Gericht

Landesverwaltungsgericht Wien

Entscheidungsdatum

18.01.2018

Geschäftszahl

VGW-151/085/14324/2017

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin MMag. Dr. Salamun über die Beschwerde des Herrn A. P. vom 12.10.2017 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19.09.2017, Zl.: MA 35-9/2749670-14

zu Recht erkannt:

römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ gemäß Paragraph 64, Absatz 4, NAG mit zwölfmonatiger Gültigkeitsdauer erteilt.

römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe

römisch eins.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 3.3.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ gemäß Paragraph 64, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, der Beschwerdeführer habe mit 3.3.2017 einen Antrag auf Zweckänderung seines Aufenthaltstitels zum Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte“ eingebracht. Nach einem Verbesserungsauftrag habe der Beschwerdeführer angegeben, er könne keine Arbeitgebererklärung vorlegen, da er derzeit auf Jobsuche sei und würde daher seinen Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte für Studienabsolventen zur Jobsuche“ modifizieren. Daraufhin sei er mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme belehrt worden, dass geplant sei, seinen Antrag mangels Vorlage einer Arbeitgebererklärung abzuweisen. In der Folge habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass er einen Aufenthaltstitel bzw. eine Bestätigung gemäß Paragraph 64, Absatz 4, NAG für eine 6-monatige Arbeitsstellensuche beantragen würde. Im Laufe des weiteren Verfahrens habe der Beschwerdeführer einen Bescheid der ... Universität Wien vom 1.2.2010 über die Verleihung des akademischen Grades Bachelor ... vorgelegt. Auf Nachfrage der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass er das Masterstudium noch nicht beendet hätte, jedoch praktisch ein Absolvent sei, da ihm lediglich die Masterarbeit fehlen würde.

Paragraph 41, NAG in Verbindung mit Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG sehe jedoch nach geltender Rechtslage vor, dass der Drittstaatsangehörige ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Masterstudium absolviert und erfolgreich abgeschlossen hat. Das Ziel des Paragraph 64, Absatz 4, NAG sei, einem Drittstaatsangehörigen die Suche einer Arbeitsstelle ohne eine vorangegangene Ausreise zu ermöglichen. Da der Beschwerdeführer lediglich ein Bachelordiplom vorgelegt habe, sei nach derzeitiger Rechtslage eine positive Entscheidung seines Antrags nicht vorgesehen.

Zudem habe der Beschwerdeführer sein Bachelordiplom bereits im Jahr 2010 abgeschlossen und sei seither im Masterstudium gemeldet, welches er mangels der Masterarbeit bis dato noch nicht abschließen habe können. Es seien nunmehr bereits sieben Jahre vergangen, in welchen er sich um eine entsprechende Arbeitsstelle hätte bemühen können. Es liege daher keineswegs ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums des Beschwerdeführers und der nunmehrigen Arbeitssuche vor, weshalb er die Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz 4, NAG nicht erfülle.

Der Antrag des Beschwerdeführers habe daher nicht positiv entschieden werden können.

römisch II.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende durch den Beschwerdeführer am 12.10.2017 eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2006 aufgrund eines Studentenvisums nach Wien umgezogen, um Informatik an der ... Universität Wien zu studieren. Im Jahr 2010 habe er sein Bachelorstudium mit Auszeichnung abgeschlossen und in den folgenden Jahren sein Masterstudium an der ... Universität Wien fortgesetzt. Die Durchschnittsnote im Verlauf seines Studiums betrage 1,36-1,37, sodass er in die Top 10 % aller Studenten der ... Universität Wien eingeordnet worden sei. Er finanziere sich aus Ersparnissen der Familie.

Anlässlich der Antragstellung am 3.3.2017 sei ihm - als er seine Absicht zum Ausdruck gebracht habe, dass er ein Visum zur Arbeitssuche begehre - mitgeteilt worden, er solle eine „Rot-Weiß-Rot-Karte-Sonstige“ ankreuzen. Bei einer weiteren Vorsprache sei er belehrt worden, er solle ein zweites Kästchen „Rot-Weiß-Rot-Karte Studienabsolventen“ ankreuzen. Bei der dritten Vorsprache am 2.5.2017 sei er auf Paragraph 64, Absatz 4, NAG hingewiesen worden und habe dementsprechend am 5.5.2017 den Aufenthaltszweck im Sinne des Paragraph 64, Absatz 4, NAG geändert.

Außerdem würde nach Paragraph 64, Absatz 4, NAG ein abgeschlossenes Studium ausreichen und sei der Abschluss eines Masterstudiums nicht obligatorisch. Zudem sei die Forderung eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Abschluss seines Bachelorstudiums und der nunmehrigen Arbeitssuche eine willkürliche Interpretation des Gesetzes, da ein Diplom nicht veralte und Paragraph 64, Absatz 4, NAG keinen Zeitraum nach dem Studienabschluss festlege, in dem diese Bestimmung ausschließlich anwendbar wäre.

