Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Poststrukturgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das Heeresgebührengesetz 2001, das Zivildienstgesetz 1986, das UmsetzungsG-RL 2014/54/EU und das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert werden und das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2018)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.

Gegenstand

1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

7

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

8

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

9

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

10

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

11

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

12

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

13

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

14

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

15

Änderung des Bundesbahngesetzes

16

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

17

Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes

18

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

19

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

20

Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

21

Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

22

Änderung des Überbrückungshilfengesetzes

23

Änderung des Poststrukturgesetzes

24

Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

25

Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes 2004

26

Änderund des Heeresgebührengesetzes 2001

27

Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

28

Änderung des UmsetzungsG-RL 2014/54/EU

29

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

30

Aufhebung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:

a) in Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 34, Absatz 2 bis 5, Paragraph 35, Absatz eins und 2, Paragraph 137, Absatz eins und Absatz 4, Schlussteil, Paragraph 143, Absatz eins und Absatz 4, Schlussteil, Paragraph 147, Absatz eins und Absatz 4, Schlussteil, Paragraph 194, Absatz 4,, Paragraph 231 a, Absatz 2,, Paragraph 249 b, Absatz 4 und Paragraph 279, das Wort „Bundeskanzler“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“,

b) in Paragraph 9, Absatz 3, Schlussteil und Paragraph 39 b, Absatz eins, die Wortfolge „Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für Landesverteidigung“,

c) in Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 128 b und Paragraph 135 b, Absatz 2 und 3 die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“,

d) in Paragraph 137, Absatz 5,, Paragraph 203 c und Paragraph 207 c, das Wort „Bundeskanzleramt“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport“,

e) in Paragraph 140, Absatz 4 und Paragraph 256, Absatz 3, die Wortfolge „Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“,

f) in Paragraph 145 a, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 245, Absatz 4, die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres“ und die Wortfolge „Bundesminister für Justiz“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“,

g) in Paragraph 152, Absatz 5 bis 7, Paragraph 247, Absatz 7 und Paragraph 256, Absatz 4, Schlussteil die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung“,

h) in Paragraph 161, Absatz eins, die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ und in Absatz 3, die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“,

i) in Paragraph 175, Absatz 3,, Paragraph 176, Absatz eins und Absatz 3, Schlussteil, Paragraph 178, Absatz 2 c und Paragraph 194, Absatz 4, die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“,

j) in Paragraph 176, Absatz 3, Schlussteil die Wortfolge „dem Bundesminister Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“,

k) in Paragraph 200 k, Absatz eins und Paragraph 221, Absatz eins und 5 die Wortfolge „Bundesministerium für Bildung“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung“,

l) in Paragraph 207 f, Absatz 12,, 15 und 16, Paragraph 207 h, Absatz 5,, Paragraph 207 i, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 225, Absatz 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“,

m) in Paragraph 249 b, Absatz 4, die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 14, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, wird das Zitat „des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330“ durch das Zitat „des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl. Nr. 330/1983“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 20, wird nach Absatz 4 a, folgender Absatz 4 b, eingefügt:

  1. Absatz 4 bJene Ausbildungskosten, die im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Absatz 4, zu ersetzen wären, sind am Ende der Ausbildung mit Bescheid festzustellen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 20, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Die dem Bund gemäß Absatz 4, tatsächlich zu ersetzenden Ausbildungskosten sind im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beamtin oder des Beamten aus dem Dienstverhältnis von der Dienstbehörde festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beamtin oder des Beamten zuständig gewesen ist.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 59, samt Überschrift lautet:

Verbot der Geschenkannahme

Paragraph 59,

  1. Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten ist es verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Beamtin oder dem Beamten verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
  2. Absatz 2Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder Vorteil im Sinne des Absatz eins,, soweit die Beamtin oder der Beamte nicht die Absicht verfolgt, sich durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Absatz eins, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
  3. Absatz 3Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Beamtin oder dem Beamten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
  4. Absatz 4Die Beamtin oder der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie oder er hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Bundesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu veräußern oder sonst zu verwerten. Ihr Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder sonstiger karitativer Zwecke zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.
  5. Absatz 5Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Beamtin oder dem Beamten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.
  6. Absatz 6Ein Vorteil, der einer Beamtin oder einem Beamten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr oder ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil
    1. Ziffer eins
      grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
    2. Ziffer 2
      dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
    3. Ziffer 3
      einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
    4. Ziffer 4
      abgesehen von Ziffer 3, in keinem Konnex zu einem konkreten, gegenwärtigen oder zukünftigen Amtsgeschäft steht.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 60, Absatz 2, lautet der Einleitungsteil:

„Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten oder, falls unbedingt erforderlich, besondere Kategorien personenbezogener Daten der Beamtin oder des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder die Beamtin oder der Beamte diese wünscht:“.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    den Vor- und Familiennamen,“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „Shanghai,“ der Ausdruck „Singapur,“ eingefügt und entfallen die Ausdrücke „Abidjan,“, „Maskat,“ und „Rio de Janeiro,“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt der Ausdruck „Harare,“.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017, lautet:

  1. Ziffer 2 a
    wenn die Ernennungserfordernisse gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllt werden: die oder der im Rahmen eines vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Bildungsdirektorin oder zum Bildungsdirektor gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, bestellt wird sowie die oder der gemäß Artikel 151, Absatz 61, Ziffer eins, B-VG oder gemäß Paragraph 14, BD-EG mit der Funktion der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors betraut wird oder“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 76, Absatz 5, lautet der zweite Satz:

„Ein nicht in einer vollen Stunde verbrauchbarer Restanspruch kann im Stundenbruchteil verbraucht werden.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 78 d, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 79 f, Absatz 5, wird nach dem Wort „umgehend“ das Wort „direkt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 79 g, Absatz 6, wird nach dem Wort „umgehend“ das Wort „direkt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 100, Absatz 4, wird nach dem Wort „Dienststand“ die Wortfolge „oder aus dem Personalstand des Ressorts“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 140, Absatz 5, werden die Wortfolge „einer höheren Gehaltsstufe oder“ durch die Wortfolge „eines höheren Besoldungsdienstalters oder einer“ sowie das Zitat „Abs. 2“ jeweils durch das Zitat „Abs. 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 145 b, Absatz 6, wird nach dem Wort „niedriger“ die Wortfolge „oder gleich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 151, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aBis zum Abschluss einer bereits begonnenen Kaderanwärterausbildung kann ein Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit auch nach dem Ablauf des Jahres, in dem das 40. Lebensjahr vollendet wurde, fortgesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 153, samt Überschriften entfällt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 164, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, wird nach der Wortfolge „ihre Versetzung in den Ruhestand“ das Wort „frühestens“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 171 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, wird nach der Wortfolge „ihre Versetzung in den Ruhestand“ das Wort „frühestens“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 178 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, wird nach der Wortfolge „ihre Versetzung in den Ruhestand“ das Wort „frühestens“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 191 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, wird nach der Wortfolge „ihre Versetzung in den Ruhestand“ das Wort „frühestens“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 200 l, Absatz 6, wird die Jahreszahl „2018“ durch die Jahreszahl „2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 236 b, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt der Satz nach der Wortfolge „Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,“.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 236 b, Absatz 8, entfällt der Ausdruck „oder Paragraph 207 n, “,.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt der Satz nach der Wortfolge „Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,“.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 248, Absatz 5, wird am Ende der Ziffer 2, der Ausdruck „, oder“ durch einen Punkt ersetzt und entfällt Ziffer 3,

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 280, Absatz 3, entfällt im Schlussteil der Ausdruck „14 und Artikel 16, bis“.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 284, erhält der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, eingefügte Absatz 88, die Absatzbezeichnung „(89)“ und erhalten die nachfolgenden bisherigen Absatz 89 bis 95 die Bezeichnungen 90 bis 97.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 284, Absatz 92, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, wird das Datum „31. August 2018“ durch das Datum „31. August 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Dem Paragraph 284, wird folgender Abs. römisch XX angefügt:

„(römisch XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Anlage 1 Ziffer 26 Punkt eins, Litera d, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 80, mit 1. September 2007,
  2. Ziffer 2
    Paragraph 140, Absatz 5, mit 31. Juli 2016,
  3. Ziffer 3
    Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 4,, Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 5,, Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 3,, Anlage 1 Ziffer 25 Punkt eins, Absatz 4, Litera d und Absatz 6,, Anlage 1 Ziffer 25 Punkt 4,, Anlage 1 Ziffer 26 Punkt eins, Litera c, Sub-Litera, b, b,, Anlage 1 Ziffer 26 Punkt eins, Litera d, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 81,, Anlage 1 Ziffer 26 Punkt eins, Litera e,, Anlage 1 Ziffer 26 Punkt 3, Litera b,, Anlage 1 Ziffer 26 Punkt 6 und Anlage 1 Ziffer 27, Absatz 2, Litera a und b mit 1. September 2016,
  4. Ziffer 4
    Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 5, mit 1. April 2017,
  5. Ziffer 5
    Paragraph 164,, Paragraph 171 b,, Paragraph 178 b und Paragraph 191 a, mit 2. September 2017,
  6. Ziffer 6
    Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer 2 a und Paragraph 151, Absatz 3 a, sowie der Entfall des Paragraph 153, samt Überschriften mit 1. Jänner 2018,
  7. Ziffer 7
    Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 34,, Paragraph 35, Absatz eins und 2, Paragraph 39 b, Absatz eins,, Paragraph 128 b,, Paragraph 135 b, Absatz 2 und 3, Paragraph 137, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 140, Absatz 4,, Paragraph 143, Absatz eins und 4, Paragraph 145 a, Absatz 3 und 4, Paragraph 147, Absatz eins und 4, Paragraph 152, Absatz 5 bis 7, Paragraph 161, Absatz eins und 3, Paragraph 175, Absatz 3,, Paragraph 176, Absatz eins und 3, Paragraph 178, Absatz 2 c,, Paragraph 194, Absatz 4,, Paragraph 200 k, Absatz eins,, Paragraph 203 c,, Paragraph 207 c,, Paragraph 221, Absatz eins und 5, Paragraph 231 a, Absatz 2,, Paragraph 245, Absatz 4,, Paragraph 247, Absatz 7,, Paragraph 249 b, Absatz 4,, Paragraph 256, Absatz 3 und 4, Paragraph 279,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera a,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera c, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 36,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera d,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera e,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera g,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera h,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera i, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 43,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera j, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 45,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera l,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera a, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 49,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera c, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 52,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera d, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 55,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera e,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera f, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 58,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera h,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera j,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera a, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 63,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera e und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera g, sowie der Entfall der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera m und der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera g, mit 8. Jänner 2018,
  8. Ziffer 8
    Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera a, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 50, mit 1. März 2018,
  9. Ziffer 9
    Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera b und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera b, mit 20. März 2018,
  10. Ziffer 10
    Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera c, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 37 und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera c, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 53, mit 5. April 2018,
  11. Ziffer 11
    Paragraph 60, Absatz 2, Einleitungsteil, Paragraph 79 f, Absatz 5,, Paragraph 79 g, Absatz 6 und Paragraph 280, Absatz 3, mit 25. Mai 2018,
  12. Ziffer 12
    Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera i, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 44,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera j, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 46,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera d, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 56 und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera f, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 59, mit 1. Juli 2018,
  13. Ziffer 13
    Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera c, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 38 und Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera c, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 54, mit 1. August 2018,
  14. Ziffer 14
    Paragraph 236 b, Absatz 8 und Paragraph 248, Absatz 5, mit 1. September 2018,
  15. Ziffer 15
    Paragraph 207 f, Absatz 12,, 15 und 16, Paragraph 207 h, Absatz 5,, Paragraph 207 i, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 225, Absatz 3, mit 1. Jänner 2019,
  16. Ziffer 16
    Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 20, Absatz 4 b und 5, Paragraph 59, samt Überschrift, Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 76, Absatz 5,, Paragraph 78 d, Absatz 4,, Paragraph 100, Absatz 4,, Paragraph 145 b, Absatz 6,, Paragraph 200 l, Absatz 6,, Paragraph 236 b, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 3,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera a, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 64,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 5 Punkt 3,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 7 Punkt 17,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 7 Punkt 18,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 7 Punkt 19,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 9 Punkt 10,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 9 Punkt 11,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 10 Punkt 9,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 10 Punkt 10,, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 17,, Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 11,, Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 5, Litera b,, Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 9,, Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 13 a und Anlage 1 Ziffer 17 a, Punkt 2, Litera b, sowie der Entfall der Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 20, samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Novellierungsanordnung 34, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    im Bundeskanzleramt
    der Sektion römisch eins (Präsidium),
    der Sektion römisch IV (Koordination),
    der Sektion römisch fünf (Familien und Jugend),“

Novellierungsanordnung 35, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres
    der Sektion römisch eins (Zentrale Angelegenheiten),
    der Sektion römisch II (Bilaterale Angelegenheiten),
    der Sektion römisch III (EU und Multilaterale Angelegenheiten),
    der Sektion römisch VI (Administrative Sektion),“

Novellierungsanordnung 36, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
    der Präsidialsektion/Steuerung und Services (Bildungssteuerung, Budget, Zentralstelle),
    der Sektion römisch IV (Universitäten, Fachhochschulen, Raum),“

Novellierungsanordnung 37, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
    der Präsidialsektion (Präsidialagenden; Gender- und Diversitätsmanagement; Studierendenservices),
    der Sektion römisch IV (Universitäten, Fachhochschulen, Raum),“

Novellierungsanordnung 38, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
    der Präsidialsektion (Präsidialagenden; Digitalisierung; Gleichstellung und Diversitätsmanagement),
    der Sektion römisch eins (Allgemeinbildung und Berufsbildung),
    der Sektion römisch II (Personalentwicklung, Pädagogische Hochschulen, Schulerhaltung und Legistik),
    der Sektion römisch IV (Universitäten und Fachhochschulen),“

Novellierungsanordnung 39, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    im Bundesministerium für Finanzen
    der Sektion römisch eins (Finanzverwaltung, Management und Services),
    der Sektion römisch II (Budget),
    der Sektion römisch III (Wirtschaftspolitik, Finanzmärkte und Zölle),
    der Sektion römisch IV (Steuerpolitik und Steuerrecht),“

Novellierungsanordnung 40, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    im Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport
    der Sektion römisch III (Öffentlicher Dienst und Verwaltungsinnovation),“

Novellierungsanordnung 41, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera g, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt und wird nach der Zeile „der Sektion römisch III – Präsidialsektion,“ die Zeile „der Sektion römisch fünf (Verfassungsdienst),“ angefügt.

