Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz und das Berufsausbildungsgesetz geändert werden (Zahnärztliche Assistenz-Gesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis |
Artikel 1 | Änderung des Zahnärztegesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Zahnärztekammergesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes |
Artikel 5 | Änderung des Berufsausbildungsgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Zahnärztegesetzes
Das Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2010, wird wie folgt geändert:Das Zahnärztegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 2 … Umsetzung von Gemeinschaftsrecht“ durch die Zeile „ § 2 … Umsetzung von Unionsrecht“„ Paragraph 2, … Umsetzung von Unionsrecht“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden die Zeile „§ 26 … Gruppenpraxen“ durch die Zeile „§ 26 … Zusammenarbeit im Rahmen von Gruppenpraxen“ ersetzt und danach folgende Zeilen eingefügt:
„§ 26a | Gründung von Gruppenpraxen |
§ 26bParagraph 26 b,Zulassungsverfahren für Gruppenpraxen im Rahmen der ambulanten öffentlichen | Gesundheitsversorgung |
§ 26cParagraph 26 c,Berufshaftpflichtversicherung“ | |
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfallen der 8. Abschnitt des 1. Hauptstücks und der 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 2. Hauptstücks:
„Übergangsbestimmungen des zahnärztlichen Berufs und Dentistenberufs“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 71 … Anhängige Verfahren“ folgende Zeile eingefügt:
„§ 71a | Übergangsbestimmung zu Gruppenpraxen“ |
6.Novellierungsanordnung 6, Dem Inhaltsverzeichnis werden folgende Zeilen angefügt:
3. Hauptstück
Zahnärztliche Assistenz
1. Abschnitt
Der Beruf der Zahnärztlichen Assistenz
§ 72Paragraph 72, | Berufsbild |
§ 73Paragraph 73, | Tätigkeitsbereich |
§ 74Paragraph 74, | Berufsausübung |
§ 75Paragraph 75, | Berufspflichten |
§ 76Paragraph 76, | Berufsberechtigung |
§ 77Paragraph 77, | Qualifikationsnachweis – Inland |
§ 78Paragraph 78, | Qualifikationsnachweis – Ausland |
§ 79Paragraph 79, | Entziehung der Berufsberechtigung |
§ 80Paragraph 80, | Berufsbezeichnungen |
2. Abschnitt
Ausbildung
§ 81Paragraph 81, | Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz |
§ 82Paragraph 82, | Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz |
§ 83Paragraph 83, | Ausbildungsverordnung |
3. Abschnitt
Prophylaxeassistenz
§ 84Paragraph 84, | Spezialqualifikation Prophylaxeassistenz |
§ 85Paragraph 85, | Weiterbildung Prophylaxeassistenz |
§ 86Paragraph 86, | Weiterbildungsverordnung |
4. Abschnitt
Übergangsbestimmungen der Zahnärztlichen Assistenz
§ 87Paragraph 87, | Zahnärztliche Assistenz |
§ 88Paragraph 88, | Prophylaxeassistenz |
4. Hauptstück
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 89Paragraph 89, | Strafbestimmungen |
§ 90Paragraph 90, | Inkrafttreten |
§ 91Paragraph 91, | Vollziehung |
7.Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift zu § 2 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 2, lautet:
„Umsetzung von Unionsrecht“
8.Novellierungsanordnung 8, § 2 Z 1 lautet:Paragraph 2, Ziffer eins, lautet:
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikel 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 2 werden nach Z 4 folgende Z 5 und 6 eingefügt:In Paragraph 2, werden nach Ziffer 4, folgende Ziffer 5 und 6 eingefügt:
die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S 24;
die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 17;“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Durch dieses Bundesgesetz werden das
Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169,Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169,
Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969,Berufsausbildungsgesetz – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,,
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994,Hebammengesetz – HebG, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
Kardiotechnikergesetz – KTG, BGBl. I Nr. 96/1998,Kardiotechnikergesetz – KTG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,,
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,,
MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,,
Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008,Musiktherapiegesetz – MuthG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,,
Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,,
Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,,
Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,Sanitätergesetz – SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,,
nicht berührt.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 6 Abs. 2 Z 2 entfällt die Wortfolge In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „und nach der Persönlichkeit des/der Verurteilten“.
