph 73, nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs durchzuführen.
  5. Absatz 5Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann für die Absolvierung der Ausbildung Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von mindestens 24 Wochenstunden vereinbart werden, sofern dadurch die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht unterschritten wird.

Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz

Paragraph 82,

  1. Absatz einsDie theoretische Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz hat an Lehrgängen zu erfolgen, die über die für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Lehrkräfte sowie Lehrmittel und Räumlichkeiten verfügen.
  2. Absatz 2Die Abhaltung von Lehrgängen gemäß Absatz eins, bedarf der Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die theoretische Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte und eine fachlich geeignete Lehrgangsleitung sowie
    2. Ziffer 2
      die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel und die erforderliche technische Ausstattung
    zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 3Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau zurückzunehmen.
  4. Absatz 4Gegen Bescheide des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau gemäß Absatz 2 und 3 ist eine Berufung nicht zulässig.

Ausbildungsverordnung

Paragraph 83,

Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz, insbesondere über

  1. Ziffer eins
    die Inhalte und den Mindestumfang der Ausbildung einschließlich der zu erwerbenden Kompetenzen,
  2. Ziffer 2
    die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehrkräfte,
  3. Ziffer 3
    die Aufnahme in und den Ausschluss aus einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz,
  4. Ziffer 4
    die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung,
  5. Ziffer 5
    die Art und Durchführung der Prüfungen einschließlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, und die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
  6. Ziffer 6
    die Anrechnung von Prüfungen und Praktika und
  7. Ziffer 7
    die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse,
nach Maßgabe der Erfordernisse der Berufsausübung in der Zahnärztlichen Assistenz und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Gewährleistung eines bestmöglichen Theorie-Praxis-Transfers und zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.

3. Abschnitt
Prophylaxeassistenz

Spezialqualifikation Prophylaxeassistenz

Paragraph 84,

  1. Absatz einsDie Prophylaxeassistenz umfasst über die Tätigkeiten gemäß Paragraph 73, hinaus die Durchführung von prophylaktischen Maßnahmen zur Vorbeugung der Erkrankung der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs.
  2. Absatz 2Zur Ausübung der Prophylaxeassistenz sind Personen berechtigt, die
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung der Zahnärztliche Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind,
    2. Ziffer 2
      über eine mindestens zweijährige Berufsausübung in der Zahnärztlichen Assistenz verfügen und
    3. Ziffer 3
      eine Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz gemäß Paragraph 85, erfolgreich absolviert haben.
  3. Absatz 3Personen, die zur Ausübung der Prophyaxeassistenz berechtigt sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Prophylaxeassistent“/„Prophylaxeassistentin“ zu führen. Hinsichtlich der Führung der Berufs- und Ausbildungsbezeichnung in der Prophylaxeassistenz ist Paragraph 80, Absatz 2 und 3 anzuwenden.
  4. Absatz 4Hinsichtlich der Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationsnachweisen in der Prophylaxeassistenz ist Paragraph 78, anzuwenden.

Weiterbildung Prophylaxeassistenz

Paragraph 85,

  1. Absatz einsDie Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens 144 Stunden, wobei
    1. Ziffer eins
      mindestens 64 Stunden auf den theoretischen Unterricht und
    2. Ziffer 2
      mindestens 80 Stunden auf die praktische Ausbildung
    zu entfallen haben.
  2. Absatz 2Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Berufsangehörigen berechtigt, Tätigkeiten gemäß Paragraph 84, Absatz eins, nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs durchzuführen.
  3. Absatz 3Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Absatz eins, bedarf der Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die theoretische Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte und eine fachlich geeignete Leitung sowie
    2. Ziffer 2
      die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel und die erforderliche technische Ausstattung
    zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau zurückzunehmen.
  5. Absatz 5Gegen Bescheide des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau gemäß Absatz 3 und 4 ist eine Berufung nicht zulässig.

Weiterbildungsverordnung

Paragraph 86,

Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Weiterbildung für Prophylaxeassistenz, insbesondere über

  1. Ziffer eins
    die Inhalte der Weiterbildungen einschließlich der zu erwerbenden Kompetenzen,
  2. Ziffer 2
    die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehrkräfte,
  3. Ziffer 3
    die Aufnahme in und den Ausschluss aus einer Weiterbildung für Prophylaxeassistenz,
  4. Ziffer 4
    die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung,
  5. Ziffer 5
    die Art und Durchführung der Prüfungen, einschließlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, und die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
  6. Ziffer 6
    die Anrechnung von Prüfungen und Praktika und
  7. Ziffer 7
    die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse,
nach Maßgabe der Erfordernisse der Ausübung der Prophylaxeassistenz und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.