Novellierungsanordnung 42, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera h, entfällt die Wortfolge „und Sport“.

Novellierungsanordnung 43, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera i, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt und nach der Zeile „der Sektion römisch fünf (Abfallwirtschaft, Chemiepolitik und Umwelttechnologie),“ die Zeile „der Sektion römisch VI (Energie und Bergbau),“ angefügt.

Novellierungsanordnung 44, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera i, werden die Zeile „der Sektion römisch eins (Umwelt und Klimaschutz),“ durch die Zeile „der Sektion römisch eins (Umwelt und Wasserwirtschaft),“ und die Zeile „der Sektion römisch III (Forstwirtschaft),“ durch die Zeile „der Sektion römisch III (Forstwirtschaft und Nachhaltigkeit),“ ersetzt und entfällt die Zeile „Sektion römisch IV (Wasserwirtschaft)“.

Novellierungsanordnung 45, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera j, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt und es werden nach der Zeile „der Sektion römisch VII (Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat),“ folgende Zeilen angefügt:

„der Sektion römisch VIII (Gesundheitssystem),
der Sektion römisch IX (Recht und Gesundheitlicher VerbraucherInnenschutz),
der Sektion römisch zehn (Öffentliche Gesundheit und medizinische Angelegenheiten),“

Novellierungsanordnung 46, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera j, wird der Klammerausdruck „(Recht und Gesundheitlicher VerbraucherInnenschutz)“ durch den Klammerausdruck „(Öffentliche Gesundheit, Lebensmittel-, Medizin- und Veterinärrecht)“ ersetzt und entfällt die Zeile „der Sektion römisch zehn (Öffentliche Gesundheit und medizinische Angelegenheiten),“.

Novellierungsanordnung 47, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera l, lautet:

  1. Litera l
    im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
    des Centers 1 (Wirtschaftspolitik, Innovation und Technologie),
    des Centers 2 (Außenwirtschaftspolitik und Europäische Integration),
    der Sektion römisch eins (Unternehmenspolitik),
    der Sektion römisch III (Digitalisierung, Innovation und E-Government),“

Novellierungsanordnung 48, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera m, entfällt.

Novellierungsanordnung 49, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera a, wird nach der Zeile „der Sektion römisch II (Kunst und Kultur),“ die Zeile „der Sektion römisch III (Frauenangelegenheiten und Gleichstellung),“ eingefügt und entfällt die Zeile „der ständige Vertreter der OECD in Paris,“.

Novellierungsanordnung 50, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera a, entfällt die Zeile „der Sektion römisch VII (Bundespressedienst),“.

Novellierungsanordnung 51, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres
    der Sektion römisch IV (Konsularsektion und Unternehmensservice),
    der Sektion römisch fünf (Kulturelle Auslandsbeziehungen),
    der Sektion römisch VII (Entwicklung),
    der Sektion römisch VIII (Integration),“

Novellierungsanordnung 52, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
    der Sektion römisch eins (Allgemeinbildung),
    der Sektion römisch II (Berufs- und Erwachsenenbildung),
    der Sektion römisch III (Pädagogische Hochschulen, Personalvollzug und Schulerhaltung),
    der Sektion römisch fünf (Wissenschaftliche Forschung; Internationale Angelegenheiten),
    der Sektion römisch VI (Präsidialagenden – Verwaltungsbereich Wissenschaft und Forschung; Gender- und Diversitätsmanagement; Wissenschaftskommunikation; Studierendenservices),“

Novellierungsanordnung 53, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera c, lautet die die Sektion römisch VI betreffende Zeile:

„der Sektion römisch VI (Bildungsentwicklung und Bildungsmonitoring),“

Novellierungsanordnung 54, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
    der Sektion römisch III (Bildungsentwicklung und Bildungsmonitoring),
    der Sektion römisch fünf (Wissenschaftliche Forschung; Internationale Angelegenheiten),“

Novellierungsanordnung 55, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera d, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera d, werden folgende Zeilen angefügt:

„der Sektion römisch IV (Klima),
der Sektion römisch VII (Tourismus und Regionalpolitik),“

Novellierungsanordnung 57, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera e, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera f, lautet:

  1. Litera f
    im Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport
    der Sektion römisch II (Sport),“

Novellierungsanordnung 59, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera f, lautet:

  1. Litera f
    im Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport
    der Sektion römisch eins (Präsidium),
    der Sektion römisch II (Sport),“

Novellierungsanordnung 60, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera g, entfällt.

Novellierungsanordnung 61, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera h, werden die Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ und der Klammerausdruck „(Konsumentenschutz)“ durch den Klammerausdruck „(Konsumentenpolitik)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 62, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera j, lautet:

  1. Litera j
    im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
    der Sektion römisch II (Historische Objekte),“

Novellierungsanordnung 63, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera a, wird nach der Zeile „der Ständigen Vertretung bei den Vereinten Nationen in New York,“ die Zeile „der Ständigen Vertretung bei der OECD in Paris,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 64, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera a, wird nach der Zeile „der Ständigen Vertretung bei der OECD in Paris,“ die Zeile „der Österreichischen Botschaft in Ankara,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 65, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera e, wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 66, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera g, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 67, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 5 Punkt 3, lautet:

1.5.3. im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die Leiterin oder der Leiter des Kulturforums in New York,“

Novellierungsanordnung 68, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer eins Punkt 7 Punkt 17, durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffern 1.7.18 und 1.7.19 eingefügt:

1.7.18. im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung III/5 der Zentralstelle,

1.7.19. im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol, sofern damit die Funktion der Leiterin oder des Leiters des Bereiches Forschung und Services am Standort Rotholz verbunden ist.“

Novellierungsanordnung 69, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer eins Punkt 9 Punkt 10, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer eins Punkt 9 Punkt 11, eingefügt:

1.9.11. im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Leiterin oder der Leiter des Vermessungsamtes Leibnitz mit Aufsicht über das Vermessungsamt Feldbach.“

Novellierungsanordnung 70, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer eins Punkt 10 Punkt 9, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer eins Punkt 10 Punkt 10, eingefügt:

1.10.10. im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus die Leiterin oder der Leiter des Referates 2a „Isotopenanalytik“ und wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung „Biogene Rohstoffe“ an der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt Franscisco-Josephinum in Wieselburg.“

Novellierungsanordnung 71, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 17, lautet:

3.17. im Bundesministerium für Landesverteidigung für Bedienstete im militär-luftfahrttechnischen Dienst an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 23, der Nachweis der Befähigung als Militär-Luftfahrtwartin oder Militär-Luftfahrtwart, Militär-Luftfahrtwartin römisch eins. Klasse oder Militär-Luftfahrtwart römisch eins. Klasse bzw. als Militär-Luftfahrtmeisterin oder Militär-Luftfahrtmeister gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012 – MLPV 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,.“

Novellierungsanordnung 72, Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 20, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 73, Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 11, lautet:

4.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung für Bedienstete im militär-luftfahrttechnischen Dienst an Stelle der Ziffern 4.5, 4.6 und 4.10 der Nachweis der Befähigung als Militär-Luftfahrttechnische Assistentin in Ausbildung zur Militär-Luftfahrtwartin oder als Militär-Luftfahrttechnischer Assistent in Ausbildung zum Militär-Luftfahrtwart gemäß den einschlägigen Bestimmungen der MLPV 2012.“

Novellierungsanordnung 74, In Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 5, Litera b, wird der Beistrich am Ende des Satzes durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 75, In Anlage 1 wird nach Ziffer 9 Punkt 8, folgende Ziffer 9 Punkt 9, eingefügt:

9.9. Eine Verwendung der Funktionsgruppe GL ist zB: die Dienstführende oder der Dienstführende in Einsatzfunktion im Wachzimmer der Justizanstalt Wien-Josefstadt.“

Novellierungsanordnung 76, In Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 13 a, wird das Wort „zehnjährige“ durch das Wort „achtjährige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 77, In Anlage 1 Ziffer 17 a, Punkt 2, Litera b, wird das Zitat „M BUO 1“ durch das Zitat „M BUO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 78, In Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 4,, Ziffer 23 Punkt 5,, Ziffer 24 Punkt 3 und Ziffer 26 Punkt 6, wird jeweils in der Spalte Verwendung und in Ziffer 25 Punkt eins, Absatz 4, Litera d und Absatz 6, sowie in Ziffer 26 Punkt eins, Litera c, Sub-Litera, b, b und Litera e, wird jeweils in der Spalte Erfordernis das Wort „Kindergartenpädagogik“ durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 79, In Anlage 1 Ziffer 25 Punkt 4, wird in der Spalte Verwendung das Wort „Sonderkindergartenpädagogik“ durch die Wortfolge „Inklusive Elementarpädagogik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 80, In Anlage 1 Ziffer 26 Punkt eins, Litera d, wird in der Spalte Erfordernis das Wort „Übungsschulen“ durch das Wort „Praxisschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 81, In Anlage 1 Ziffer 26 Punkt eins, Litera d und in Ziffer 27, Absatz 2, Litera a, wird jeweils in der Spalte Erfordernis die Wortfolge „Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung“ durch die Wortfolge „Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 82, In Anlage 1 Ziffer 26 Punkt 3, Litera b, wird in der Spalte Erfordernis die Wortfolge „Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern“ durch das Wort „Bundessportakademie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 83, In Anlage 1 Ziffer 27, Absatz 2, Litera b, wird in der Spalte Erfordernis jeweils die Wortfolge „Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern“ durch das Wort „Bundessportakademien“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz 2, lautet der letzte Satz:

„Gebühren der Beamtin oder dem Beamten nicht für alle Monate des Kalendervierteljahres Bezüge nach Paragraph 3, Absatz eins,, ist die Sonderzahlung gemeinsam mit dem letzten gebührenden Monatsbezug des Kalendervierteljahres auszuzahlen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, Absatz 3, wird das Wort „Jahres“ durch das Wort „Monats“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12, Absatz eins, werden vor dem Punkt ein Beistrich sowie die Wortfolge „soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 12 a, lautet:

Paragraph 12 a,

  1. Absatz einsDie vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Gehaltsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Beamtin oder ein Beamter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der Beamtin oder des Beamten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich. Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlich
    1. Ziffer eins
      der Begründung des Dienstverhältnisses,
    2. Ziffer 2
      der Überstellung in eine akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe sowie
    3. Ziffer 3
      des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, („Master-Studium“) oder Ziffer eins Punkt 12 a, („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört,
    nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.
  2. Absatz 2Ein Vorbildungsausgleich ist nur dann zu bemessen, wenn die Beamtin oder der Beamte einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört. Ein bereits bemessener Vorbildungsausgleich entfällt mit der Überstellung in eine nicht akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Akademische Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppen sind
    1. Ziffer eins
      im Master-Bereich
      1. Litera a
        im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung nicht ausschließlich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird, sowie die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte,
      2. Litera b
        im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1,
      3. Litera c
        bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L PH und L 1,
      4. Litera d
        bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2,
      5. Litera e
        Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten,
      6. Litera f
        Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
      7. Litera g
        im Post- und Fernmeldewesen die Verwendungsgruppe PT 1,
      8. Litera h
        in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung die Gehaltsgruppe PF 1 und
      9. Litera i
        bei Bundesbediensteten der Dienstklassen die Verwendungsgruppen A und H1, und
    2. Ziffer 2
      im Bachelor-Bereich
      1. Litera a
        im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung lediglich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird,
      2. Litera b
        bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2a 2,
      3. Litera c
        im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2,
      4. Litera d
        bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppe PH 3 und
      5. Litera e
        im Krankenpflegedienst die Verwendungsgruppen K 1 und K 2.
  3. Absatz 3Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Absatz 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Absatz 5,, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Verwendungsgruppe A 1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Absatz 4 und Absatz 5, ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich gemäß Paragraph 40, zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.
  4. Absatz 4Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der Beamtin oder des Beamten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem 1. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Absatz eins, Ziffer 3,) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 und Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Absatz eins, Ziffer 3, bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt
    1. Ziffer eins
      für das Bachelor-Studium im Bachelor-Bereich mit drei Jahren,
    2. Ziffer 2
      für das Bachelor-Studium im Master-Bereich mit
      1. Litera a
        vier Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,
      2. Litera b
        drei Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,
    3. Ziffer 3
      für das Master-Studium im Master-Bereich mit
      1. Litera a
        fünf Jahren, wenn ein Diplomstudium oder ein vergleichbares anerkanntes ausländisches Studium abgeschlossen wurde,
      2. Litera b
        zwei Jahren, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden,
      3. Litera c
        einem Jahr, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden.
  5. Absatz 5Ein fester Vorbildungsausgleich ist bei einer Beamtin oder einem Beamten einer akademischen Verwendungs- oder Besoldungsgruppe in Abzug zu bringen, wenn sie oder er kein Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat. Dieser feste Vorbildungsausgleich beträgt
    1. Ziffer eins
      im Master-Bereich, wenn die Beamtin oder der Beamte kein Master-Studium abgeschlossen hat,
      1. Litera a
        ein Jahr, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat,
      2. Litera b
        zwei Jahre, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat, und
      3. Litera c
        fünf Jahre, wenn sie oder er auch kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat,
    2. Ziffer 2
      im Bachelor-Bereich drei Jahre, wenn die Beamtin oder der Beamte kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat.
  6. Absatz 6Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs bescheidmäßig gesondert auszuweisen. Wurde das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs nicht gesondert ausgewiesen oder ist dieser nachträglich nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 neu zu bemessen, hat die Bemessung durch gesonderten Bescheid zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 6, In der Überschrift zu Paragraph 12 i und in Paragraph 12 i, Absatz eins und 3 wird das Zitat „§ 141 Absatz 2, Ziffer eins “, jeweils durch das Zitat „§ 141 Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer eins b, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:

a) in Paragraph 15, Absatz 2,, 2a und 8, Paragraph 16 a, Absatz 3,, Paragraph 17 a, Absatz 2,, Paragraph 17 b, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 19 a, Absatz 2,, Paragraph 19 b, Absatz 2,, Paragraph 20 a, Absatz 2,, Paragraph 20 d, Absatz 2,, Paragraph 21 b, Absatz 2,, Paragraph 21 g, Absatz 3,, Paragraph 21 h, Absatz eins,, Paragraph 22 a, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer 2,, Absatz 4 a, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 24, Absatz eins und 2, Paragraph 24 a, Absatz 3, Schlussteil, Paragraph 24 b, Absatz 7,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 36 b, Absatz eins a,, Paragraph 61, Absatz 19,, Paragraph 61 b, Absatz 3,, Paragraph 77 a, Absatz eins a,, Paragraph 82, Absatz 3, Schlussteil, Paragraph 94 a, Absatz eins a,, Paragraph 112 f, Absatz 2,, Paragraph 112 h und Paragraph 171 a, das Wort „Bundeskanzler“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“,

b) in Paragraph 16 a, Absatz 5, die Wortfolge „Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Landesverteidigung“,

c) in Paragraph 20 b, Absatz 2, Schlussteil, Paragraph 21 g, Absatz 4, Schlussteil und Paragraph 113 c, Absatz 2, die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“,

d) in Paragraph 21 b, Absatz 2, die Wortfolge „Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“,

e) in Paragraph 24 a, Absatz 7, Schlussteil und Paragraph 113 b, Absatz eins, die Wortfolge „Bundesminister für Justiz“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“,

f) in Paragraph 61, Absatz 19, die Wortfolge „Bundesministerin für Bildung“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“,

g) in Paragraph 101 a, Absatz eins, die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung“,

h) in Paragraph 167, die Wortfolge „vom Bundesminister für Bildung“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 20 c, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Zeiten im Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, oder im Dienstverhältnis zu einer Einrichtung nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, sind in die Frist einzurechnen, wenn diese wegen eines Vorbildungsausgleichs vom Besoldungsdienstalter nicht umfasst sind. Diese Zeiten sowie das Besoldungsdienstalter sind aber für den Fristenlauf insoweit nicht zu berücksichtigen, als durch sie bei einem anderen Dienstgeber eine Zuwendung für ein Jubiläum für einen vergleichbaren Zeitraum bewirkt wurde.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 23, Absatz 4, entfällt Ziffer eins,

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 23, werden folgende Paragraphen 23 a bis 23f samt Überschriften eingefügt:

„Besondere Hilfeleistungen

Paragraph 23 a,

Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

  1. Ziffer eins
    eine Beamtin oder ein Beamter
    1. Litera a
      einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder
    2. Litera b
      einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
    3. Sub-Litera, i, n
      unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
  2. Ziffer 2
    dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
  3. Ziffer 3
    der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

Paragraph 23 b,

  1. Absatz eins1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
    1. Ziffer eins
      sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
    2. Ziffer 2
      solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
  2. Absatz 2Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
  3. Absatz 3Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
  4. Absatz 4Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig oder kann diese nicht erfolgen, hat der Bund nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
  5. Absatz 5Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
  6. Absatz 6Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.

Besondere Hilfeleistungen an Hinterbliebene

Paragraph 23 c,

  1. Absatz einsDer Bund hat eine besondere Hilfeleistung auch an Hinterbliebene zu erbringen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Beamtin oder ein Beamter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, Ziffer eins, erleidet und
    2. Ziffer 2
      dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod der Beamtin oder des Beamten zur Folge hatte.
  2. Absatz 2Hinterbliebene im Sinne der Paragraphen 23 a, bis f sind die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner und Kinder, für die die Beamtin oder der Beamte zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod der Beamtin oder des Beamten der Unterhalt entgangen ist.
  3. Absatz 3Kommen mehrere Hinterbliebene der Beamtin oder des Beamten in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.
  4. Absatz 4Der Bund erbringt eine einmalige Geldleistung an die Hinterbliebenen in der Höhe des 45-fachen Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Bevorschusste Bestattungskosten sind von der Höhe der einmaligen Geldleistung in Abzug zu bringen.
  5. Absatz 5Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Beamtinnen und Beamte oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn die Beamtin oder der Beamte einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der sie oder er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben.

Übernahme der Bestattungskosten Dritter durch den Bund

Paragraph 23 d,

  1. Absatz einsAls besondere Hilfeleistung im Sinne des Paragraph 23 a, ist die Übernahme von Bestattungskosten durch den Bund vorgesehen, die von dritten Personen für die Errichtung eines einfachen und würdigen Grabmals getragen wurden.
  2. Absatz 2Dritte Personen im Sinne des Absatz eins, sind Personen, die für die Aufwendungen im Zuge einer Bestattung aufkommen und die keine Hinterbliebenen gemäß Paragraph 23 c, Absatz 2, sind.
  3. Absatz 3Der Bund hat die Bestattungskosten gegen Vorlage einer saldierten Rechnung bis zur Höhe des zweifachen Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, zu erstatten.
  4. Absatz 4Kommen mehrere dritte Personen in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.

Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen

Paragraph 23 e,

Paragraph 13 a, ist sinngemäß auf Hinterbliebene gemäß Paragraph 23 c, Absatz 2 und dritte Personen gemäß Paragraph 23 d, Absatz 2, anzuwenden.

Steuerliche Behandlung

Paragraph 23 f,

Die auf Grund der Paragraphen 23 a bis 23e erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 34, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „nächsthöheren Verwendungsgruppe“ die Wortfolge „des Allgemeinen Verwaltungsdienstes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 54 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Bei der erstmaligen Ernennung in die Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 gelten Hochschullehrpersonen, die
    1. Ziffer eins
      einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, erworben haben, oder
    2. Ziffer 2
      ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,, erworben haben,
    bei der Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz 4 und 5 als Hochschullehrpersonen, die eine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 55 a, Absatz eins, entfällt das Zitat „Abs. 4“.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 55 a, Absatz 2, entfällt das Zitat „Abs. 4 und 5“.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 55 a, entfällt Absatz 4,

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 8, wird die Wortfolge „den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern“ durch die Bezeichnung „Bundessportakademien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 59, Absatz 8, Ziffer 2, Litera a und Absatz 9, Ziffer 2, Litera a, sowie Paragraph 63 b, Absatz 4, wird jeweils das Wort „Kindergartenpädagogik“ durch das Wort „Elementarpädagogik“ sowie in Paragraph 59, Absatz 11, Ziffer 3, Litera b, das Wort „Sonderkindergartenpädagogik“ durch die Wortfolge „Inklusive Elementarpädagogik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 58, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017, lautet mit 1. September 2018:

  1. Absatz 9Der Koordinatorin oder dem Koordinator im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an einem Landesschulrat gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 904,9 €. Schulleiterinnen und Schulleitern gebührt die Dienstzulage nur soweit, als sie die ihnen gebührende Zulage für die Leitung der Schule übersteigt.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 58, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017, lautet mit 1. Jänner 2019:

  1. Absatz 9Der Koordinatorin oder dem Koordinator im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an einer Bildungsdirektion gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 904,9 €.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 59 e, entfällt das Zitat „Abs. 4 und 5“.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „Lehrgängen“ durch das Wort „Schulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In der Tabelle in Paragraph 74, Absatz eins, wird der Betrag „96,0“ für die Funktionszulage in der Funktionsgruppe 3 und Funktionsstufe 4 der Verwendungsgruppe E 1 durch den Betrag „796,0“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 74 b, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 75, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „nächsthöheren Verwendungsgruppe“ die Wortfolge „des Exekutivdienstes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 83 c, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 92, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „nächsthöheren Verwendungsgruppe“ die Wortfolge „des militärischen Dienstes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 139, Ziffer eins, wird nach dem Zitat „§ 119“ das Zitat „Abs. 1“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, Dem Paragraph 169 c, Absatz 2 b, werden folgende Sätze angefügt:

„Bei Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten mit Ausnahme der Verwendungsgruppen römisch eins bis römisch III und bei Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälten tritt an die Stelle des zweijährigen Zeitraums ein vierjähriger Zeitraum. Maßgebend ist in allen Fällen die Verwendungs- bzw. Gehaltsgruppe im Zeitpunkt der Überleitung.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 169 d, Absatz 9, wird das Wort „Ernenung“ durch das Wort „Ernennung“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Als Zeitpunkt der Vorrückung in die Zielstufe ist jener Zeitpunkt heranzuziehen, der sich für die neue Verwendungsgruppe unter Anwendung der Bestimmungen über die Überleitung als Termin für die Vorrückung in die Zielstufe ergibt.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 169 e, Absatz 4, wird die Wortfolge „der Überleitung“ durch den Ausdruck „§ 169c bis Paragraph 169 e, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Dem Paragraph 175, wird folgender Abs. römisch XX angefügt:

„(römisch XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 20 c, Absatz eins,, Paragraph 54 a, Absatz 3,, Paragraph 169 c, Absatz 2 b und Paragraph 169 e, Absatz 4, mit 12. Februar 2015,
  2. Ziffer 2
    Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 8 und 9, Paragraph 59, Absatz 8, Ziffer 2, Litera a,, Absatz 9, Ziffer 2, Litera a und Absatz 11, Ziffer 3, Litera b,, Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 63 b, Absatz 4, mit 1. September 2016,
  3. Ziffer 3
    Paragraph 23, Absatz 4 und Paragraph 74, Absatz eins, mit 1. Jänner 2018,
  4. Ziffer 4
    die Überschrift zu Paragraph 12 i,, Paragraph 12 i, Absatz eins und 3, Paragraph 15, Absatz 2,, 2a und 8, Paragraph 16 a, Absatz 3 und 5, Paragraph 17 a, Absatz 2,, Paragraph 17 b, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 19 a, Absatz 2,, Paragraph 19 b, Absatz 2,, Paragraph 20 a, Absatz 2,, Paragraph 20 b, Absatz 2,, Paragraph 20 d, Absatz 2,, Paragraph 21 b, Absatz 2,, Paragraph 21 g, Absatz 3 und 4, Paragraph 21 h, Absatz eins,, Paragraph 22 a, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer 2,, Absatz 4 a, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 24, Absatz eins und 2, Paragraph 24 a, Absatz 3 und 7, Paragraph 24 b, Absatz 7,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 36 b, Absatz eins a,, Paragraph 61, Absatz 19,, Paragraph 61 b, Absatz 3,, Paragraph 77 a, Absatz eins a,, Paragraph 82, Absatz 3,, Paragraph 94 a, Absatz eins a,, Paragraph 101 a, Absatz eins,, Paragraph 112 f, Absatz 2,, Paragraph 112 h,, Paragraph 113 b, Absatz eins,, Paragraph 113 c, Absatz 2,, Paragraph 167 und Paragraph 171 a, mit 8. Jänner 2018,
  5. Ziffer 5
    Paragraph 23 a bis 23f samt Überschriften, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 75, Absatz eins,, Paragraph 92, Absatz eins und Paragraph 169 d, Absatz 9, sowie der Entfall des Paragraph 83 c, samt Überschrift mit 1. Juli 2018,
  6. Ziffer 6
    Paragraph 58, Absatz 9, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 18, mit 1. September 2018,
  7. Ziffer 7
    Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 58, Absatz 9, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 19, mit 1. Jänner 2019,
  8. Ziffer 8
    Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 12 a,, Paragraph 55 a,, Paragraph 59 e, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, wobei ein vor der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, bemessener Vorbildungsausgleich nur auf Antrag einer Beamtin oder eines Beamten neu zu bemessen ist, sofern die Neubemessung mit Wirksamkeit des Datums der vorherigen Bemessung erfolgt.
  9. Ziffer 9
    Paragraph 139, Ziffer eins, sowie der Entfall des Paragraph 74 b, samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem den Paragraph 20 b, betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

„§ 20c.

Wiedereingliederungsteilzeit“.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem den Paragraph 25, betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

„§ 25a.

Besondere Hilfeleistungen an Vertragsbedienstete und deren Hinterbliebene“.