12.Novellierungsanordnung 12, § 9 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
als Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreichern/Österreicherinnen zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG verfügen oder“als Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreichern/Österreicherinnen zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54 a, NAG verfügen oder“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 9 Abs. 2 Z 2 werden folgende Z 3 und 4 eingefügt:Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, werden folgende Ziffer 3 und 4 eingefügt:
durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines/einer Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, oder den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben oderdurch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines/einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, oder den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben oder
über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG verfügen.“über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 42, NAG verfügen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 19 Abs. 4 lautet:Paragraph 19, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Im Falle einer Kassenplanstellen- bzw. Ordinationsstättennachfolge kann der/die Vorgänger/Vorgängerin die Dokumentation seinem/seiner bzw. ihrem/ihrer Nachfolger/Nachfolgerin übergeben; bei Berufseinstellung hat der/die Vorgänger/Vorgängerin die Dokumentation an den/die Nachfolger/Nachfolgerin zu übergeben. Dieser/Diese
hat die Dokumentation zu übernehmen und für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren und
darf die Dokumentation nur mit Zustimmung des/der betroffenen Patienten/Patientin zur Erbringung zahnärztlicher Leistungen verwenden.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 28 Abs. 2 wird nach dem Wort In Paragraph 28, Absatz 2, wird nach dem Wort „Dienstort“ die Wortfolge „bzw. einen allfälligen Wechsel des Dienstortes“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 35 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 35, Absatz 2, wird die Wortfolge „oder diskriminierenden“ durch die Wortfolge „, diskriminierenden oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigenden“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 43 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 43, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Meldung der Berufseinstellung darf nicht rückwirkend erfolgen.“
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 43 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:Nach Paragraph 43, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:
„(1b)Absatz eins bIm Fall des Abs. 1a können, wenn der Aufenthalt des/der Betroffenen unbekannt ist oder er/sie sich nicht bloß vorübergehend im Ausland aufhält und keine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland namhaft gemacht hat, Zustellungen gemäß Abs. 1a an diesen/diese solange rechtswirksam an die zuständige Landeszahnärztekammer vorgenommen werden, bis dieser/diese seinen/ihren Aufenthalt im Inland bekannt gibt oder eine zustellungsbevollmächtigte Person namhaft macht.“Im Fall des Absatz eins a, können, wenn der Aufenthalt des/der Betroffenen unbekannt ist oder er/sie sich nicht bloß vorübergehend im Ausland aufhält und keine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland namhaft gemacht hat, Zustellungen gemäß Absatz eins a, an diesen/diese solange rechtswirksam an die zuständige Landeszahnärztekammer vorgenommen werden, bis dieser/diese seinen/ihren Aufenthalt im Inland bekannt gibt oder eine zustellungsbevollmächtigte Person namhaft macht.“
19.Novellierungsanordnung 19, Der 8. Abschnitt des 1. Hauptstücks entfällt.
20.Novellierungsanordnung 20, Die Überschrift des 2. Hauptstücks lautet:
„Übergangsbestimmungen des zahnärztlichen Berufs und Dentistenberufs“
21.Novellierungsanordnung 21, Der 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks entfällt.
22.Novellierungsanordnung 22, Nach § 71a werden folgende Hauptstücke angefügt:Nach Paragraph 71 a, werden folgende Hauptstücke angefügt:
„3. Hauptstück
Zahnärztliche Assistenz
1. Abschnitt
Der Beruf der Zahnärztlichen Assistenz
Berufsbild
§ 72.Paragraph 72,
Der Beruf der Zahnärztlichen Assistenz umfasst die Unterstützung von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs bei der Behandlung und Betreuung der Patienten/Patientinnen einschließlich der Durchführung von organisatorischen und Verwaltungstätigkeiten in der zahnärztlichen Ordination.
Tätigkeitsbereich
§ 73.Paragraph 73,
(1)Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Zahnärztlichen Assistenz im Rahmen der Behandlung und Betreuung der Patienten/Patientinnen umfasst insbesondere
die Assistenz bei der konservierenden Behandlung einschließlich Polieren von Füllungen und Desensibilisierung von Zahnhälsen,
die Assistenz bei der chirurgischen Behandlung,
die Assistenz bei der prothetischen Behandlung sowie einfache Labortätigkeiten,
die Assistenz bei der parodontologischen Behandlung,
die Assistenz bei der kieferorthopädischen Behandlung,
die Assistenz bei prophylaktischen Maßnahmen einschließlich Statuserhebung, Information und Demonstration von Mundhygiene, Anfärben, Putzübungen, zahnbezogene Ernährungsberatung und Fluoridierung,
die Anfertigung, Entwicklung und Archivierung von Röntgenaufnahmen,
die Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung.
(2)Absatz 2Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz dürfen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs durchführen.Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz dürfen Tätigkeiten gemäß Absatz eins, nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs durchführen.
Berufsausübung
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz einsDie Berufsausübung der Zahnärztlichen Assistenz darf nur im Dienstverhältnis zu
einem/einer freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder Facharzt/Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
einer zahnärztlichen Gruppenpraxis,
dem Träger einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Universitätsklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
dem Träger eines Zahnambulatoriums oder einer sonstigen Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde oder für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
erfolgen.
(2)Absatz 2Eine freiberufliche Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz ist nicht zulässig.
Berufspflichten
§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz einsAngehörige der Zahnärztlichen Assistenz haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten/Patientinnen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren und sich berufsspezifisch regelmäßig fortzubilden. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.
(2)Absatz 2Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. § 21 Abs. 2 ist anzuwenden.Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Paragraph 21, Absatz 2, ist anzuwenden.
Berufsberechtigung
§ 76.Paragraph 76,
(1)Absatz einsZur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:
die für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
die für die Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und
einen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 77 f.einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 77, f.
(2)Absatz 2Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt jedenfalls nicht vorDie Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, liegt jedenfalls nicht vor
bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs zu befürchten ist.
Qualifikationsnachweis – Inland
§ 77.Paragraph 77,
(1)Absatz einsAls Qualifikationsnachweis in der Zahnärztlichen Assistenz gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgehalten ist die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Zahnärztliche Fachassistenz“ nach den Bestimmungen der Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 200/2009.Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgehalten ist die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Zahnärztliche Fachassistenz“ nach den Bestimmungen der Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2009,.