4. Abschnitt
Übergangsbestimmungen der Zahnärztlichen Assistenz

Zahnärztliche Assistenz

Paragraph 87,

  1. Absatz einsPersonen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2012 im Rahmen des Kollektivvertrags zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendwohlfahrt, vom 13. Mai 2009
    1. Ziffer eins
      in einem Angestelltenverhältnis als zahnärztliche Assistenten/Assistentinnen bei einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs stehen und
    2. Ziffer 2
      den Fachkurs in der Zahnärztlichen Assistenz erfolgreich absolviert haben,
    sind zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.
  2. Absatz 2Personen, die nicht die Voraussetzung des Absatz eins, erfüllen, aber eine Ausbildung als zahnärztlicher Assistent/zahnärztliche Assistentin oder zahnärztliche Ordinationshilfe nach den Bestimmungen eines Kollektivvertrags gemäß Paragraph 2, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, absolviert haben, sind zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.
  3. Absatz 3Personen, die nicht die Voraussetzung des Absatz eins, erfüllen, aber den Lehrgang für zahnärztliche AssistentInnen im Rahmen eines Pilotprojektes gemäß Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 9.7.2001, GZ 12-97 Ziffer 3 /, 4 -, 2001,, in Kooperation zwischen dem Land Steiermark und der Univ. Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde am LKH – Univ. Klinikum Graz absolviert haben, sind zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.
  4. Absatz 4Ausbildungen gemäß Absatz eins bis 3 dürfen bis spätestens 31. Dezember 2016 begonnen werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2020 abzuschließen. Personen, die diese Ausbildungen erfolgreich absolviert haben, sind zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.
  5. Absatz 5Unbeschadet Absatz 4, haben die Träger der Fachkurse gemäß Absatz eins und Lehrgänge gemäß Absatz 3,, die im Jahr 2012 eine Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz abgehalten haben und beabsichtigen, weitere Ausbildungen durchzuführen, für eine Anerkennung als Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau
    1. Ziffer eins
      bis 31. März 2013 dies anzuzeigen und zu melden, ab wann die Ausbildung als Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden wird, sowie
    2. Ziffer 2
      bis spätestens sechs Monate vor Beginn des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz die erforderlichen Unterlagen für die Prüfung der Voraussetzungen vorzulegen.
    Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat anlässlich der Meldung und der Vorlage der Unterlagen gemäß Ziffer eins und 2 die Voraussetzungen für die Abhaltung eines Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz gemäß Paragraph 82, zu prüfen. Die Abhaltung des Lehrgangs ist zu versagen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 82, nicht nachgewiesen werden; gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.

Prophylaxeassistenz

Paragraph 88,

  1. Absatz einsPersonen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2012 im Rahmen des Kollektivvertrags zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendwohlfahrt, vom 13. Mai 2009 die Zusatzausbildung in der Prophylaxeassistenz erfolgreich absolviert haben, sind zur Ausübung der Prophylaxeassistenz berechtigt.
  2. Absatz 2Personen, die nicht die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen, aber
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind und
    2. Ziffer 2
      in Österreich
      1. Litera a
        eine entsprechende andere Ausbildung in der Prophylaxeassistenz absolviert haben oder
      2. Litera b
        vor dem 1. Jänner 1992 sowie seit 1. Jänner 2007 jeweils mindestens zwei Jahre Tätigkeiten der Prophylaxeassistenz im Dienstverhältnis zu einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, einem Träger einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder einer Krankenanstalt überwiegend ausgeübt haben,
    sind zur Ausübung der Prophylaxeassistenz berechtigt.
  3. Absatz 3Über die Tätigkeit gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, ist auf Ersuchen des/der Berufsangehörigen eine Bestätigung durch den/die betreffenden/betreffende Dienstgeber/Dienstgeberin auszustellen. Sofern eine Ausstellung dieser Bestätigung nicht mehr möglich ist, ist der/die Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt, die Abschlussprüfung der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu absolvieren.
  4. Absatz 4Ausbildungen gemäß Absatz eins, dürfen bis spätestens 31. Dezember 2013 begonnen werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2015 abzuschließen. Personen, die diese Ausbildungen erfolgreich absolviert haben, sind zur Ausübung der Prophylaxeassistenz berechtigt.
  5. Absatz 5Unbeschadet Absatz 4, haben die Träger von Zusatzausbildungen gemäß Absatz eins,, die im Jahr 2012 diese Zusatzausbildung abgehalten haben und beabsichtigen, weitere Zusatzausbildungen durchzuführen, für eine Anerkennung als Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau
    1. Ziffer eins
      bis 31. März 2013 dies anzuzeigen und zu melden, ab wann die Zusatzausbildung als Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden wird, sowie
    2. Ziffer 2
      bis spätestens sechs Monate vor Beginn dieser Weiterbildung die erforderlichen Unterlagen für die Prüfung der Voraussetzungen vorzulegen.
    Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat anlässlich der Meldung und der Vorlage der Unterlagen gemäß Ziffer eins und 2 die Voraussetzungen für die Abhaltung einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz gemäß Paragraph 85, zu prüfen. Die Abhaltung der Weiterbildung ist zu versagen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 85, nicht nachgewiesen werden; gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.