Novellierungsanordnung 3, In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:

a) in Paragraph eins, Absatz 4, Schlussteil die Wortfolge „den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus“,

b) in Paragraph 2 a, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 36, Absatz eins und 2, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 78 a, Absatz 6, Ziffer 2 und Paragraph 96 b, das Wort „Bundeskanzler“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“,

c) in Paragraph 2 e, Absatz eins a und 1b, Paragraph 38, Absatz 6,, Paragraph 40 a, Absatz 15 und Paragraph 79 a, Absatz eins und 2 die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“,

d) in Paragraph 4 b, Absatz 3, Schlussteil die Wortfolge „Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Landesverteidigung“,

e) in Paragraph 49 f, Absatz 8, die Wortfolge „dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“,

f) in Paragraph 87, Absatz 2, die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4 a, Absatz 4, wird das Wort „der“ durch die Wortfolge „eines oder mehrerer“ ersetzt und entfällt das Wort „aufeinanderfolgend“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen“ durch die Wortfolge „das ihm für den Monat der Auszahlung zusteht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 15, lautet:

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Entlohnungsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der oder des Vertragsbediensteten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich. Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlich
    1. Ziffer eins
      der Begründung des Dienstverhältnisses,
    2. Ziffer 2
      der Überstellung in eine akademische Entlohnungsgruppe sowie
    3. Ziffer 3
      des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, („Master-Studium“) oder Ziffer eins Punkt 12 a, („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die oder der Vertragsbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Entlohnungsgruppe angehört,
    nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.
  2. Absatz 2Ein Vorbildungsausgleich ist nur dann zu bemessen, wenn die oder der Vertragsbedienstete einer akademischen Entlohnungsgruppe angehört. Ein bereits bemessener Vorbildungsausgleich entfällt mit der Überstellung in eine nicht akademische Entlohnungsgruppe. Akademische Entlohnungsgruppen sind
    1. Ziffer eins
      im Master-Bereich
      1. Litera a
        im Verwaltungsdienst die Entlohnungsgruppe v1 und die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte im vertraglichen Dienstverhältnis,
      2. Litera b
        im Entlohnungsschema römisch eins die Entlohnungsgruppe a,
      3. Litera c
        bei den Vertragsbediensteten im Lehramt die Entlohnungsgruppen l ph und l 1,
      4. Litera d
        bei den Vertragshochschullehrpersonen die Entlohnungsgruppen ph 1 und ph 2,
      5. Litera e
        bei den Vertragsbediensteten im pädagogischen Dienst die Entlohnungsgruppe pd,
      6. Litera f
        Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten,
      7. Litera g
        Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten,
    2. Ziffer 2
      im Bachelor-Bereich
      1. Litera a
        bei den Vertragsbediensteten im Lehramt die Entlohnungsgruppen l 2a 1 und l 2a 2,
      2. Litera b
        im Krankenpflegedienst die Entlohnungsgruppen k 1 und k 2,
      3. Litera c
        bei den Vertragshochschullehrpersonen die Entlohnungsgruppe ph 3.
  3. Absatz 3Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Absatz 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Absatz 5,, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Entlohnungsgruppe v1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Absatz 4 und Absatz 5, ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich gemäß Paragraph 77, zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.
  4. Absatz 4Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der oder des Vertragsbediensteten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem 1. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Absatz eins, Ziffer 3,) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 und Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Absatz eins, Ziffer 3, bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt
    1. Ziffer eins
      für das Bachelor-Studium im Bachelor-Bereich mit drei Jahren,
    2. Ziffer 2
      für das Bachelor-Studium im Master-Bereich mit
      1. Litera a
        vier Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,
      2. Litera b
        drei Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,
    3. Ziffer 3
      für das Master-Studium im Master-Bereich mit
      1. Litera a
        fünf Jahren, wenn ein Diplomstudium oder ein vergleichbares anerkanntes ausländisches Studium abgeschlossen wurde,
      2. Litera b
        zwei Jahren, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden,
      3. Litera c
        einem Jahr, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden.
  5. Absatz 5Ein fester Vorbildungsausgleich ist bei einer oder einem Vertragsbediensteten einer akademischen Entlohnungsgruppe in Abzug zu bringen, wenn sie oder er kein Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat. Dieser feste Vorbildungsausgleich beträgt
    1. Ziffer eins
      im Master-Bereich, wenn die oder der Vertragsbedienstete kein Master-Studium abgeschlossen hat,
      1. Litera a
        ein Jahr, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat,
      2. Litera b
        zwei Jahre, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat, und
      3. Litera c
        fünf Jahre, wenn sie oder er auch kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat,
    2. Ziffer 2
      im Bachelor-Bereich drei Jahre, wenn die oder der Vertragsbedienstete kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat.
  6. Absatz 6Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs gesondert mitzuteilen. Bei einem Ereignis nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 sowie anlässlich der Begründung eines unmittelbar anschließenden Bundesdienstverhältnisses ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mitzuteilen, wobei die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nicht neuerlich festzustellen ist.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 18, Absatz 2, lautet der letzte Satz:

„Gebühren der oder dem Vertragsbediensteten nicht für alle Monate des Kalendervierteljahres Bezüge nach Paragraph 8 a, Absatz eins,, ist die Sonderzahlung gemeinsam mit dem letzten gebührenden Monatsentgelt des Kalendervierteljahres auszuzahlen.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 20 b, wird folgender Paragraph 20 c, samt Überschrift eingefügt:

„Wiedereingliederungsteilzeit

Paragraph 20 c,

  1. Absatz einsEine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit (Anlassfall) mit dem Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbaren, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden. Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden. Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das der oder dem Vertragsbediensteten im Kalendermonat gebührende Monatsentgelt muss über dem im Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, genannten Betrag liegen. Für den Abschluss einer Vereinbarung nach dem ersten Satz müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      eine Bestätigung über die Dienstfähigkeit der oder des Vertragsbediensteten für die Zeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit;
    2. Ziffer 2
      Beratung der oder des Vertragsbediensteten und des Dienstgebers über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit im Rahmen des Case Managements nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz – AGG, BGBl. römisch eins Nr. 111/2010; die Beratung erstreckt sich auch auf den zwischen der oder dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan (Paragraph eins, Absatz 2, AGG). Die Beratung kann entfallen, wenn die oder der Vertragsbedienstete, der Dienstgeber und die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen.

Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden. Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans soll die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner, die oder der mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach Paragraph 76, Absatz eins, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, betraut wurde oder das arbeitsmedizinische Zentrum beigezogen werden. Die Wiedereingliederungsteilzeit wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach Paragraph 143 d, ASVG folgenden Tag wirksam. Die oder der Vertragsbedienstete kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen.

  1. Absatz 2Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen der oder des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. In der Vereinbarung nach Absatz eins, kann die regelmäßige Wochendienstzeit für bestimmte Monate auch abweichend von der in Absatz eins, geregelten Bandbreite der Herabsetzung festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Dienstzeit darf das Stundenausmaß 30 vH der ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit nicht unterschreiten. Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Dienstzeit innerhalb des Kalendermonats ist nur dann zulässig, wenn das vereinbarte Beschäftigungsausmaß im Durchschnitt eingehalten und in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als zehn vH unter- oder überschritten wird. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf – abgesehen von der befristeten Änderung der Dienstzeit – keine Auswirkungen auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes der oder des Vertragsbediensteten haben.
  2. Absatz 3Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Dienstleistung über das vereinbarte herabgesetzte Beschäftigungsausmaß (Mehrdienstleistung) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Dienstzeit anordnen.
  3. Absatz 4Nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf im Einvernehmen zwischen der oder dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber höchstens zweimal eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Beschäftigungsausmaßes) erfolgen.
  4. Absatz 5Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
  5. Absatz 6Paragraph 21, Absatz eins, ist anzuwenden. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Absatz 2, zweiter Satz getroffen, ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten. Allfällige Übergenüsse, die sich aus einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ergeben, sind nicht zurückzufordern.
  6. Absatz 7Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3 und Paragraph 30, Absatz 4, das volle Monatsentgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Absatz eins, zugestanden wäre.
  7. Absatz 8Für die Dauer eines in eine Wiedereingliederungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3, oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, eines Präsenzdienstes nach Paragraph 19, des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, eines Ausbildungsdienstes nach Paragraph 37, Absatz eins, WG 2001 oder eines Zivildienstes nach Paragraph 6 a, des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, ist die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 22, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,“ durch den Ausdruck „ASVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Hilfeleistungen an Vertragsbedienstete und deren Hinterbliebene

Paragraph 25 a,

Erleidet eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten, bestehen Ansprüche auf besondere Hilfeleistungen nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 23 a bis 23f GehG.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 26, Absatz eins, werden vor dem Punkt ein Beistrich sowie die Wortfolge „soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    in denen die oder der Vertragsbedienstete aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 27 b, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,,“ durch das Zitat „HEG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „Shanghai,“ der Ausdruck „Singapur,“ eingefügt und entfallen die Ausdrücke „Abidjan,“, „Maskat,“ und „Rio de Janeiro,“.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt der Ausdruck „Harare,“.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 29 b, Absatz 2, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    die oder der gemäß Paragraph 14, des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, mit der Funktion der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors betraut wird oder“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 29 b, erhält die bisherige Ziffer 2 a, mit 1. Juli 2018 die Ziffernbezeichnung „2.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 29 f, Absatz 5, lautet der zweite Satz:

„Ein nicht in einer vollen Stunde verbrauchbarer Restanspruch kann im Stundenbruchteil verbraucht werden.“

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 29 k, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 30, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 aJene Ausbildungskosten, die im Fall des Endens des Dienstverhältnisses gemäß Absatz 5, zu ersetzen wären, sind am Ende der Ausbildung festzustellen und der oder dem Vertragsbediensteten bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 36 b, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und der vollen Kinderzulage“.

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph 20 c, VBG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30vH der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten darf, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht. Im Anwendungsbereich des Paragraph 40 a, Absatz 8, steht hinsichtlich der Heranziehung einer Lehrperson zur anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß Paragraph 47, Absatz 4,) Paragraph 20 c, Absatz 3, nicht entgegen.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 38, Absatz 5, wird nach dem Wort „Unterrichtsgegenständen“ ein Beistrich und die Wortfolge „in den Unterrichtsgegenständen Didaktik oder Praxis an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie im Fachbereich Soziales an Fachschulen für Sozialberufe“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, wird nach dem Wort „Fachpraxis“ ein Beistrich und die Wortfolge „Didaktik/Praxis, Soziales“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 40 a, Absatz 18,, Paragraph 45 a, Absatz 3,, Paragraph 46 c, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 90 d, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a und Paragraph 90 e, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a, wird das Wort „Kindergartenpädagogik“ jeweils durch das Wort „Elementarpädagogik“ sowie in Paragraph 90 e, Absatz 9, Ziffer 3, Litera b, das Wort „Sonderkindergartenpädagogik“ durch die Wortfolge „Inklusive Elementarpädagogik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 45 a, Absatz 4 und Paragraph 46 c, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Bundesanstalten für Leibeserziehung“ jeweils durch das Wort „Bundessportakademien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 46, Absatz 2, entfällt das Zitat „Abs. 4 und 5“.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 46, Absatz 6, wird das Zitat „lit. c“ durch das Zitat „lit. d“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 46 c, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Schulen“ die Wortfolge „mit Ausnahme der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik“ angefügt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 48 n, Absatz 6, wird die Jahreszahl „2018“ durch die Jahreszahl „2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Dem Paragraph 48 o, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Bei der erstmaligen Einreihung in die Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 gelten Vertragshochschullehrpersonen, die
    1. Ziffer eins
      einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, erworben haben, oder
    2. Ziffer 2
      ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,, erworben haben,
    bei der Anwendung des Paragraph 15, Absatz 4 und 5 als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 78 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Bund wird hinsichtlich des Abschlusses des Kollektivvertrages durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, hinsichtlich des Abschlusses des Pensionskassenvertrages durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport vertreten.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 84, Absatz 4 a, wird die Wortfolge „nach dem MSchG oder nach dem VKG oder gemäß Paragraph 50 e, BDG 1979“ durch die Wortfolge „nach dem MSchG oder VKG, gemäß Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 50 e, BDG 1979 oder gemäß Paragraph 20 c, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Dem Paragraph 90, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 20 c, ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30vH der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten darf. Weiters steht im Rahmen des Anwendungsbereiches des Paragraph 213, Absatz 7, BDG 1979 hinsichtlich der Heranziehung der Lehrperson zu einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß Paragraph 61, Absatz 8, GehG) Paragraph 20 c, Absatz 3, nicht entgegen.“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 90 e, Absatz 3, wird das Wort „tatsächlichen“ durch das Wort „durchschnittlichen“ sowie die Wortfolge „In den Monaten Juli und August“ durch die Wortfolge „Während der Hauptferien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 90 f, Absatz 4, entfällt das Zitat „Abs. 4“.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 90 f, Absatz 5, entfällt das Zitat „Abs. 4 und 5“.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 90 f, entfällt Absatz 7,

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 100, Absatz 78, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, wird das Datum „31. August 2018“ durch das Datum „31. August 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Dem Paragraph 100, werden folgende Abs. römisch XX und XY angefügt:

„(römisch XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 8 a, Absatz 2 und Paragraph 36 b, Absatz 2, mit 1. Jänner 2012,
  2. Ziffer 2
    Paragraph 48 o, Absatz 8, mit 12. Februar 2015,
  3. Ziffer 3
    Paragraph 40 a, Absatz 18,, Paragraph 45 a, Absatz 3 und 4, Paragraph 46 c, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, Paragraph 90 d, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 90 e, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a und Absatz 9, Ziffer 3, Litera b, mit 1. September 2016,
  4. Ziffer 4
    Paragraph 29 b, Absatz 2, Ziffer 2 a, mit 1. Jänner 2018,
  5. Ziffer 5
    Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 2 a, Absatz eins,, Paragraph 2 e, Absatz eins a und 1b, Paragraph 4 b, Absatz 3,, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 36, Absatz eins und 2, Paragraph 38, Absatz 6,, Paragraph 40 a, Absatz 15,, Paragraph 49 f, Absatz 8,, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 78 a, Absatz 3 und Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 79 a, Absatz eins und 2, Paragraph 87, Absatz 2 und Paragraph 96 b, mit 8. Jänner 2018,
  6. Ziffer 6
    der den Paragraph 25 a, betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 25 a, samt Überschrift und Paragraph 29 b, Absatz 2, Ziffer 2, mit 1. Juli 2018,
  7. Ziffer 7
    Paragraph 38, Absatz 5,, Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 46, Absatz 6 und Paragraph 90 e, Absatz 3, mit 1. September 2018,
  8. Ziffer 8
    Paragraph 4 a, Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz 2, mit 1. Jänner 2019,
  9. Ziffer 9
    Paragraph 15,, Paragraph 26, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 46, Absatz 2 und Paragraph 90 f, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, wobei ein vor der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, bemessener Vorbildungsausgleich nur auf Antrag einer oder eines Vertragsbediensteten neu zu bemessen ist, sofern die Neubemessung mit Wirksamkeit des Datums der vorherigen Bemessung erfolgt.
  10. Ziffer 10
    Paragraph 27 b, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 29 f, Absatz 5,, Paragraph 29 k, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz 6 a und Paragraph 48 n, Absatz 6, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(XY) Der den Paragraph 20 c, betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 20 c, samt Überschrift, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz 12,, Paragraph 84, Absatz 4 a und Paragraph 90, Absatz 6,, jeweils in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, treten mit 1. August 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Auf eine vor dem 1. Jänner 2020 wirksam gewordene Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung sind die genannten Bestimmungen in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, nach dem 31. Dezember 2019 weiterhin anzuwenden; die Vereinbarung einer Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit ist jedoch ausgeschlossen.“