Qualifikationsnachweis – Ausland
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz einsDer/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat Qualifikationsnachweise in der Zahnärztlichen Assistenz, die einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.
(2)Absatz 2Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis in der Zahnärztlichen Assistenz (Drittlanddiplom), sofern sein/seine Inhaber/InhaberinEinem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgestellt ist ein einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis in der Zahnärztlichen Assistenz (Drittlanddiplom), sofern sein/seine Inhaber/Inhaberin
in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt ist und
eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er/sie drei Jahre die Zahnärztliche Assistenz im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegt, dass er/sie drei Jahre die Zahnärztliche Assistenz im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
(3)Absatz 3Drittstaatsangehörige gemäß § 9 Abs. 2 sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 9, Absatz 2, sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.
(4)Absatz 4Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat außerhalb Österreichs ausgestellte Qualifikationsnachweise über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz, die nicht unter Abs. 1 bis 3 fallen, durch Nostrifikation anzuerkennen.Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat außerhalb Österreichs ausgestellte Qualifikationsnachweise über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz, die nicht unter Absatz eins bis 3 fallen, durch Nostrifikation anzuerkennen.
(5)Absatz 5Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Anerkennung gemäß Abs. 1 bis 4 durch Verordnung festzulegen.Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Anerkennung gemäß Absatz eins bis 4 durch Verordnung festzulegen.
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 79.Paragraph 79,
(1)Absatz einsDie Berechtigung zur Berufsausübung der Zahnärztlichen Assistenz ist durch die nach dem Hauptwohnsitz des/der Betroffenen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß § 76 bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist.Die Berechtigung zur Berufsausübung der Zahnärztlichen Assistenz ist durch die nach dem Hauptwohnsitz des/der Betroffenen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 76, bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist.
(2)Absatz 2Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist das österreichische Zeugnis (§ 77) oder der Bescheid über die Anerkennung der im Ausland absolvierten Ausbildung (§ 78) einzuziehen.Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, ist das österreichische Zeugnis (Paragraph 77,) oder der Bescheid über die Anerkennung der im Ausland absolvierten Ausbildung (Paragraph 78,) einzuziehen.
(3)Absatz 3Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch eine Person, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf deren Antrag die Berufsberechtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde wiederzuerteilen und die eingezogenen Unterlagen (Abs. 2) wiederauszufolgen.Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch eine Person, deren Berechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf deren Antrag die Berufsberechtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde wiederzuerteilen und die eingezogenen Unterlagen (Absatz 2,) wiederauszufolgen.
(4)Absatz 4Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes erhoben werden, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz des/der Betroffenen gelegen ist.Gegen Bescheide gemäß Absatz eins und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes erhoben werden, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz des/der Betroffenen gelegen ist.
(5)Absatz 5Dem Bundesministerium für Gesundheit sind Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 sowie Berufungsbescheide gemäß Abs. 4, dem/der Dienstgeber/Dienstgeberin des/der Betroffenen sind Bescheide gemäß Abs. 1 und Berufungsbescheide gemäß Abs. 4 nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.Dem Bundesministerium für Gesundheit sind Bescheide gemäß Absatz eins und 3 sowie Berufungsbescheide gemäß Absatz 4,, dem/der Dienstgeber/Dienstgeberin des/der Betroffenen sind Bescheide gemäß Absatz eins und Berufungsbescheide gemäß Absatz 4, nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.
Berufsbezeichnungen
§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz einsPersonen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Zahnärztlicher Assistent“/„Zahnärztliche Assistentin“ zu führen.
(2)Absatz 2Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, unddiese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
neben der Berufsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(3)Absatz 3Die Führung
einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 oder 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen odereiner Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins, oder 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
ist verboten.
2. Abschnitt
Ausbildung
Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz einsDie Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz erfolgt im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu
einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder Facharzt/Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
einer zahnärztlichen Gruppenpraxis,
dem Träger einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Universitätsklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
dem Träger eines Zahnambulatoriums oder einer sonstigen Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde oder für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie.
(2)Absatz 2Die Ausbildung dauert drei Jahre und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens 3 600 Stunden, wobei
mindestens 600 Stunden auf den theoretischen Unterricht und
mindestens 3 000 Stunden auf die praktische Ausbildung
zu entfallen haben.
(3)Absatz 3Die theoretische Ausbildung ist an einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz zu absolvieren.
(4)Absatz 4Im Rahmen der praktischen Ausbildung nach
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
der Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung (§ 77 Abs. 2)der Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung (Paragraph 77, Absatz 2,)
sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten gemäß § 73 nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs durchzuführen.sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten gemäß Paragraph 73, nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs durchzuführen.
(5)Absatz 5Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann für die Absolvierung der Ausbildung Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von mindestens 24 Wochenstunden vereinbart werden, sofern dadurch die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG nicht unterschritten wird.Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann für die Absolvierung der Ausbildung Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von mindestens 24 Wochenstunden vereinbart werden, sofern dadurch die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht unterschritten wird.
Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz einsDie theoretische Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz hat an Lehrgängen zu erfolgen, die über die für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Lehrkräfte sowie Lehrmittel und Räumlichkeiten verfügen.