4. Hauptstück
Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 89,

  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      den zahnärztlichen Beruf oder Dentistenberuf bzw.
    2. Ziffer 2
      eine in den Paragraphen 4, oder 58 umschriebene Tätigkeit
    ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer in den Paragraphen 4, oder 58 umschrieben Tätigkeiten heranzieht.
  3. Absatz 3Sofern
    1. Ziffer eins
      aus der Tat gemäß Absatz eins, oder 2 eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder
    2. Ziffer 2
      der/die Täter/Täterin bereits zweimal wegen unbefugter zahnärztlicher Tätigkeit bestraft worden ist,
    ist der/die Täter/Täterin mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      eine Tätigkeit der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz gemäß Paragraphen 73, oder 84 Absatz eins, ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
    2. Ziffer 2
      jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz heranzieht.
  5. Absatz 5Wer
    1. Ziffer eins
      eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraphen 5,, 54, 59, 80 und 84 Absatz 3,) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
    2. Ziffer 2
      den in Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz eins und 7 zweiter Satz, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 16,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins,, 2, 3 und 5, Paragraph 19,, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 23,, Paragraph 24,, Paragraph 25,, Paragraph 26,, Paragraph 27, Absatz 2 bis 4, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 29,, Paragraph 30,, Paragraph 31, Absatz 2,, 2a und 3 erster Satz, Paragraph 33,, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz eins bis 4, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 37,, Paragraph 38,, Paragraph 39,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 50 a, Absatz 2,, Paragraph 50 e, Absatz eins bis 4, Paragraph 54, Absatz 2 und 3, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 62,, Paragraph 74,, Paragraph 75,, Paragraph 80, Absatz 3,, Paragraph 82, Absatz 2 und Paragraph 85, Absatz 3, enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
    3. Ziffer 3
      den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten
    zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen.
  6. Absatz 6Auch der Versuch gemäß Absatz eins bis 5 ist strafbar.

Inkrafttreten

Paragraph 90,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 treten
    1. Ziffer eins
      der 7a. Abschnitt des 1. Hauptstücks, in Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, der Ausdruck „§ 50a Absatz 2,, Paragraph 50 e, Absatz eins bis 4,“ und im Inhaltsverzeichnis der 7a. Abschnitt des 1. Hauptstücks in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2006, sowie
    2. Ziffer 2
      Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,
    außer Kraft.
  3. Absatz 3Mit 1. Jänner 2008 tritt Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007, in Kraft.
  4. Absatz 4Mit 1. Jänner 2007 tritt Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, in Kraft.
  5. Absatz 5Mit 20. Oktober 2007 treten
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis und Paragraphen 2,, 9, 12 Absatz 8,, 31 und 55 Absatz eins und 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, in Kraft sowie
    2. Ziffer 2
      Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 10, samt Überschrift außer Kraft.
  6. Absatz 6Mit 1. Jänner 2013 treten
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 2. Hauptstücks sowie das 3. und 4. Hauptstück in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2012, in Kraft und
    2. Ziffer 2
      der 8. Abschnitt des 1. Hauptstücks und der 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks außer Kraft.

Vollziehung

Paragraph 91,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit betraut.“

Artikel 2

Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Das Zahnärztekammergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 3, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben innerhalb ihres Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung
    1. Ziffer eins
      der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikel 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, sowie
    2. Ziffer 2
      der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45,
    erforderlichen Auskünfte gemäß Absatz 5,, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI), zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    Abschluss von verbindlichen Rahmenbedingungen für Berufshaftpflichtversicherungen gemäß Paragraph 26 c, Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. römisch eins Nr. 126/2005;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Durchführung von Aus-, Weiter- und Fortbildungen für Zahnärztliche Assistenten/Assistentinnen;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Durchführung von Lehrgängen für Zahnärztliche Assistenz und Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 36, Ziffer 3, wird der Beistrich durch die Wortfolge „bzw. die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Vizepräsidentin“ die Wortfolge „, in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern eines/einer zweiten Vizepräsidenten/Vizepräsidentin“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 38, Absatz 7, wird vor der Wortfolge „durch Verordnung“ die Wortfolge „einschließlich allfälliger Verwaltungsstrafbestimmungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, wird vor dem Wort „und“ die Wortfolge „bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen“ eingefügt