Artikel 4
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:

a) in Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 85, Absatz 3,, Paragraph 91, Absatz 3,, Paragraph 175, Absatz 3,, und Paragraph 186, Absatz 6, die Wortfolge „Bundesminister für Justiz“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“,

b) in Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz eins bis 4 und 7, Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Paragraph 46 a, Absatz 8,, Paragraph 49, Absatz 9,, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 70, Absatz 5,, Paragraph 78,, Paragraph 112, Absatz 4,, Paragraph 177, Absatz 2 und 3, Paragraph 179, Absatz 2,, Paragraph 180, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 181, Absatz eins,, Paragraph 182, Absatz 2 und Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 203, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4,, in der Überschrift zu Paragraph 205 und in Paragraph 205, Absatz 4 und 6 die Wortfolge „Bundesministerium für Justiz“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“,

c) in Paragraph 9, Absatz 4 und in Paragraph 213, Absatz eins, die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“,

d) in Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 178, Absatz 3 und Paragraph 207, Absatz 3, das Wort „Bundeskanzleramt“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport“,

e) in Paragraph 180, Absatz 2,, Paragraph 182, Absatz 2 und Paragraph 185, Absatz eins, die Wortfolge „Bundesministerin für Justiz“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“,

f) in Paragraph 207, Absatz 2, die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“,

g) in Paragraph 213, Absatz 2, die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 59, samt Überschrift lautet:

Verbot der Geschenkannahme

Paragraph 59,

  1. Absatz einsDer Richterin oder dem Richter ist es verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Richterin oder dem Richter verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
  2. Absatz 2Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder Vorteil im Sinne des Absatz eins,, soweit die Richterin oder der Richter nicht die Absicht verfolgt, sich durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Absatz eins, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
  3. Absatz 3Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Richterin oder dem Richter von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
  4. Absatz 4Die Richterin oder der Richter darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie oder er hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Bundesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu veräußern oder sonst zu verwerten. Ihr Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder sonstiger karitativer Zwecke zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.
  5. Absatz 5Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Richterin oder dem Richter zur persönlichen Nutzung überlassen werden.
  6. Absatz 6Ein Vorteil, der einer Richterin oder einem Richter im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr oder ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil
    1. Ziffer eins
      grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
    2. Ziffer 2
      dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
    3. Ziffer 3
      einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
    4. Ziffer 4
      abgesehen von Ziffer 3, in keinem Konnex zu einem konkreten, gegenwärtigen oder zukünftigen Amtsgeschäft steht.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 72, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Das in Absatz eins und Paragraph 72 a, ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die Auslastung einer Richterin oder eines Richters gemäß Paragraphen 75 d, Absatz 3,, 75e, 75g, 76a, 76b, 76e oder aufgrund einer Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem VKG ermäßigt ist.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 75 e, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 88, wird folgender Paragraph 88 a, samt Überschrift eingefügt:

„Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten („Schwerarbeitspension“)

Paragraph 88 a,

  1. Absatz einsDie Richterin oder der Richter kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit („pensionswirksame Zeit“) von 504 Monaten aufweist, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Richterinnen oder Richtern, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
  2. Absatz 2Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit nach der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,, vorliegen.
  3. Absatz 3Richterinnen oder Richter des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
  4. Absatz 4Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Richterin oder der Richter bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat sie oder er keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des zweiten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Absatz 3, festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
  5. Absatz 5Während einer (einstweiligen) Suspendierung kann eine Erklärung nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (einstweilige) Suspendierung geendet hat.
  6. Absatz 6Die Erklärung nach Absatz eins, kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (einstweiligen) Suspendierung kann jedoch die Richterin oder der Richter die Erklärung nach Absatz eins, jederzeit widerrufen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 89 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 166 d, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 166 h, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 205, Absatz eins, lautet:

Paragraph 205,

  1. Absatz einsIn der Zentralstelle des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz können die Planstellen der Verwendungsgruppe A 1, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der folgenden Zuordnung mit Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten besetzt werden. Davon ausgenommen sind die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Sektion römisch II) sowie der Verfassungsdienst (Sektion römisch fünf). Im Bereich der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Sektion römisch II) können diese Planstellen mit jenen Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten besetzt werden, die zum Stichtag 1.1.2013 auf A 1-Planstellen in der Vollzugsdirektion bzw. der Abteilung III/1 in der Zentralstelle tätig waren:
    1. Ziffer eins
      Funktionsgruppe 6: Leitender Staatsanwalt nach Paragraph 192, Ziffer 4, oder nach Paragraph 199, Absatz 2, Ziffer 3,,
    2. Ziffer 2
      Funktionsgruppe 5: Leitender Staatsanwalt nach Paragraph 192, Ziffer 3, oder nach Paragraph 199, Absatz 2, Ziffer 2,,
    3. Ziffer 3
      Funktionsgruppe 4: Oberstaatsanwalt,
    4. Ziffer 4
      Funktionsgruppe 3: Staatsanwalt,
    5. Ziffer 5
      Funktionsgruppe 2: Staatsanwalt.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 212, wird folgender Abs. römisch XX angefügt:

„(römisch XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 72, Absatz 3, mit 1. Jänner 2018,
  2. Ziffer 2
    Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 3 und 4, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz 2 und 3, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz eins bis 4 und 7, Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Paragraph 46 a, Absatz 8,, Paragraph 49, Absatz 9,, Paragraph 50, Absatz 4,, Paragraph 70, Absatz 5,, Paragraph 78,, Paragraph 85, Absatz 3,, Paragraph 91, Absatz 3,, Paragraph 112, Absatz 4,, Paragraph 175, Absatz 3,, Paragraph 177, Absatz 2 und 3, Paragraph 178, Absatz 3,, Paragraph 179, Absatz 2,, Paragraph 180, Absatz eins bis 4, Paragraph 181, Absatz eins,, Paragraph 182, Absatz 2 und Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 185, Absatz eins,, Paragraph 186, Absatz 6,, Paragraph 203, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4,, die Überschrift zu Paragraph 205,, Paragraph 205, Absatz eins,, 4 und 6, Paragraph 207, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 213, Absatz eins und 2 mit 8. Jänner 2018,
  3. Ziffer 3
    Paragraph 59, samt Überschrift, Paragraph 75 e, Absatz 3,, Paragraph 88 a, samt Überschrift, Paragraph 89 a, Absatz 2,, Paragraph 166 d, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 166 h, Absatz 2, Ziffer 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 5
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 12, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.“

Novellierungsanordnung 2, In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:

a) in Paragraph 26 a, Absatz 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“,

b) in Paragraph 50, Absatz 18 und Paragraph 124, Absatz eins und 2 die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ und in Paragraph 50, Absatz 18 und Paragraph 124, Absatz 2, das Wort „Bundeskanzler“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“,

c) in Paragraph 113 e, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 7, Ziffer 2, die Wortfolge „des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ und in Absatz 7, Schlussteil die Wortfolge „vom Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 41, samt Überschrift lautet:

Verbot der Geschenkannahme

Paragraph 41,

  1. Absatz einsDer Landeslehrperson ist es verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Landeslehrperson verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
  2. Absatz 2Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder Vorteil im Sinne des Absatz eins,, soweit die Landeslehrperson nicht die Absicht verfolgt, sich durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Absatz eins, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
  3. Absatz 3Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Landeslehrperson von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
  4. Absatz 4Die Landeslehrperson darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese kann das Ehrengeschenk als Landesvermögen erfassen.
  5. Absatz 5Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Landeslehrperson zur persönlichen Nutzung überlassen werden.
  6. Absatz 6Ein Vorteil, der einer Landeslehrperson im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr angenommen werden, wenn dieser Vorteil
    1. Ziffer eins
      grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
    2. Ziffer 2
      dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
    3. Ziffer 3
      einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
    4. Ziffer 4
      abgesehen von Ziffer 3, in keinem Konnex zu einem konkreten, gegenwärtigen oder zukünftigen Amtsgeschäft steht.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe römisch II (fachtheoretischer, fachzeichnerischer und computergestützter Unterricht einschließlich entsprechender Übungen im Laboratorium bzw. waren-, verkaufskundlicher und werbetechnischer Unterricht) 23 Wochenstunden,“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017, lautet:

  1. Ziffer 3 a
    der zum Bildungsdirektor gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, bestellt wird oder der gemäß Artikel 151, Absatz 61, Ziffer eins, B-VG oder gemäß Paragraph 14, BD-EG mit der Funktion des Bildungsdirektors betraut wird oder“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 59 d, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 113 a, Ziffer 11, wird das Zitat „BGBl. römisch II Nr. 228/2007“ durch das Zitat „BGBl. römisch II Nr. 121/2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 113 a, werden am Ende der Ziffer 15, das Wort „sowie“ und am Ende der Ziffer 16, der Punkt jeweils durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer 17 und 18 angefügt:

  1. Ziffer 17
    Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder Bund – B-VEMF), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2016,,
  2. Ziffer 18
    Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung Bund – B-PSA-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2017,.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten“.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 123, Absatz 70, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, wird die Jahreszahl „2018“ durch die Jahreszahl „2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 123, wird folgender Abs. römisch XX angefügt:

„(römisch XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, mit 1. September 2016,
  2. Ziffer 2
    Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 3 a, mit 1. Jänner 2018,
  3. Ziffer 3
    Paragraph 50, Absatz 18,, Paragraph 113 e, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 7, sowie Paragraph 124, Absatz eins und 2 mit 8. Jänner 2018,
  4. Ziffer 4
    Paragraph 26 a, Absatz 14, mit 1. Jänner 2019,
  5. Ziffer 5
    Paragraph 12, Absatz 6,, Paragraph 41, samt Überschrift, Paragraph 59 d, Absatz 4,, Paragraph 113 a, Ziffer 11 und Ziffer 15 bis 18, Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Novellierungsanordnung 13, Artikel römisch VI des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1988, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

b) In Artikel römisch VI wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4Absatz 3, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 12, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 41, samt Überschrift lautet:

Verbot der Geschenkannahme

Paragraph 41,

  1. Absatz einsDer Lehrperson ist es verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Lehrperson verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
  2. Absatz 2Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder Vorteil im Sinne des Absatz eins,, soweit die Lehrperson nicht die Absicht verfolgt, sich durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Absatz eins, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
  3. Absatz 3Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Lehrperson von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
  4. Absatz 4Die Lehrperson darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese kann das Ehrengeschenk als Landesvermögen erfassen.
  5. Absatz 5Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Lehrperson zur persönlichen Nutzung überlassen werden.
  6. Absatz 6Ein Vorteil, der einer Lehrperson im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr angenommen werden, wenn dieser Vorteil
    1. Ziffer eins
      grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
    2. Ziffer 2
      dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
    3. Ziffer 3
      einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
    4. Ziffer 4
      abgesehen von Ziffer 3, in keinem Konnex zu einem konkreten, gegenwärtigen oder zukünftigen Amtsgeschäft steht.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 66 d, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 119 g, Ziffer 13, wird das Zitat „BGBl. römisch II Nr. 228/2007“ durch das Zitat „BGBl. römisch II Nr. 121/2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 119 g, wird der Punkt am Ende der Ziffer 16, durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer 17 und 18 angefügt:

  1. Ziffer 17
    Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder Bund – B-VEMF), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2016,,
  2. Ziffer 18
    Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung Bund – B-PSA-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2017,.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 124 d, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 124 g, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 127, Absatz 60, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, werden die Jahreszahl „2015“ durch die Jahreszahl „2018“ und die Jahreszahl „2018“ durch die Jahreszahl „2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 127, wird folgender Abs. römisch XX angefügt:

„(römisch XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 128, Absatz eins und 2 mit 8. Jänner 2018,
  2. Ziffer 2
    Paragraph 12, Absatz 6,, Paragraph 41, samt Überschrift, Paragraph 66 d, Absatz 4,, Paragraph 119 g, Ziffer 13 und Ziffer 16 bis 18, Paragraph 124 d, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 124 g, Absatz 2, Ziffer 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Novellierungsanordnung 10, In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden in Paragraph 128, Absatz eins und 2 die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus“ und in Absatz 2, die Wortfolge „dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14Paragraph 20 c, VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30vH der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten darf, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht. Im Anwendungsbereich des Paragraph 8, Absatz 8, steht hinsichtlich der Heranziehung einer Landesvertragslehrperson zur anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß Paragraph 23, Absatz 4,) Paragraph 20 c, Absatz 3, VBG nicht entgegen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, lautet:

  1. Ziffer 3
    eine für die Verwendung erforderliche universitäre oder hochschulische oder eine sonstige gleichzuhaltende ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten; dieses Erfordernis entfällt, wenn die der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Ziffer eins, Litera b,) durch den Abschluss eines polyvalenten Diplom- oder Masterstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 270 ECTS-Anrechnungspunkten erworben worden ist.“