(2)Absatz 2Die Abhaltung von Lehrgängen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau. Die Bewilligung ist zu erteilen, wennDie Abhaltung von Lehrgängen gemäß Absatz eins, bedarf der Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
die für die theoretische Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte und eine fachlich geeignete Lehrgangsleitung sowie
die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel und die erforderliche technische Ausstattung
zur Verfügung stehen.
(3)Absatz 3Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau zurückzunehmen.Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau zurückzunehmen.
(4)Absatz 4Gegen Bescheide des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau gemäß Abs. 2 und 3 ist eine Berufung nicht zulässig.Gegen Bescheide des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau gemäß Absatz 2 und 3 ist eine Berufung nicht zulässig.
Ausbildungsverordnung
§ 83.Paragraph 83,
Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz, insbesondere über
die Inhalte und den Mindestumfang der Ausbildung einschließlich der zu erwerbenden Kompetenzen,
die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehrkräfte,
die Aufnahme in und den Ausschluss aus einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz,
die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung,
die Art und Durchführung der Prüfungen einschließlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, und die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
die Anrechnung von Prüfungen und Praktika und
die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse,
nach Maßgabe der Erfordernisse der Berufsausübung in der Zahnärztlichen Assistenz und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Gewährleistung eines bestmöglichen Theorie-Praxis-Transfers und zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.
3. Abschnitt
Prophylaxeassistenz
Spezialqualifikation Prophylaxeassistenz
§ 84.Paragraph 84,
(1)Absatz einsDie Prophylaxeassistenz umfasst über die Tätigkeiten gemäß § 73 hinaus die Durchführung von prophylaktischen Maßnahmen zur Vorbeugung der Erkrankung der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs.Die Prophylaxeassistenz umfasst über die Tätigkeiten gemäß Paragraph 73, hinaus die Durchführung von prophylaktischen Maßnahmen zur Vorbeugung der Erkrankung der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs.
(2)Absatz 2Zur Ausübung der Prophylaxeassistenz sind Personen berechtigt, die
zur Ausübung der Zahnärztliche Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind,
über eine mindestens zweijährige Berufsausübung in der Zahnärztlichen Assistenz verfügen und
eine Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz gemäß § 85 erfolgreich absolviert haben.eine Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz gemäß Paragraph 85, erfolgreich absolviert haben.
(3)Absatz 3Personen, die zur Ausübung der Prophyaxeassistenz berechtigt sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Prophylaxeassistent“/„Prophylaxeassistentin“ zu führen. Hinsichtlich der Führung der Berufs- und Ausbildungsbezeichnung in der Prophylaxeassistenz ist § 80 Abs. 2 und 3 anzuwenden.Personen, die zur Ausübung der Prophyaxeassistenz berechtigt sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Prophylaxeassistent“/„Prophylaxeassistentin“ zu führen. Hinsichtlich der Führung der Berufs- und Ausbildungsbezeichnung in der Prophylaxeassistenz ist Paragraph 80, Absatz 2 und 3 anzuwenden.
(4)Absatz 4Hinsichtlich der Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationsnachweisen in der Prophylaxeassistenz ist § 78 anzuwenden.Hinsichtlich der Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationsnachweisen in der Prophylaxeassistenz ist Paragraph 78, anzuwenden.
Weiterbildung Prophylaxeassistenz
§ 85.Paragraph 85,
(1)Absatz einsDie Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens 144 Stunden, wobei
mindestens 64 Stunden auf den theoretischen Unterricht und
mindestens 80 Stunden auf die praktische Ausbildung
zu entfallen haben.
(2)Absatz 2Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Berufsangehörigen berechtigt, Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 1 nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs durchzuführen.Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Berufsangehörigen berechtigt, Tätigkeiten gemäß Paragraph 84, Absatz eins, nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs durchzuführen.
(3)Absatz 3Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau. Die Bewilligung ist zu erteilen, wennDie Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Absatz eins, bedarf der Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
die für die theoretische Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte und eine fachlich geeignete Leitung sowie
die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel und die erforderliche technische Ausstattung
zur Verfügung stehen.
(4)Absatz 4Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau zurückzunehmen.Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau zurückzunehmen.
(5)Absatz 5Gegen Bescheide des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau gemäß Abs. 3 und 4 ist eine Berufung nicht zulässig.Gegen Bescheide des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau gemäß Absatz 3 und 4 ist eine Berufung nicht zulässig.
Weiterbildungsverordnung
§ 86.Paragraph 86,
Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Weiterbildung für Prophylaxeassistenz, insbesondere über
die Inhalte der Weiterbildungen einschließlich der zu erwerbenden Kompetenzen,
die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehrkräfte,
die Aufnahme in und den Ausschluss aus einer Weiterbildung für Prophylaxeassistenz,
die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung,
die Art und Durchführung der Prüfungen, einschließlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, und die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
die Anrechnung von Prüfungen und Praktika und
die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse,
nach Maßgabe der Erfordernisse der Ausübung der Prophylaxeassistenz und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.