Da er nunmehr seit 11 Jahren legal in Österreich lebe, den inländischen Universitätsabschluss habe und die deutsche Sprache perfekt in Wort und Schrift beherrsche, sei er der Ansicht, dass ihm keine Hindernisse zur Jobsuche gestellt werden sollten, umso mehr weil es der Wirtschaft in Österreich an …-Experten mangle.

Die Verwaltungsbehörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 19.10.2017 vor.

römisch III.

Am 11.12.2017 langten die in der Ladung angeforderten Nachweise beim Verwaltungsgericht Wien ein, darunter Kontoauszüge, ein Mietvertrag sowie eine Bankbestätigung über ein Devisenkonto der Mutter des Beschwerdeführers bei der Komercijalna Banka in Belgrad.

Am 19.12.2017 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer erschien.

Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

„Ich verweise auf das Vorbringen in der Beschwerde.

Ich bin seit 2006 in Wien und bin als Student hierhergezogen.

Ich wohne alleine in der Wohnung.

Ich bezahle Euro 23,-- für das Internet pro Monat (Euro 46,-- alle 2 Monate), Euro 235,-- pro Quartal für Strom und Gas, das sind ca. Euro 77,-- pro Monat.

Den KSV-Auszug schicke ich per E-Mail nach, ebenso die Kontoauszüge, dies binnen einer Frist von 4 Wochen.

Ich arbeite nicht in Österreich, ich habe auch keine Familie in Österreich, in Serbien lebt meine Mutter.

Ich bin kein Mitglied eines Vereins oder der Kirche.

In meiner Freizeit gehe ich essen, schaue Filme an, beschäftige mich mit analytischen Sachen (Marketing usw.).

Meine Masterarbeit habe ich auf „Eis gelegt“, ich möchte mich zuerst um eine Arbeit bemühen und finanzielle Mittel lukrieren und anschließend meinen Master beenden (Thema: machine learning).

Im März war ich beim AMS und die sagten mir, dass ich kein gültiges Visum habe. 20 Stunden monatlich hätte ich arbeiten dürfen, ich musste dies aber nicht da ich Geld zur Verfügung hatte. Jetzt möchte ich als Informatiker arbeiten. Konkrete Ideen bezüglich meiner Arbeitgeber habe ich noch keine. In meinem jetzigen Status wollen mich die Firmen nicht anstellen, ich hatte schon mehrmals Gespräche mit Firmen (z. B. L., G., U.), diese Gespräche waren im Februar und März dieses Jahres. Auch bei S. habe ich mich beworben.

Die L. meinte z. B. dass sie warten müssten wegen dem Visum, einer dieser Posten ist noch offen. Wenn ich die Bewilligung bekomme, werde ich mich erneut dort bewerben und auch beim AMS Erkundigungen einholen.

Seit Februar/März habe ich auf die Entscheidung gewartet.

Die Änderungen im AuslBG habe ich jetzt nicht verfolgt, wenn mir gesagt wird, dass nun auch der Abschluss eines Bachelorstudiums vorgesehen ist, dann werde ich mir diese Bestimmungen genauer ansehen welche und die Bestimmung wählen, die auf meine Situation am besten passt.

Ich habe zuerst den Verlängerungsantrag gestellt am 03.03., dort hat man mir gesagt, dass dies von der MA 35 (Dresdner Straße) bearbeitet wird. Es wurde mir gesagt, ich solle das Kästchen mit der Rot-Weiß-Rot-Karte Sonstige ankreuzen weil ich sagte ich wollte arbeiten. Dann wurden mir die biometrischen Daten abgenommen, dann hat mir die Dame dort gesagt, ich solle Rot-Weiß-Rot-Karte für Studienabsolventen ankreuzen. Daraufhin wurde von mir eine Arbeitgebererklärung verlangt, die ich aber nicht hatte.

Dann bin ich zu einer persönlichen Beratung bei der MA 35 (Dresdner Straße) gegangen und dort wurde mir gesagt, ich solle meinen Antrag auf Paragraph 64, Absatz 4, NAG ändern. Seit dem halte ich mich an diese Bestimmung.

Abgesehen davon, dass ich schon seit 11 Jahren hier wohne, ebenso habe ich einen Studienabschluss von einer inländischen Universität, Deutsch gut beherrsche, würde ich gerne einen Daueraufenthaltsvisum bekommen aber den Aufenthaltstitel nach Paragraph 64, Absatz 4, NAG möchte ich natürlich weiterverfolgen.”