Novellierungsanordnung 3, In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:

a) in Paragraph 3, Absatz 6, die Wortfolge „der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ und in Paragraph 33, Absatz 2, die Wortfolge „dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“,

b) in Paragraph 33, Absatz eins und 2 die Wortfolge „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 18, Absatz 2, entfällt das Zitat „Abs. 4 und 5“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 18, Absatz 5, wird das Zitat „lit. c“ durch das Zitat „lit. d“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    in der Berufsschule in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe römisch eins (allgemein bildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) oder in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe römisch II (fachtheoretischer, fachzeichnerischer und computergestützter Unterricht einschließlich entsprechender Übungen im Laboratorium bzw. waren-, verkaufskundlicher und werbetechnischer Unterricht ) verwendet werden (Fächervergütung B).“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 25, werden in Ziffer 2, das Zitat „lit. c“ durch das Zitat „lit. d“ und in Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, das Zitat „lit. b oder c“ durch das Zitat „lit. b, c oder d“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 32, werden folgende Abs. römisch XX und XY angefügt:

„(römisch XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, mit 1. September 2016,
  2. Ziffer 2
    Paragraph 3, Absatz 6 und Paragraph 33, Absatz eins und 2 mit 8. Jänner 2018,
  3. Ziffer 3
    Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 18, Absatz 5 und Paragraph 25, Ziffer 2 und 5 mit 1. September 2018,
  4. Ziffer 4
    Paragraph 18, Absatz 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(XY) Paragraph 2, Absatz 14, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Auf eine vor dem 1. Jänner 2020 wirksam gewordene Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung ist Paragraph 2, Absatz 14, in Verbindung mit Paragraph 20 c, VBG, jeweils in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, nach dem 31. Dezember 2019 weiterhin anzuwenden; die Vereinbarung einer Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit ist jedoch ausgeschlossen.“

Artikel 8
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:

a) in Paragraph 2, Absatz 13, die Wortfolge „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus“,

b) in Paragraph 3, Absatz 6, die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ und in Paragraph 32, Absatz 2, die Wortfolge „dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“,

c) in Paragraph 32, Absatz eins und 2 die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus“.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14Paragraph 20 c, VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30vH der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten darf, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht. Im Anwendungsbereich des Paragraph 8, Absatz 8, steht hinsichtlich der Heranziehung einer Landesvertragslehrperson zur anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß Paragraph 24, Absatz 4,) Paragraph 20 c, Absatz 3, VBG nicht entgegen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, wird nach Absatz 10, folgender Absatz 10 a, eingefügt:

  1. Absatz 10 aDie Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel römisch II Ziffer eins Punkt 3, der Anlage zum LLDG 1985 gilt als Nachweis der Lehrbefähigung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins und 2.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 5, in der ab 1. September 2019 geltenden Fassung wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Auf Landesvertragslehrpersonen für allgemein bildende Unterrichtsgegenstände, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel römisch II Ziffer eins Punkt 3, der Anlage zum LLDG 1985 erfüllen, und das Unterrichtspraktikum nach den Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, erfolgreich absolviert haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 19, Absatz 2, entfällt das Zitat „Abs. 4 und 5“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 27, Absatz 2, erhält die bisherige Litera k, die Bezeichnung „l)“ und die bisherige Litera l, die Bezeichnung „m)“ und wird folgende neue Litera k, eingefügt:

  1. Litera k
    abweichend von Absatz 2, Litera j, sind einzureihen:
    1. Sub-Litera, a, a
      Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas römisch eins L, die an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen verwendet werden,
    2. Ziffer eins
      in die Entlohnungsgruppe l 2a 2, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, erfüllen;
    3. Ziffer 2
      in die Entlohnungsgruppe l 1, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und 2 erfüllen.
    4. Sub-Litera, b, b
      Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas römisch eins L, die an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen verwendet werden, sind in die Entlohnungsgruppe l 1 einzureihen, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Artikel römisch II Ziffer eins Punkt 3, der Anlage zum LLDG 1985 erfüllen und eine Verwendung gemäß Paragraph 27 a, Ziffer eins, oder 2 Unterrichtspraktikumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, aufweisen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 29, lautet:

Paragraph 29,

  1. Absatz einsBerufsschullehrpersonen und Fachschullehrpersonen kann für ihre berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung zur Berufsschullehrperson oder Fachschullehrperson für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.
  2. Absatz 2Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 29, wird folgender Paragraph 29 a, eingefügt:

Paragraph 29 a,

Auf Landesvertragslehrpersonen, welche im Studienjahr 2017/18 die Ausbildung für den Bachelor of Education im Rahmen des 180 ECTS-Lehramtsstudiums für Berufsschulen oder Fachschulen absolvieren, ist Paragraph 29, in der bis 31. August 2017 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 31, werden folgende Abs. römisch XX und XY angefügt:

„(römisch XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 29 und Paragraph 29 a, mit 1. September 2017,
  2. Ziffer 2
    Paragraph 2, Absatz 13,, Paragraph 3, Absatz 6 und Paragraph 32, Absatz eins und 2 mit 8. Jänner 2018,
  3. Ziffer 3
    Paragraph 3, Absatz 10 a und Paragraph 5, Absatz 11, mit 1. September 2019,
  4. Ziffer 4
    Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(XY) Paragraph 2, Absatz 14, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Auf eine vor dem 1. Jänner 2020 wirksam gewordene Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung ist Paragraph 2, Absatz 14, in Verbindung mit Paragraph 20 c, VBG, jeweils in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, nach dem 31. Dezember 2019 weiterhin anzuwenden; die Vereinbarung einer Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit ist jedoch ausgeschlossen.“

Artikel 9
Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Der Anspruch auf das Entgelt beträgt, wenn das Dienstverhältnis ein Jahr gedauert hat, jedenfalls acht Wochen; es erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn es fünfzehn Jahre, und auf zwölf Wochen, wenn es fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen gedauert hat.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 18, Absatz 2, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 18, Absatz 3, wird das Zitat „gemäß Absatz eins “, durch das Zitat „gemäß Absatz eins und 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 18, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Dienstjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als die Dauer des Anspruches gemäß Absatz eins, noch nicht erschöpft ist.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Durch Kollektivvertrag oder durch Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 21, des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, kann vereinbart werden, dass sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht nach dem Dienstjahr, sondern nach dem Kalenderjahr richtet. Solche Vereinbarungen können vorsehen, dass
    1. Ziffer eins
      Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die während des Kalenderjahres eintreten, Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur bis zur Hälfte der in Absatz eins und 5 genannten Dauer haben, sofern die Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr des Eintritts weniger als sechs Monate beträgt;
    2. Ziffer 2
      der jeweils höhere Anspruch nach Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 5, zweiter Satz erstmals in jenem Kalenderjahr gebührt, in das der überwiegende Teil des Dienstjahres fällt;
    3. Ziffer 3
      die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umstellung im Betrieb beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer für den Umstellungszeitraum (Beginn des Dienstjahres bis Ende des folgenden Kalenderjahres) gesondert berechnet werden. Jedenfalls muss für den Umstellungszeitraum der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer ein voller Anspruch und ein zusätzlicher aliquoter Anspruch entsprechend der Dauer des Dienstjahres im Kalenderjahr vor der Umstellung abzüglich jener Zeiten, für die bereits Entgeltfortzahlung wegen Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) gewährt wurde, zustehen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 21, wird das Zitat „§ 18 Absatz eins und 5“ durch den Ausdruck „diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 21, wird folgender Satz angefügt:

„Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung gemäß Paragraph 18, Absatz eins,, 4 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß Paragraph 18, Absatz eins,, 4 und 5 einvernehmlich beendet wird.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 25, samt Überschrift lautet:

„Kündigung

Paragraph 25,

  1. Absatz einsIst das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es durch Kündigung nach den folgenden Absätzen gelöst werden.
  2. Absatz 2Mangels einer für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate. Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des Paragraph 53, Absatz 6, ArbVG überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.
  3. Absatz 3Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht unter die im Absatz 2, bestimmte Dauer herabgesetzt werden; jedoch kann vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Letzten des Kalendermonats endet.
  4. Absatz 4Mangels einer für sie oder ihn günstigeren Vereinbarung kann die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung auf bis zu sechs Monate ausgedehnt werden. Die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist darf jedoch nicht kürzer sein als die mit der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer vereinbarte Kündigungsfrist. Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des Paragraph 53, Absatz 6, ArbVG, überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.
  5. Absatz 5Ist das Dienstverhältnis nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes vereinbart, so kann es während des ersten Monats von beiden Teilen jederzeit unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 26, samt Überschrift und Paragraph 27, samt Überschrift entfallen.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „den Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 93, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17Paragraph 18, Absatz eins,, 3, 4 und 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2018 begonnenen Dienstjahren eingetreten sind. Für zu diesem Zeitpunkt laufende Dienstverhinderungen gelten Paragraph 18, Absatz eins und 4 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, ab Beginn dieses Dienstjahres. Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 94, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 21, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist auf einvernehmliche Beendigungen von Dienstverhältnissen während einer Dienstverhinderung gemäß Paragraph 18, Absatz eins,, 4 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß Paragraph 18, Absatz eins,, 4 und 5 anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem 31. Dezember 2018 bewirken. Paragraph 25, samt Überschrift in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden. Paragraph 26, samt Überschrift und Paragraph 27, samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 94, wird die Wortfolge „der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2, wird nach dem Wort „Schulen“ der Klammerausdruck „(ausgenommen Bildungsanstalten für Elementarpädagogik)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 8 und Paragraph 9, Absatz 2 und 2b wird jeweils das Wort „Kindergartenpädagogik“ durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 10, wird die Wortfolge „Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern“ durch das Wort „Bundessportakademien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Es werden ersetzt:

a) in Paragraph 6, Schlussteil, Paragraph 9, Absatz 3, Schlussteil und Paragraph 10, Absatz 10, Schlussteil die Wortfolge „dem Bundeskanzler“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“,

b) in Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer eins, die Wortfolge „des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 15, wird folgender Abs. römisch XX angefügt:

„(römisch XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 3, Absatz 2,, 8 und 10 sowie Paragraph 9, Absatz 2 und 2b mit 1. September 2016,
  2. Ziffer 2
    Paragraph 6,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 10 und Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer eins, mit 8. Jänner 2018.“

Artikel 11
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:

a) in Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 25 c, Absatz 4,, Paragraph 40,, Paragraph 49 a, Absatz eins, Schlussteil, Paragraph 67, Absatz 2 und Paragraph 68, Absatz eins, das Wort „Bundeskanzler“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“,

b) in Paragraph 45, Absatz eins, die Wortfolge „vom Bundesminister für Justiz“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 77, wird folgender Abs. römisch XX angefügt:

„(römisch XX) Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 25 c, Absatz 4,, Paragraph 40,, Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 49 a, Absatz eins,, Paragraph 67, Absatz 2 und Paragraph 68, Absatz eins, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:

a) in dem den Paragraph 12, betreffenden Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, in der Überschrift zu Paragraph 12,, in Paragraph 12, Absatz eins bis 3, Paragraph 16 b,, Paragraph 20 c,, Paragraph 20 d,, Paragraph 22, Absatz 4 und 5, Paragraph 22 b, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 6,, Paragraph 30, Absatz 2 und Paragraph 40, Ziffer 13, wird die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ jeweils durch die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“,

b) in Paragraph 20 c,, Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 23 a, Absatz 10,, Paragraph 24, Absatz 7,, Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 40, Ziffer 11, die Wortfolge „Bundesministerium für Bildung und Frauen“ jeweils durch das Wort „Bundeskanzleramt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, entfällt das Wort „solches“ und wird vor dem Punkt die Wortfolge „oder sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Dienstnehmerin oder Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Personen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“, in Absatz 3, die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ und das Wort „Bundeskanzleramtes“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 13, Absatz eins, wird nach dem Wort „Orientierung“ die Wortfolge „– insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat –“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 20, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Die Zustellung des Gutachtens der Kommission oder einer schriftlichen Verständigung, wonach die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, beendet die Hemmung der Fristen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 24, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Für die Teilnahme an Verhandlungen oder Einvernahmen vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission haben Personen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 32, Absatz 4, wird die Wortfolge „für Bildung und Frauen“ durch die Wortfolge „im Bundeskanzleramt für Frauen, Familien und Jugend“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 40, Ziffer 14, wird das Wort „Bundeskanzleramtes“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 40, Ziffer 15, wird das Zitat „§ 42 Litera b, “, durch das Zitat „§ 42 Ziffer 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 47, wird folgender Abs. römisch XX angefügt:

„(römisch XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    der den Paragraph 12, betreffenden Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 6 a, Absatz eins und 3, die Überschrift zu Paragraph 12,, Paragraph 12, Absatz eins bis 3, Paragraph 16 b,, Paragraph 20 c,, Paragraph 20 d,, Paragraph 22, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 22 b, Absatz 2 und 3, Paragraph 23 a, Absatz 10,, Paragraph 24, Absatz 6 und 7, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 40, Ziffer 11,, 13 und 14 mit 8. Jänner 2018,
  2. Ziffer 2
    Paragraph 32, Absatz 4, mit 9. Jänner 2018,
  3. Ziffer 3
    Paragraph 40, Ziffer 15, mit 1. Jänner 2019,
  4. Ziffer 4
    Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 6 und Paragraph 24, Absatz 8, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 13
Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Wertausgleiches nach Paragraph 41 a, “, durch den Ausdruck „§ 41“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, wird das Zitat „Heeresversorgungsgesetz – HVG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,,“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetz – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer eins, wird das Zitat „Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,,“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 26, Absatz 4, Litera b, wird das Zitat „Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,,“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 26, Absatz 5, wird die Wortfolge „der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 35, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsGeldleistungen sind der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung nach Paragraph 1034, ABGB nach den für den Zahlungsverkehr des Bundes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 35, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur auf ein Konto der anspruchsberechtigten Person, ein für sie geführtes betreutes Konto nach Paragraph 239, Absatz 2, ABGB oder ein Gemeinschaftskonto, über welches sie verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Bund zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesen worden sind.
  2. Absatz 4Die Zustimmung der anspruchsberechtigten Person und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Geldleistungen des Bundes durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Findet die Rücküberweisung nicht statt, sind diese Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Bund oder – sofern das Kreditinstitut die Geldleistung bereits nach Absatz 3, zweiter Satz ersetzt hat – dem Kreditinstitut die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 101, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „1. Instanz“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 101, Absatz 5, wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Finanzen“ durch das Wort „Bundeskanzleramtes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 105, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013, wird die Wortfolge „von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „vom Bundeskanzleramt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 108, Absatz 2, wird die Wortfolge „Der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 109, wird folgender Abs. römisch XX angefügt:

„(römisch XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer eins und Paragraph 26, Absatz 4, Litera b, mit 1. Juli 2016,
  2. Ziffer 2
    Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer 3, mit 1. Jänner 2018,
  3. Ziffer 3
    Paragraph 26, Absatz 5,, Paragraph 101, Absatz 5,, Paragraph 105, Absatz 5 und Paragraph 108, Absatz 2, mit 8. Jänner 2018,           
  4. Ziffer 4
    Paragraph 35, Absatz eins,, 3 und 4 sowie Paragraph 101, Absatz eins, mit 1. Juli 2018. Paragraph 35, Absatz 4, ist auch auf vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018, bestehende Konten oder Zeichnungs- und Verfügungsberechtigungen anzuwenden.“

Artikel 14
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins a, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    die Höhe der für die Vollziehung des Paragraph 11, maßgeblichen Pensionen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 18 g, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten“.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 18 g, wird folgender Paragraph 18 h, eingefügt:

Paragraph 18 h,

Bläsern bleibt die Höhe ihrer bis zum 30. September 2000 erworbenen Anwartschaften auf Pensionsversorgung gewahrt.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 18 n, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten“.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 22, wird folgender Abs. römisch XX angefügt:

„(römisch XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 18 h, mit 2. September 2017,
  2. Ziffer 2
    Paragraph eins a, Absatz 2, mit 1. Jänner 2018,
  3. Ziffer 3
    Paragraph 23, mit 8. Jänner 2018,
  4. Ziffer 4
    Paragraph 18 g, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 18 n, Absatz 2, Ziffer 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 23, wird die Wortfolge „der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Bundesbahngesetzes

Das Bundesbahngesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 52, Absatz 2 a, Ziffer eins, werden die Wortfolge „dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ und im Schlussteil die Wortfolge „vom Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 56, wird folgender Abs. römisch XX angefügt:

„(römisch XX) Paragraph 52, Absatz 2 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 16
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins a, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    die Höhe der für die Vollziehung des Paragraph 37, maßgeblichen Pensionen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 3, wird das Zitat „Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,,“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 16, Absatz 11, Litera a, wird das Zitat „Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,,“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 24, Absatz 4, Litera c, wird das Zitat „Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,,“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 32, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsGeldleistungen sind der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung nach Paragraph 1034, ABGB nach den für den Zahlungsverkehr der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 32, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur auf ein Konto der anspruchsberechtigten Person, ein für sie geführtes betreutes Konto nach Paragraph 239, Absatz 2, ABGB oder ein Gemeinschaftskonto, über welches sie verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen den Österreichischen Bundesbahnen zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesen worden sind.
  2. Absatz 4Die Zustimmung der anspruchsberechtigten Person und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Geldleistungen durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Findet die Rücküberweisung nicht statt, sind diese Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, den Österreichischen Bundesbahnen oder – sofern das Kreditinstitut die Geldleistung bereits nach Absatz 3, zweiter Satz ersetzt hat – dem Kreditinstitut die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 62, wird folgender Abs. römisch XX angefügt:

„(römisch XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 11, Litera a und Paragraph 24, Absatz 4, Litera c, mit 1. Juli 2016,
  2. Ziffer 2
    Paragraph eins a, Absatz 2, mit 1. Jänner 2018,
  3. Ziffer 3
    Paragraph 32, Absatz eins,, 3 und 4 mit 1. Juli 2018. Paragraph 32, Absatz 4, ist auch auf vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018, bestehende Konten oder Zeichnungs- und Verfügungsberechtigungen anzuwenden.“

Artikel 17
Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes

Das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 4, werden die Wortfolge „dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ und die Wortfolge „vom Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 15, wird folgender Abs. römisch XX angefügt:

„(römisch XX) Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 16, Ziffer eins, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 16, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Artikel 18
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2018-2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, samt Überschrift lautet:

„Leitung von nachgeordneten Dienststellen

Paragraph 3,

Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

  1. Ziffer eins
    im Bereich des Bundeskanzleramtes:
    1. Litera a
      Österreichisches Staatsarchiv,
    2. Litera b
      Bundesdenkmalamt,
  2. Ziffer 2
    im Bereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres: Kulturforen,
  3. Ziffer 3
    im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung:
    1. Litera a
      Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
    2. Litera b
      Geologische Bundesanstalt,
  4. Ziffer 4
    im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz:
    1. Litera a
      Sozialministeriumservice,
    2. Litera b
      Landesstellen des Sozialministeriumservice,
    3. Litera c
      Arbeitsinspektorate,
  5. Ziffer 5
    im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen: Finanzprokuratur,
  6. Ziffer 6
    im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:
    1. Litera a
      Landespolizeidirektionen,
    2. Litera b
      das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,
  7. Ziffer 7
    im Bereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz: Justizanstalten;
  8. Ziffer 8
    im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:
    1. Litera a
      Kommando Landstreitkräfte,
    2. Litera b
      Kommando Luftstreitkräfte,
    3. Litera c
      Brigadekommanden,
    4. Litera d
      Landesverteidigungsakademie,
    5. Litera e
      Theresianische Militärakademie,
    6. Litera f
      Militärkommanden,
    7. Litera g
      Heeresgeschichtliches Museum,
    8. Litera h
      Kommando Logistik,
    9. Litera i
      Kommando Führungsunterstützung und Cyber Defence,
  9. Ziffer 9
    im Bereich des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus: alle dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus unmittelbar unterstellten Dienststellen,
  10. Ziffer 10
    im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie:
    1. Litera a
      Österreichisches Patentamt,
    2. Litera b
      Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes,
  11. Ziffer 11
    im Bereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort:
    1. Litera a
      Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
    2. Litera b
      Burghauptmannschaft Österreich,
  12. Ziffer 12
    im Bereich sämtlicher Ressorts:
    Leitung               einer in den Ziffer eins bis 11 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des Paragraph 82, bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.“

Novellierungsanordnung 2, In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:

a) in Paragraph 4, Absatz eins a, die Wortfolge „Bundesministerium für Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“,

b) in Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 3, die Wortfolge „Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres“,

c) in Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz 2 und 3, Paragraph 44, Absatz eins und Paragraph 49, Absatz 5, das Wort „Bundeskanzleramt“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz eins, 2. Satz und Paragraph 23, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „Website „Karriere Öffentlicher Dienst““ durch die Wortfolge „Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ Jobbörse der Republik Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 20, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die bundesinterne Karrieredatenbank besteht aus den von Bundesbediensteten selbst erstellten Karriereprofilen, die sie den für die Aufnahme zuständigen Dienststellen im Rahmen von standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes freigegeben haben. Die Karriereprofile können Angaben zur Person, Ausbildung, Berufserfahrung und Präferenzen enthalten. Die Freigabe des Profils kann jederzeit von den betreffenden Bundesbediensteten zurückgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 41, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die für die Durchführung der Tests und für die wissenschaftliche Neu- und Weiterentwicklung von Testverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten dürfen mit Hilfe automatisierter Verfahren verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur von den mit diesen Aufgaben betrauten Bediensteten oder einem Auftragsverarbeiter und nur für die angeführten Zwecke verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 66, Absatz 4, wird die Wortfolge „angeführten Daten“ durch die Wortfolge „angeführten personenbezogenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 88, wird folgender Paragraph 88 a, samt Überschrift eingefügt:

„Datenverarbeitung und Datenaufbewahrung

Paragraph 88 a,

  1. Absatz einsHinsichtlich des Bewerbungsmanagements und der Jobbörse (standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren im Sinne von Paragraph 280 b, Absatz 2, BDG 1979) sind die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen jeweils für den Wirkungsbereich ihres Ressorts zusammen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016, S. 72. Die Verantwortlichkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport besteht für das Bewerbungsmanagement und die Jobbörse im Zusammenhang mit der Rollenverwaltung, Bezug habenden Mitwirkungsbefugnissen gemäß Paragraph 280, Absatz 5, BDG 1979, der Unterstützung bei der Erfüllung der Informations- und Auskunftspflicht und der fachlich-inhaltlichen Neu- und Weiterentwicklung.
  2. Absatz 2Im Sinne von Paragraph 280 a, Absatz 7, 4. und 5. Satz BDG 1979 gilt unmittelbar kraft Gesetzes die Frist von drei Jahren und drei Monaten als Aufbewahrungspflicht für die im Bewerbungsmanagement und der Jobbörse verarbeiteten Daten. Paragraph 280 a, Absatz 6, 1. Satz BDG 1979 findet in diesem Fall keine Anwendung.
  3. Absatz 3Abweichend von Paragraph 280 a, BDG 1979 sind Testdaten von Bewerberinnen und Bewerbern, die von einem Testanbieter (Auftragsverarbeiter) gemäß einer im Hinblick auf Paragraph 41, mit dem Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport geschlossenen Rahmenvereinbarung verarbeitet werden, 92 Tage sowie damit zusammenhängende Protokolldaten ein Jahr aufzubewahren. Die gemäß Paragraph 44, Absatz 4, festgestellte Punktezahl ist gemäß der in Absatz 2, genannten Frist vom Verantwortlichen zu dokumentieren. Eine darüber hinaus gehende Pflicht zur Datenaufbewahrung der Verantwortlichen besteht nicht.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 90, wird folgender Abs. römisch XX angefügt:

„(römisch XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz eins a,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des Artikel 18, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 7, Absatz eins a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 20, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 18, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 23, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 18, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz 2 und 3, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz 5 und Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 3, mit 8. Jänner 2018,
  2. Ziffer 2
    Paragraph 20, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 18, Ziffer 5,, Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 66, Absatz 4 und Paragraph 88 a, samt Überschrift mit 25. Mai 2018,
  3. Ziffer 3
    Paragraph 5, Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 23, Absatz eins, jeweils in der Fassung des Artikel 18, Ziffer 4, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 19
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „und Sport“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz eins, Litera p, wird das Zitat „§ 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz“ durch das Zitat „§ 6 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl. römisch eins Nr. 138/2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Litera p, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera q, angefügt:

  1. Litera q
    bei der Gewährung der Wiedereingliederungsteilzeit.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 11, Absatz eins, treten an die Stelle der bisherigen Ziffer 10 bis 13 folgende Bestimmungen:

  1. Ziffer 10
    beim Kommando Landstreitkräfte je einer für dessen Bedienstete im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos, ausgenommen die Bediensteten der Militärischen Servicezentren und der diesen nachgeordneten Dienststellen,
  2. Ziffer 11
    beim Kommando Luftstreitkräfte,
  3. Ziffer 12
    beim Kommando Logistik,
  4. Ziffer 13
    beim Militärischen Immobilien Management Zentrum für die Bediensteten des Militärischen Immobilien Management Zentrums und der diesem nachgeordneten Dienststellen sowie der Militärischen Servicezentren und der diesen nachgeordneten Dienststellen,
  5. Ziffer 14
    beim Kommando Führungsunterstützung und Cyber Defence,“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 11, Absatz eins, erhält die bisherige Ziffer 14, die Ziffernbezeichnung „15.“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 36, Absatz eins, wird das Wort „Bildung“ jeweils durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 36, Absatz eins und Paragraph 44, Absatz 2, wird die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 41 a und Paragraph 41 b, Absatz eins, wird das Wort „Bundeskanzleramt“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 39, Absatz 5, wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 39, Absatz 5,, Paragraph 41 d, Absatz 3 und 4 sowie im Einleitungsteil und Schlussteil zu Paragraph 41 f, wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminster für öffentlichen Dienst und Sport“.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 41, Absatz 4, wird nach dem Wort „Personalvertretung“ das Zitat „(Paragraph 3, Absatz eins,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 41 b, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 41 b, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 42 s, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, werden folgende Paragraphen 42 t und 42u samt Überschriften eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Neuorganisation des Österreichischen Bundesheeres

Paragraph 42 t,

 Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben für die Bediensteten folgender Kommanden die zum jeweils folgenden Zeitpunkt zuständigen Personalvertretungsorgane in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht:

  1. Ziffer eins
    für das Kommando Landstreitkräfte und das Kommando Luftstreitkräfte die am 31. Dezember 2016 bestehenden,
  2. Ziffer 2
    für das Kommando Führungsunterstützung und Cyber Defence die am 31. August 2017 bestehenden.

Weiterbestand der Mitgliedschaft zu Personalvertretungsorganen hinsichtlich der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 erfolgten Änderungen in der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H

Paragraph 42 u,

Die Mitgliedschaft zu Personalvertretungsorganen bleibt von den durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, hinsichtlich der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H (nunmehriger Abschnitt G (neu) Ziffer 6, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG) vorgenommenen Änderungen unberührt. Vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung  der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, gefasste Beschlüsse von Personalvertretungsorganen bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 44, Absatz 2, wird das Wort „Kultur“ durch das Wort „Forschung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 45, wird folgender Abs. römisch XX angefügt:

„(römisch XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 10 bis 13 und Paragraph 42 t, Ziffer eins, samt Überschriften mit 1. Jänner 2017,
  2. Ziffer 2
    Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 14 und 15 sowie Paragraph 42 t, Ziffer 2, mit 1. September 2017,
  3. Ziffer 3
    Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz eins und 5, Paragraph 41 a,, Paragraph 41 b, Absatz eins bis 3, Paragraph 41 d, Absatz 3 und 4, Paragraph 41 f,, Paragraph 42 u und Paragraph 44, Absatz 2, mit 8. Jänner 2018,
  4. Ziffer 4
    Paragraph 9, Absatz eins, Litera p, in der Fassung des Artikel 19, Ziffer 3 und Paragraph 9, Absatz eins, Litera q, mit 1. August 2018,
  5. Ziffer 5
    Paragraph 9, Absatz eins, Litera p, in der Fassung des Artikel 19, Ziffer 2, mit 1. Jänner 2019,
  6. Ziffer 6
    Paragraph 41, Absatz 4, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 20
Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 3 und 3a und Paragraph 20, wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 9, wird die Wortfolge „der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 19, wird folgender Abs. römisch XX angefügt:

„(römisch XX) Paragraph 2, Absatz 3,, 3a und 9 und Paragraph 20, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 21
Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem den Paragraph 52, betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

„§ 52a.