4. Abschnitt
Übergangsbestimmungen der Zahnärztlichen Assistenz
Zahnärztliche Assistenz
§ 87.Paragraph 87,
(1)Absatz einsPersonen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2012 im Rahmen des Kollektivvertrags zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendwohlfahrt, vom 13. Mai 2009
in einem Angestelltenverhältnis als zahnärztliche Assistenten/Assistentinnen bei einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs stehen und
den Fachkurs in der Zahnärztlichen Assistenz erfolgreich absolviert haben,
sind zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.
(2)Absatz 2Personen, die nicht die Voraussetzung des Abs. 1 erfüllen, aber eine Ausbildung als zahnärztlicher Assistent/zahnärztliche Assistentin oder zahnärztliche Ordinationshilfe nach den Bestimmungen eines Kollektivvertrags gemäß § 2 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, absolviert haben, sind zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.Personen, die nicht die Voraussetzung des Absatz eins, erfüllen, aber eine Ausbildung als zahnärztlicher Assistent/zahnärztliche Assistentin oder zahnärztliche Ordinationshilfe nach den Bestimmungen eines Kollektivvertrags gemäß Paragraph 2, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, absolviert haben, sind zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.
(3)Absatz 3Personen, die nicht die Voraussetzung des Abs. 1 erfüllen, aber den Lehrgang für zahnärztliche AssistentInnen im Rahmen eines Pilotprojektes gemäß Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 9.7.2001, GZ 12-97 Z 3/4-2001, in Kooperation zwischen dem Land Steiermark und der Univ. Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde am LKH – Univ. Klinikum Graz absolviert haben, sind zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.Personen, die nicht die Voraussetzung des Absatz eins, erfüllen, aber den Lehrgang für zahnärztliche AssistentInnen im Rahmen eines Pilotprojektes gemäß Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 9.7.2001, GZ 12-97 Ziffer 3 /, 4 -, 2001,, in Kooperation zwischen dem Land Steiermark und der Univ. Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde am LKH – Univ. Klinikum Graz absolviert haben, sind zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.
(4)Absatz 4Ausbildungen gemäß Abs. 1 bis 3 dürfen bis spätestens 31. Dezember 2016 begonnen werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2020 abzuschließen. Personen, die diese Ausbildungen erfolgreich absolviert haben, sind zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.Ausbildungen gemäß Absatz eins bis 3 dürfen bis spätestens 31. Dezember 2016 begonnen werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2020 abzuschließen. Personen, die diese Ausbildungen erfolgreich absolviert haben, sind zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.
(5)Absatz 5Unbeschadet Abs. 4 haben die Träger der Fachkurse gemäß Abs. 1 und Lehrgänge gemäß Abs. 3, die im Jahr 2012 eine Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz abgehalten haben und beabsichtigen, weitere Ausbildungen durchzuführen, für eine Anerkennung als Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem/der Landeshauptmann/LandeshauptfrauUnbeschadet Absatz 4, haben die Träger der Fachkurse gemäß Absatz eins und Lehrgänge gemäß Absatz 3,, die im Jahr 2012 eine Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz abgehalten haben und beabsichtigen, weitere Ausbildungen durchzuführen, für eine Anerkennung als Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau
bis 31. März 2013 dies anzuzeigen und zu melden, ab wann die Ausbildung als Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden wird, sowie
bis spätestens sechs Monate vor Beginn des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz die erforderlichen Unterlagen für die Prüfung der Voraussetzungen vorzulegen.
Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat anlässlich der Meldung und der Vorlage der Unterlagen gemäß Z 1 und 2 die Voraussetzungen für die Abhaltung eines Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz gemäß § 82 zu prüfen. Die Abhaltung des Lehrgangs ist zu versagen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 82 nicht nachgewiesen werden; gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat anlässlich der Meldung und der Vorlage der Unterlagen gemäß Ziffer eins und 2 die Voraussetzungen für die Abhaltung eines Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz gemäß Paragraph 82, zu prüfen. Die Abhaltung des Lehrgangs ist zu versagen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 82, nicht nachgewiesen werden; gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.
Prophylaxeassistenz
§ 88.Paragraph 88,
(1)Absatz einsPersonen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2012 im Rahmen des Kollektivvertrags zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendwohlfahrt, vom 13. Mai 2009 die Zusatzausbildung in der Prophylaxeassistenz erfolgreich absolviert haben, sind zur Ausübung der Prophylaxeassistenz berechtigt.
(2)Absatz 2Personen, die nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, aberPersonen, die nicht die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen, aber
zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind und
in Österreich
eine entsprechende andere Ausbildung in der Prophylaxeassistenz absolviert haben oder
vor dem 1. Jänner 1992 sowie seit 1. Jänner 2007 jeweils mindestens zwei Jahre Tätigkeiten der Prophylaxeassistenz im Dienstverhältnis zu einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, einem Träger einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder einer Krankenanstalt überwiegend ausgeübt haben,
sind zur Ausübung der Prophylaxeassistenz berechtigt.
(3)Absatz 3Über die Tätigkeit gemäß Abs. 2 Z 2 lit. b ist auf Ersuchen des/der Berufsangehörigen eine Bestätigung durch den/die betreffenden/betreffende Dienstgeber/Dienstgeberin auszustellen. Sofern eine Ausstellung dieser Bestätigung nicht mehr möglich ist, ist der/die Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt, die Abschlussprüfung der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu absolvieren.Über die Tätigkeit gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, ist auf Ersuchen des/der Berufsangehörigen eine Bestätigung durch den/die betreffenden/betreffende Dienstgeber/Dienstgeberin auszustellen. Sofern eine Ausstellung dieser Bestätigung nicht mehr möglich ist, ist der/die Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt, die Abschlussprüfung der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu absolvieren.