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 41, Absatz 2, wird nach dem Wort „Vizepräsidentin“ die Wortfolge „, in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern der/die zweite Vizepräsident/Vizepräsidentin“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 43, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der/Die Präsident/Präsidentin wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung vom/von der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin bzw. von den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen in der Reihenfolge ihrer Wahl vertreten. Im Fall der Verhinderung des/der Präsidenten/Präsidentin und des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen geht die Vertretung des/der Präsidenten/Präsidentin auf das an Lebensjahren älteste Mitglied des Landesausschusses über.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 43, Absatz 4, erster Satz werden im ersten Halbsatz nach dem Wort „Vizepräsidentin“ die Wortfolge „bzw. den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen“ und im zweiten Halbsatz nach dem Wort „Vizepräsidentin“ die Wortfolge „bzw. der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 44, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Bei dauernder Verhinderung des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder für den Fall der Entziehung des Vertrauens durch den Landesausschuss rückt jene Person als Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin nach, der/die in jenem Wahlvorschlag, in dem der/die bisherige Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin enthalten war, als Sukzessor/Sukzessorin für den/die Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin genannt ist.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 107, Absatz 3 und Paragraph 109, Absatz 4, wird jeweils das Wort „Presseorgan“ durch das Wort „Publikationsorgan“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 126, werden folgende Absatz 5 bis 7 angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. Absatz 6Die erstmalige Wahl des/der zweiten Vizepräsidenten/Vizepräsidentin in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern sowie des/der Sukzessors/Sukzessorin des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin hat durch den Landesausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder und Sukzessoren/Sukzessorinnen innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2012, zu erfolgen.
  3. Absatz 7Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2012, tritt mit 25. Oktober 2013 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, werden am Ende der Ziffer 12, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 13, angefügt:

  1. Ziffer 13
    Zahnärztliche Assistentinnen/Zahnärztliche Assistenten sowie Zahnärztliche Assistentinnen/Zahnärztliche Assistenten in Ausbildung gemäß Zahnärztegesetz,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 3, wird im Klammerausdruck die Zahl „12“ durch die Zahl „13“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 15, Absatz 2 j, wird folgender Absatz 2 k, eingefügt:

  1. Absatz 2 kParagraph eins, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Das Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Qualitätssicherungsrahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, wird folgende Litera o, angefügt:

  1. Litera o
    Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz und Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz gemäß Zahnärztegesetz, BGBl. römisch eins Nr. 126/2005;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „h bis n“ durch den Ausdruck „h bis o“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 3 sowie Paragraph 15, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 15, Ziffer 3, wird der Ausdruck „i bis n“ durch den Ausdruck „i bis o“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

Das Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 35, wird folgender Paragraph 35 a, samt Überschrift eingefügt:

„Lehrberuf in der Zahnärztliche Fachassistenz

Paragraph 35 a,

  1. Absatz einsHinsichtlich eines Lehrberufs in der Zahnärztlichen Fachassistenz sind
    1. Ziffer eins
      die Verordnungen gemäß Paragraph 6, Absatz 6 und Paragraphen 7,, 8, 8a, 24 und 27b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit zu erlassen und
    2. Ziffer 2
      die Paragraphen 8 b,, 8c, 27, 27a, 28, 29, 30 und 30b nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Für einen Lehrberuf gemäß Absatz eins, gelten folgende Sonderbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Die Lehrlingsstelle hat die Eintragung des Lehrvertrags gemäß Paragraph 20, Absatz 3, auch zu verweigern, wenn der Lehrling nicht die Voraussetzungen der für die Berufsausübung erforderlichen gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit erfüllt.
    2. Ziffer 2
      Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Lehrabschlussprüfung gemäß Paragraph 22, ist ein vom Landeshauptmann entsandter Angehöriger des zahnärztlichen Berufs.
    3. Ziffer 3
      Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung gemäß Paragraph 23, Absatz 5, ist der Nachweis der für die Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz erforderlichen Qualifikation; Paragraph 23, Absatz 7 und 9 ist nicht anzuwenden.
    4. Ziffer 4
      Dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat gemäß Paragraph 31, gehören zwei vom Bundesminister für Gesundheit zu bestellende Mitglieder mit beratender Stimme an.“