In seinen Schlussausführungen verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und wies darauf hin, dass seit der Antragstellung insgesamt 9 ½ Monate vergangen seien. Ursprünglich habe Paragraph 64, Absatz 4, NAG eine Aufenthaltsbewilligung für 6 Monate vorgesehen, durch eine Gesetzesänderung betrage die Dauer der Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 64, Absatz 4, NAG jetzt 12 Monate. Er habe die ganze Zeit als Informatiker arbeiten wollen, dies sei aber nicht möglich gewesen.

Der Beschwerdeführer erklärte sich ausdrücklich mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden.

Am 18.1.2018 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer erschien. Der Vertreter der belangten Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Der Beschwerdeführer legte ein Lichtbild iSd Paragraph 2 a, Absatz 2, NAG-DV, welches zum Entscheidungszeitpunkt nicht älter als sechs Monate sein darf, vor.

römisch IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

römisch IV.1. Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten:

„Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

[…]

11.

Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (Paragraph 24,) nach diesem Bundesgesetz;

12.

Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 26,);

[…]

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

Paragraph 11, (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;

2.

gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4.

eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;

5.

eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder

6.

er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1.

der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2.

der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3.

der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4.

der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5.

durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6.

der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und

7.

in den Fällen der Paragraphen 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2.

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.

der Grad der Integration;

5.

die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6.

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn

1.

sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2.

der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde.

[…]

Verlängerungsverfahren

Paragraph 24, (1) Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

[…]

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, (1) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.

(2) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG,

2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG,

3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG,

4. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, AuslBG, oder

5. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AuslBG

vorliegt.

[…]

Studierende

Paragraph 64, (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

1.

die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2.

ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

(4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41, anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung für Studierende im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 24, Absatz eins, einmalig zum Zweck der Arbeitssuche für die Dauer von zwölf Monaten (Paragraph 20, Absatz eins,) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teils weiter vorliegen.

(5) Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß Absatz 4, im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (Paragraph 26,) oder eines Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 4, ist nur in den Fällen des Paragraph 41, oder Paragraph 47, Absatz 2, zulässig.“

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, -7 und Absatz 2, sowie Paragraph 8, Ziffer 7, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2017,, lauten:

„§ 7. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

[…]

5.

Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;

6.

Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);

7.

Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung.

(2) Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz eins, Ziffer 5, oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.

Paragraph 8, Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

[…]

7.

für eine Aufenthaltsbewilligung„Studierender“:

a)

Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges;

b)

im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, UG;

c)

im Fall eines Verlängerungsantrages nach Paragraph 64, Absatz 4, NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG;“

römisch IV.2. Sachverhalt:

Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, des Vorbringens des Beschwerdeführers, der Aussage des Amtssachverständigen, des Aktes des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie des Aktes des Verwaltungsgerichts Wien wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der 1980 geborene Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Er verfügt über einen bis 10.2.2019 gültigen Reisepass.

Der Beschwerdeführer lebt seit 2006 in Wien. Ihm wurde zuletzt eine Aufenthaltsbewilligung “Studierender” mit Gültigkeit bis 4.3.2017 erteilt.

Der Beschwerdeführer hat die Grundschule in Bonn und Hamburg besucht, wo seine Familie vier Jahre lang lebte. Die ersten drei Klassen der Sekundarschule besuchte er am Ersten Belgrader Gymnasium und die vierte Klasse in den Vereinigten Staaten. Von 1999 bis 2006 studierte der Beschwerdeführer an der Universität Belgrad.

Der Beschwerdeführer war vom Sommersemester 2006 bis Wintersemester 2009/2010 an der ... Universität Wien als ordentlicher Studierender des Bachelorstudiums … inskribiert. Seit dem Wintersemester 2009/2010 ist er im Masterstudium Software Engineering/Internet Computing gemeldet. Gegenwärtig wird die Abfassung der Masterthese nicht aktiv weiterverfolgt, da der Beschwerdeführer beabsichtigt, als Informatiker zu arbeiten. Zu diesem Zweck hat er auch schon mehrere Bewerbungsgespräche geführt, wobei ihm jedoch mitgeteilt wurde, dass vor einer Einstellung die aufenthaltsrechtliche Situation geklärt werden und er über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen müsste.

Im Sommersemester 2006 absolvierte der Beschwerdeführer im Rahmen seines Bachelorstudiums eine Prüfung im Ausmaß von 2 Semesterstunden bzw. 3 ECTS Punkten.

Im Wintersemester 2006/2007 absolvierte er Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 10 Semesterstunden bzw. 15 ECTS Punkten. Im Sommersemester 2007 legte der Beschwerdeführer Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 13 Semesterstunden bzw. 19,5 ECTS Punkten erfolgreich ab.

Im Wintersemester 2007/2008 absolvierte der Beschwerdeführer Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 8 Semesterstunden bzw. 12 ECTS Punkten. Im Sommersemester 2008 legte der Beschwerdeführer erfolgreich Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 20 Semesterstunden bzw. 30 ECTS Punkten ab.