(4)Absatz 4Ausbildungen gemäß Abs. 1 dürfen bis spätestens 31. Dezember 2013 begonnen werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2015 abzuschließen. Personen, die diese Ausbildungen erfolgreich absolviert haben, sind zur Ausübung der Prophylaxeassistenz berechtigt.Ausbildungen gemäß Absatz eins, dürfen bis spätestens 31. Dezember 2013 begonnen werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2015 abzuschließen. Personen, die diese Ausbildungen erfolgreich absolviert haben, sind zur Ausübung der Prophylaxeassistenz berechtigt.
(5)Absatz 5Unbeschadet Abs. 4 haben die Träger von Zusatzausbildungen gemäß Abs. 1, die im Jahr 2012 diese Zusatzausbildung abgehalten haben und beabsichtigen, weitere Zusatzausbildungen durchzuführen, für eine Anerkennung als Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem/der Landeshauptmann/LandeshauptfrauUnbeschadet Absatz 4, haben die Träger von Zusatzausbildungen gemäß Absatz eins,, die im Jahr 2012 diese Zusatzausbildung abgehalten haben und beabsichtigen, weitere Zusatzausbildungen durchzuführen, für eine Anerkennung als Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau
bis 31. März 2013 dies anzuzeigen und zu melden, ab wann die Zusatzausbildung als Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden wird, sowie
bis spätestens sechs Monate vor Beginn dieser Weiterbildung die erforderlichen Unterlagen für die Prüfung der Voraussetzungen vorzulegen.
Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat anlässlich der Meldung und der Vorlage der Unterlagen gemäß Z 1 und 2 die Voraussetzungen für die Abhaltung einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz gemäß § 85 zu prüfen. Die Abhaltung der Weiterbildung ist zu versagen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 85 nicht nachgewiesen werden; gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat anlässlich der Meldung und der Vorlage der Unterlagen gemäß Ziffer eins und 2 die Voraussetzungen für die Abhaltung einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz gemäß Paragraph 85, zu prüfen. Die Abhaltung der Weiterbildung ist zu versagen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 85, nicht nachgewiesen werden; gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.
4. Hauptstück
Straf- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 89.Paragraph 89,
(1)Absatz einsWer
den zahnärztlichen Beruf oder Dentistenberuf bzw.
eine in den §§ 4 oder 58 umschriebene Tätigkeiteine in den Paragraphen 4, oder 58 umschriebene Tätigkeit
ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer in den §§ 4 oder 58 umschrieben Tätigkeiten heranzieht.Ebenso ist zu bestrafen, wer jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer in den Paragraphen 4, oder 58 umschrieben Tätigkeiten heranzieht.
(3)Absatz 3Sofern
aus der Tat gemäß Abs. 1 oder 2 eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oderaus der Tat gemäß Absatz eins, oder 2 eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder
der/die Täter/Täterin bereits zweimal wegen unbefugter zahnärztlicher Tätigkeit bestraft worden ist,
ist der/die Täter/Täterin mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
eine Tätigkeit der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz gemäß §§ 73 oder 84 Abs. 1 ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, odereine Tätigkeit der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz gemäß Paragraphen 73, oder 84 Absatz eins, ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz heranzieht.
(5)Absatz 5Wer
eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 5, 54, 59, 80 und 84 Abs. 3) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein,eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraphen 5,, 54, 59, 80 und 84 Absatz 3,) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
den in § 5 Abs. 5, § 12 Abs. 1 und 7 zweiter Satz, § 14 Abs. 1, § 16, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 19, § 20, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27 Abs. 2 bis 4, § 28 Abs. 2, § 29, § 30, § 31 Abs. 2, 2a und 3 erster Satz, § 33, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1 bis 4, § 36 Abs. 1, § 37, § 38, § 39, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 50a Abs. 2, § 50e Abs. 1 bis 4, § 54 Abs. 2 und 3, § 59 Abs. 2, § 62, § 74, § 75, § 80 Abs. 3, § 82 Abs. 2 und § 85 Abs. 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oderden in Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz eins und 7 zweiter Satz, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 16,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins,, 2, 3 und 5, Paragraph 19,, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 23,, Paragraph 24,, Paragraph 25,, Paragraph 26,, Paragraph 27, Absatz 2 bis 4, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 29,, Paragraph 30,, Paragraph 31, Absatz 2,, 2a und 3 erster Satz, Paragraph 33,, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz eins bis 4, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 37,, Paragraph 38,, Paragraph 39,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 50 a, Absatz 2,, Paragraph 50 e, Absatz eins bis 4, Paragraph 54, Absatz 2 und 3, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 62,, Paragraph 74,, Paragraph 75,, Paragraph 80, Absatz 3,, Paragraph 82, Absatz 2 und Paragraph 85, Absatz 3, enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten
zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen.
(6)Absatz 6Auch der Versuch gemäß Abs. 1 bis 5 ist strafbar.Auch der Versuch gemäß Absatz eins bis 5 ist strafbar.