Elektronische Übermittlung von Befund samt Beurteilung“.

Novellierungsanordnung 2, Der den Paragraph 56, betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses lautet:

„§ 56.

Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte“.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die die Paragraphen 94 und 106 betreffenden Einträge.

Novellierungsanordnung 4, In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:

a) in Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, die Wortfolge „vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ und in Ziffer 4, die Wortfolge „der Bundesministerien für Landesverteidigung und Sport und für Inneres“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Landesverteidigung und des Bundesministeriums für Inneres“,

b) in Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 3, die Wortfolge „des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ und in Absatz 2, die Wortfolge „vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“,

c) in Paragraph 76, Absatz 3, die Wortfolge „vom Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“,

d) in Paragraph 90, Absatz eins und 2 sowie in Paragraph 91, Absatz 4, die Wortfolge „Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“,

e) in Paragraph 92, die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“,

f) in Paragraph 101, Absatz 6, die Wortfolge „vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ und die Wortfolge „den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“,

g) in Paragraph 108, Absatz 2, die Wortfolge „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Sicherheitsfachkräfte oder Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner dürfen, sofern sie Bedienstete sind, gleichzeitig auch als Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sein.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 16, Absatz eins, entfällt in Ziffer 2, am Ende das Wort „und“, wird in Ziffer 2, der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt Ziffer 3,

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 52, wird folgender Paragraph 52 a, samt Überschrift eingefügt:

„Elektronische Übermittlung von Befund samt Beurteilung

Paragraph 52 a,

Die Übermittlung nach Paragraph 52, Ziffer 5, kann auch elektronisch erfolgen. Dies dient dem Zweck der Erfassung und der erleichterten Prüfung von Befund und Beurteilung im Sinn des Paragraph 53, Die Vertraulichkeit der Übermittlung von Befund und Beurteilung ist durch den Stand der Technik entsprechende verschlüsselte Übermittlungsverfahren zu gewährleisten. Die Arbeitsinspektion hat den elektronischen Befund samt Beurteilung 10 Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Übermittlung aufzubewahren und mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu löschen. In Einzelfällen kann die Aufbewahrungsfrist auf Grund einer arbeitsmedizinischen Begründung verlängert werden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Verfahren zur Einbringung der Daten sowie Datensicherheitsmaßnahmen festzulegen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 56, samt Überschrift lautet:

„Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte

Paragraph 56,

  1. Absatz einsEignungs- und Folgeuntersuchungen sind von gemäß Paragraph 56, ASchG ermächtigten Ärztinnen und Ärzten, die in der Liste nach Paragraph 56, Absatz 6, ASchG eingetragen sind, durchzuführen und zu beurteilen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 62, entfällt Absatz 7,

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 75, Absatz 4, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    die nach den Bedienstetenschutzvorschriften erforderliche Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen samt Dokumentation im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sowie deren Überprüfung und Anpassung,“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    die nach den Bedienstetenschutzvorschriften erforderliche Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen samt Dokumentation im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sowie deren Überprüfung und Anpassung,“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 84, Absatz 5, erster Satz wird das Wort „zweimal“ durch das Wort „einmal“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 91, wird folgender Paragraph 91 a, samt Überschrift eingefügt:

„Dienstpflicht

Paragraph 91 a,

Die Ausübung der den gemäß

  1. Ziffer eins
    Paragraph 10, bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen,
  2. Ziffer 2
    Paragraph 25, Absatz 4, für die Brandbekämpfung und Evakuierung bestellten Personen,
  3. Ziffer 3
    Paragraph 26, Absatz 3, für die Erste Hilfe bestellten Personen oder
  4. Ziffer 4
    Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, bestellten Bediensteten, die als Sicherheitsfachkräfte oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind,
nach diesem Bundesgesetz übertragenen Tätigkeiten gilt als Dienstpflicht.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 94, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 101, Absatz 5, entfällt Ziffer 6,

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 104, entfällt Absatz 3,

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 106, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 107, wird folgender Abs. römisch XX angefügt:

„(römisch XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 104, sowie der Entfall des den Paragraph 106, betreffenden Eintrages des Inhaltsverzeichnisses und des Paragraph 106, samt Überschrift mit 1. Juli 2017,
  2. Ziffer 2
    die die Paragraphen 52 a und 56 betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 52 a, samt Überschrift, Paragraph 56, samt Überschrift, Paragraph 62,, Paragraph 75, Absatz 4, Ziffer 5 und Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer 5, mit 1. August 2017,
  3. Ziffer 3
    Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, Paragraph 76, Absatz 3,, Paragraph 90,, Paragraph 91, Absatz 4,, Paragraph 92,, Paragraph 101, Absatz 6 und Paragraph 108, Absatz 2, mit 8. Jänner 2018,
  4. Ziffer 4
    Paragraph 10, Absatz 11,, Paragraph 84, Absatz 5,, Paragraph 91 a, samt Überschrift und Paragraph 101, Absatz 5, sowie der Entfall des den Paragraph 94, betreffenden Eintrages des Inhaltsverzeichnisses und des Paragraph 94, samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 22
Änderung des Überbrückungshilfengesetzes

Das Überbrückungshilfengesetz – ÜHG, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Es werden ersetzt:

a) in Paragraph 10, Absatz eins bis 3 die Wortfolge „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“,

b) in Paragraph 10, Absatz 3, die Wortfolge „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“,

c) in Paragraph 10, Absatz 3, die Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus“,

d) in Paragraph 10, Absatz 4, die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen“.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 14, eingefügt:

Paragraph 14,

Paragraph 10, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 23
Änderung des Poststrukturgesetzes

Das Poststrukturgesetz – PTSG, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2015, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 17, Absatz eins, lautet der letzte Satz:

„Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass in Paragraph 15, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, und in Paragraph 68, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, die Erfordernisse der Zustimmung und des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushalts verbunden sind.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 17, Absatz 7 b, Ziffer 2, werden die Wortfolge „dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“, das Wort „ihm“ durch die Wortfolge „ihr oder ihm“ und die Wortfolge „vom Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 24, wird folgender Abs. römisch XX angefügt:

„(römisch XX) Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 7 b, Ziffer 2, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 24
Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

Das Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz – AZHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 lautet:

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDer Einsatzzuschlag beträgt
  1. Ziffer eins
    bei einem Einsatz in Krisengebieten mit anhaltenden bewaffneten Konflikten

12 Werteinheiten,

  1. Ziffer 2
    bei einem Einsatz in Krisengebieten mit wiederholt aufflammenden bewaffneten Konflikten

9 Werteinheiten,

  1. Ziffer 3
    bei einem Einsatz in Krisengebieten mit Bedrohung durch wiederholte Anschläge gegen die öffentliche Ordnung und/oder die vor Ort eingesetzten Kräfte

6 Werteinheiten,

  1. Ziffer 4
    bei einem Einsatz in Krisengebieten mit latenter Bedrohung durch Kampfmittel, gewaltbereite extremistische Gruppierungen oder kriminelle Organisationen oder aggressivem Verhalten gegen die vor Ort eingesetzten Kräfte

5 Werteinheiten,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11, werden die Wortfolge „den jeweils zuständigen Bundesminister“ durch die Wortfolge „die jeweils zuständige Bundesministerin oder den jeweils zuständigen Bundesminister“ und die Wortfolge „dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In der Überschrift des 2.  Teils entfällt die Wortfolge „an Hinterbliebene“.

Novellierungsanordnung 4, Der 1. Abschnitt des 2. Teils samt Überschriften wird ersetzt durch Paragraph 16, (neu) samt Überschrift:

„Hilfeleistung

Paragraph 16,

  1. Absatz einsFür entsendete Personen kommen die Paragraphen 23 a bis 23f GehG zur Anwendung.
  2. Absatz 2Entsendete Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die zur Teilnahme an Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis d KSE-BVG in das Ausland entsendet sind.“

Novellierungsanordnung 5, Im 2. Teil entfällt die Überschrift „2. Abschnitt“.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 32, wird folgender Abs. römisch XX angefügt:

„(römisch XX) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 11, mit 8. Jänner 2018,
  2. Ziffer 2
    die Überschrift des 2. Teils, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Paragraph 16, samt Überschrift sowie der Entfall der Überschrift „2. Abschnitt“ im 2. Teil mit 1. Juli 2018.“

Artikel 25
Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes 2004

Das Militärberufsförderungsgesetz 2004 – MilBFG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 14, wird folgender Abs. römisch XX angefügt:

„(römisch XX) Paragraph 16, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, Es werden ersetzt:

a) in Paragraph 16, Ziffer eins, die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“,

b) in Paragraph 16, Ziffer 3, Litera b, die Wortfolge „der Bundesminister für Justiz“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“

c) in Paragraph 16, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „und Sport“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 16, Ziffer 2 und 3a wird vor der Wortfolge „der Bundesminister“ jeweils die Wortfolge „die Bundesministerin oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 16, Ziffer 3, Litera b, wird vor der Wortfolge „dem Bundesminister“ die Wortfolge „der Bundesministerin oder“ eingefügt.

Artikel 26
Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

Das Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem den Paragraph 19, betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

„§ 19a.

Besondere Hilfeleistungen“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Hilfeleistungen

Paragraph 19 a,

Anspruchsberechtigten gebühren besondere Hilfeleistungen nach den Paragraphen 23 a bis 23c GehG. Dabei gelten folgende Maßgaben:

  1. Ziffer eins
    An die Stelle eines Dienst- oder Arbeitsunfalles mit Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung tritt eine Gesundheitsschädigung, die in unmittelbarer Ausübung dienstlicher Pflichten infolge des jeweiligen Wehrdienstes erlitten wird oder sonst auf ein Ereignis zurückzuführen ist, das in einem ursächlichen Zusammenhangmit der Wehrdienstleistung steht.
  2. Ziffer 2
    An die Stelle der Erwerbsfähigkeit tritt die Dienstfähigkeit.
  3. Ziffer 3
    Paragraph 23 c, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 5, GehG gilt nicht.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 60, Absatz 2 r, wird folgender Absatz 2 s, eingefügt:

  1. Absatz 2 sDer den Paragraph 19 a, betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses und Paragraph 19 a, samt Überschrift in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 27
Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

Das Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 24, wird folgender Paragraph 24 a, samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Hilfeleistungen

Paragraph 24 a,

  1. Absatz einsAnspruchsberechtigten gebühren besondere Hilfeleistungen gemäß Paragraphen 23 a bis 23c des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,. Dabei gelten folgende Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      An die Stelle eines Dienst- oder Arbeitsunfalles mit Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung tritt eine Gesundheitsschädigung, die in unmittelbarer Ausübung dienstlicher Pflichten infolge des jeweiligen Zivildienstes erlitten wird.
    2. Ziffer 2
      An die Stelle der Erwerbsfähigkeit tritt die Dienstfähigkeit.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 23 c, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 5, GehG gilt nicht.
  2. Absatz 2Bestehen Ansprüche im Sinne der Paragraphen 23 a, ff GehG gegenüber dem Rechtsträger der Einrichtung, kann der Bund die an ihn durch Legalzession gemäß Paragraph 23 b, Absatz 6, GehG übergegangenen Ansprüche mit Forderungen des Rechtsträgers an den Bund gegenverrechnen.
  3. Absatz 3Paragraph 32, Absatz 5, ist sinngemäß auf zu Unrecht empfangene besondere Hilfeleistungen der Zivildienstpflichtigen sowie der Hinterbliebenen gemäß Paragraph 23 c, Absatz 2, GehG anzuwenden.
  4. Absatz 4Die im Sinne der Paragraphen 23 a, ff GehG erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 76 c, wird folgender Abs. römisch XX angefügt:

„(römisch XX) Paragraph 24 a, samt Überschrift in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 28
Änderung des UmsetzungsG-RL 2014/54/EU

Das Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen – UmsetzungsG-RL 2014/54/EU, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, wird das Wort „Bundeskanzleramt“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, erhält der bisherige Satz die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 3, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 29
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

Das Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2018-2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 14, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 15, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 17, Absatz 3, werden die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ und in Ziffer 3, die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 39, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 39, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 41, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 42, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 44, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 44, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 44, Absatz 6, wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 44, Absatz 7, werden wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ und die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 44, Absatz 9, wird die Wortfolge „dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 44, Absatz 10, wird jeweils die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 44 a, Absatz 5, wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 44 a, Absatz 7, wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 68, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 68, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 68, Absatz 3, werden die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ und in Ziffer 3, die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 68, Absatz 4, wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 68, Absatz 5, wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 110, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 122, wird folgender Abs. römisch XX angefügt:

„(römisch XX) Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 2 und 3, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 2,, 3, 6, 7, 9 und 10, Paragraph 44 a, Absatz 5 und 7, Paragraph 68 und Paragraph 110, Absatz 2, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch XXX aus 2018,, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 30
Aufhebung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz – WHG, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, zuletzt geändert durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. römisch eins Nr. römisch eins Nr. 35/2012, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird mit Ablauf des 30. Juni 2018 aufgehoben.