Inkrafttreten
§ 90.Paragraph 90,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2)Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 treten
der 7a. Abschnitt des 1. Hauptstücks, in § 51 Abs. 3 Z 1 der Ausdruck „§ 50a Abs. 2, § 50e Abs. 1 bis 4,“ und im Inhaltsverzeichnis der 7a. Abschnitt des 1. Hauptstücks in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2006 sowieder 7a. Abschnitt des 1. Hauptstücks, in Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, der Ausdruck „§ 50a Absatz 2,, Paragraph 50 e, Absatz eins bis 4,“ und im Inhaltsverzeichnis der 7a. Abschnitt des 1. Hauptstücks in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2006, sowie
§ 11 Abs. 2 Z 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,
außer Kraft.
(3)Absatz 3Mit 1. Jänner 2008 tritt § 46 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007 in Kraft.Mit 1. Jänner 2008 tritt Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007, in Kraft.
(4)Absatz 4Mit 1. Jänner 2007 tritt § 26 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.Mit 1. Jänner 2007 tritt Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, in Kraft.
(5)Absatz 5Mit 20. Oktober 2007 treten
das Inhaltsverzeichnis und §§ 2, 9, 12 Abs. 8, 31 und 55 Abs. 1 und 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowiedas Inhaltsverzeichnis und Paragraphen 2,, 9, 12 Absatz 8,, 31 und 55 Absatz eins und 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, in Kraft sowie
§ 7 Abs. 1 Z 3 und § 10 samt Überschrift außer Kraft.Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 10, samt Überschrift außer Kraft.
(6)Absatz 6Mit 1. Jänner 2013 treten
das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 2. Hauptstücks sowie das 3. und 4. Hauptstück in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 in Kraft unddas Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 2. Hauptstücks sowie das 3. und 4. Hauptstück in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2012, in Kraft und
der 8. Abschnitt des 1. Hauptstücks und der 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks außer Kraft.
Vollziehung
§ 91.Paragraph 91,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit betraut.“
Artikel 2
Änderung des Zahnärztekammergesetzes
Das Zahnärztekammergesetz, BGBl. I Nr. 154/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:Das Zahnärztekammergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 3, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 Abs. 4 lautetParagraph 7, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben innerhalb ihres Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung
der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikel 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, sowie
der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45,
erforderlichen Auskünfte gemäß Abs. 5, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI), zu erteilen.“erforderlichen Auskünfte gemäß Absatz 5,, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI), zu erteilen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 19 Abs. 1 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:Nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
Abschluss von verbindlichen Rahmenbedingungen für Berufshaftpflichtversicherungen gemäß § 26c Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005;“Abschluss von verbindlichen Rahmenbedingungen für Berufshaftpflichtversicherungen gemäß Paragraph 26 c, Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. römisch eins Nr. 126/2005;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 19 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
Durchführung von Aus-, Weiter- und Fortbildungen für Zahnärztliche Assistenten/Assistentinnen;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 35 Abs. 2 Z 7 lautet:Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:
Durchführung von Lehrgängen für Zahnärztliche Assistenz und Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes;“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 36 Z 3 wird der Beistrich durch die Wortfolge In Paragraph 36, Ziffer 3, wird der Beistrich durch die Wortfolge „bzw. die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen,“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 37 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Wort In Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Vizepräsidentin“ die Wortfolge „, in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern eines/einer zweiten Vizepräsidenten/Vizepräsidentin“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 38 Abs. 7 wird vor der Wortfolge In Paragraph 38, Absatz 7, wird vor der Wortfolge „durch Verordnung“ die Wortfolge „einschließlich allfälliger Verwaltungsstrafbestimmungen“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 41 Abs. 1 Z 2 wird vor dem Wort In Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, wird vor dem Wort „und“ die Wortfolge „bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen“ eingefügt
9.Novellierungsanordnung 9, In § 41 Abs. 2 wird nach dem Wort In Paragraph 41, Absatz 2, wird nach dem Wort „Vizepräsidentin“ die Wortfolge „, in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern der/die zweite Vizepräsident/Vizepräsidentin“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 43 Abs. 3 lautet:Paragraph 43, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der/Die Präsident/Präsidentin wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung vom/von der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin bzw. von den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen in der Reihenfolge ihrer Wahl vertreten. Im Fall der Verhinderung des/der Präsidenten/Präsidentin und des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen geht die Vertretung des/der Präsidenten/Präsidentin auf das an Lebensjahren älteste Mitglied des Landesausschusses über.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 43 Abs. 4 erster Satz werden im ersten Halbsatz nach dem Wort In Paragraph 43, Absatz 4, erster Satz werden im ersten Halbsatz nach dem Wort „Vizepräsidentin“ die Wortfolge „bzw. den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen“ und im zweiten Halbsatz nach dem Wort „Vizepräsidentin“ die Wortfolge „bzw. der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 44 Abs. 4 lautet:Paragraph 44, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Bei dauernder Verhinderung des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin oder für den Fall der Entziehung des Vertrauens durch den Landesausschuss rückt jene Person als Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin nach, der/die in jenem Wahlvorschlag, in dem der/die bisherige Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin enthalten war, als Sukzessor/Sukzessorin für den/die Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin genannt ist.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 107 Abs. 3 und § 109 Abs. 4 wird jeweils das Wort In Paragraph 107, Absatz 3 und Paragraph 109, Absatz 4, wird jeweils das Wort „Presseorgan“ durch das Wort „Publikationsorgan“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 126 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:Dem Paragraph 126, werden folgende Absatz 5 bis 7 angefügt:
„(5)Absatz 5§ 19 Abs. 1 Z 5 und § 35 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(6)Absatz 6Die erstmalige Wahl des/der zweiten Vizepräsidenten/Vizepräsidentin in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern sowie des/der Sukzessors/Sukzessorin des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin hat durch den Landesausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder und Sukzessoren/Sukzessorinnen innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 zu erfolgen.Die erstmalige Wahl des/der zweiten Vizepräsidenten/Vizepräsidentin in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern sowie des/der Sukzessors/Sukzessorin des/der Landesfinanzreferenten/Landesfinanzreferentin hat durch den Landesausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder und Sukzessoren/Sukzessorinnen innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2012, zu erfolgen.
(7)Absatz 7§ 7 Abs 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 tritt mit 25. Oktober 2013 in Kraft.“Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2012, tritt mit 25. Oktober 2013 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2010, wird wie folgt geändert:Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2 werden am Ende der Z 12 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 13 angefügt:In Paragraph eins, Absatz 2, werden am Ende der Ziffer 12, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 13, angefügt:
Zahnärztliche Assistentinnen/Zahnärztliche Assistenten sowie Zahnärztliche Assistentinnen/Zahnärztliche Assistenten in Ausbildung gemäß Zahnärztegesetz,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 3 wird im Klammerausdruck die Zahl In Paragraph 3, Absatz 3, wird im Klammerausdruck die Zahl „12“ durch die Zahl „13“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 15 Abs. 2j wird folgender Abs. 2k eingefügt:Nach Paragraph 15, Absatz 2 j, wird folgender Absatz 2 k, eingefügt:
„(2k)Absatz 2 k§ 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes
Das Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Qualitätssicherungsrahmengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, wird wie folgt geändert:Das Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Qualitätssicherungsrahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 Z 1 wird folgende lit. o angefügt:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, wird folgende Litera o, angefügt:
Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz und Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz gemäß Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005;“Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz und Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz gemäß Zahnärztegesetz, BGBl. römisch eins Nr. 126/2005;“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „h bis n“ durch den Ausdruck „h bis o“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 12 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 2 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie § 15 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 3 sowie Paragraph 15, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 15 Z 3 wird der Ausdruck In Paragraph 15, Ziffer 3, wird der Ausdruck „i bis n“ durch den Ausdruck „i bis o“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Berufsausbildungsgesetzes
Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2010, wird wie folgt geändert:Das Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
Nach § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 35, wird folgender Paragraph 35 a, samt Überschrift eingefügt:
„Lehrberuf in der Zahnärztliche Fachassistenz
§ 35a.Paragraph 35 a,
(1)Absatz einsHinsichtlich eines Lehrberufs in der Zahnärztlichen Fachassistenz sind
die Verordnungen gemäß § 6 Abs. 6 und §§ 7, 8, 8a, 24 und 27b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit zu erlassen unddie Verordnungen gemäß Paragraph 6, Absatz 6 und Paragraphen 7,, 8, 8a, 24 und 27b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit zu erlassen und
die §§ 8b, 8c, 27, 27a, 28, 29, 30 und 30b nicht anzuwenden.die Paragraphen 8 b,, 8c, 27, 27a, 28, 29, 30 und 30b nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2Für einen Lehrberuf gemäß Abs. 1 gelten folgende Sonderbestimmungen:Für einen Lehrberuf gemäß Absatz eins, gelten folgende Sonderbestimmungen:
Die Lehrlingsstelle hat die Eintragung des Lehrvertrags gemäß § 20 Abs. 3 auch zu verweigern, wenn der Lehrling nicht die Voraussetzungen der für die Berufsausübung erforderlichen gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit erfüllt.Die Lehrlingsstelle hat die Eintragung des Lehrvertrags gemäß Paragraph 20, Absatz 3, auch zu verweigern, wenn der Lehrling nicht die Voraussetzungen der für die Berufsausübung erforderlichen gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit erfüllt.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Lehrabschlussprüfung gemäß § 22 ist ein vom Landeshauptmann entsandter Angehöriger des zahnärztlichen Berufs.Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die Lehrabschlussprüfung gemäß Paragraph 22, ist ein vom Landeshauptmann entsandter Angehöriger des zahnärztlichen Berufs.
Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 Abs. 5 ist der Nachweis der für die Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz erforderlichen Qualifikation; § 23 Abs. 7 und 9 ist nicht anzuwenden.Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung gemäß Paragraph 23, Absatz 5, ist der Nachweis der für die Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz erforderlichen Qualifikation; Paragraph 23, Absatz 7 und 9 ist nicht anzuwenden.
Dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat gemäß § 31 gehören zwei vom Bundesminister für Gesundheit zu bestellende Mitglieder mit beratender Stimme an.“Dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat gemäß Paragraph 31, gehören zwei vom Bundesminister für Gesundheit zu bestellende Mitglieder mit beratender Stimme an.“