Im Wintersemester 2008/2009 absolvierte der Beschwerdeführer Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 9 Semesterstunden bzw. 13,5 ECTS Punkten; im Sommersemester 2009 legte er eine Prüfung im Ausmaß von 2 Semesterstunden bzw. 3 ECTS Punkten ab.

Im Wintersemester 2009/2010 absolvierte der Beschwerdeführer Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 20 Semesterstunden bzw. 26 ECTS Punkten.

Die Prüfungen wurden durchwegs mit sehr gut oder gut benotet.

Am 1.2.2010 bestand der Beschwerdeführer die Bachelorprüfung mit Auszeichnung und wurde ihm am 20.3.2010 der akademische Grad Bachelor ... verliehen.

Im Sommersemester 2010 absolvierte der Beschwerdeführer im Rahmen seines Masterstudiums Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 6 Semesterstunden bzw. 9 ECTS Punkten.

Im Wintersemester 2010/2011 legte er erfolgreich Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 12 Semesterstunden bzw. 18 ECTS Punkten ab. Im Sommersemester 2011 absolvierte der Beschwerdeführer Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 12 Semesterstunden bzw. 18 ECTS Punkten.

Im Wintersemester 2011/2012 legte der Beschwerdeführer Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 8 Semesterstunden bzw. 12 ECTS Punkten ab. Im Sommersemester 2012 absolvierte er eine Lehrveranstaltung im Ausmaß von 2 Semesterstunden bzw. 3 ECTS Punkten.

Im Wintersemester 2012/2013 legte der Beschwerdeführer Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 8 Semesterstunden bzw. 12 ECTS Punkten ab. Im Sommersemester 2013 absolvierte er eine Prüfung im Ausmaß von 2 Semesterstunden bzw. 3 ECTS Punkten.

Im Wintersemester 2013/14, im Sommersemester 2014, im Wintersemester 2014/2015 sowie im Sommersemester 2015 sind keine Prüfungen aktenkundig. Am 20.3.2014 bestätigte der Institutsvorstand des Instituts für Computertechnik der ... Universität Wien, dass sich der Beschwerdeführer für eine Diplomarbeit am Institut für Computertechnik interessiere und diesbezüglich bereits Recherchetätigkeiten begonnen habe. Am 24.6.2015 bestätigte ao.univ.Prof. Dr. R., dass der Beschwerdeführer unter seiner Betreuung an einer Diplomarbeit im Themenbereich Information Retrieval zum Abschluss des Informatikstudiums an der ... Universität Wien begonnen habe.

Im Wintersemester 2015/16 legte der Beschwerdeführer eine Prüfung im Ausmaß von 6 Semesterstunden bzw. 12 ECTS Punkten ab. Im Sommersemester 2016 absolvierte er eine Lehrveranstaltung im Ausmaß von 2 Semesterstunden bzw. 3 ECTS Punkten. Auch diese Prüfungen wurden bis auf eine durchwegs mit den Noten sehr gut oder gut benotet.

Im Wintersemester 2016/2017 sowie im Sommersemester 2017 absolvierte der Beschwerdeführer keine Prüfung.

Der Beschwerdeführer bewohnt eine Wohnung in Wien, K.-gasse. Er ist der Hauptmieter der Wohnung. Das Mietverhältnis wurde am 15.2.2006 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der monatliche Mietzins einschließlich der Betriebskosten beträgt € 517 (im August 2017 betrug er jedoch lediglich € 322). Dazu kommen monatlich ca. € 73 für Strom und Gas sowie ca. € 23 für Internet und Telefon. Die Wohnung verfügt über einen Wohnraum und über eine Wohnnutzfläche von ca. 41,4 m². Sie wird ausschließlich vom Beschwerdeführer bewohnt.

Es liegt ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft vor.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein Konto bei der Erste Bank mit der Kontonummer AT ..., welches am 27.12.2017 einen Kontostand in der Höhe von € 6.059,52 auswies. Auf den vorgelegten Kontoauszügen vom 2.2.2016 bis 27.12.2017 sind folgende Überweisungen seitens der Mutter des Beschwerdeführers ersichtlich: Eine Überweisung i.H.v. € 7.000 am 8.6.2017, eine Überweisung i.H.v. € 526,14 am 1.8.2017 sowie eine Überweisung i.H.v. € 4.000 am 22.12.2017. Zudem enthalten die Kontoauszüge einen Eigenerlag i.H.v. € 4.800 am 2.2.2017. Größere Abhebungen wurden keine getätigt. Damit beliefen sich in den letzten 12 Monaten die Einzahlungen auf dem Konto des Beschwerdeführers auf insgesamt € 16.326,14.

Die Mutter des Beschwerdeführers arbeitet als Gerichtsübersetzerin für die deutsche und französische Sprache in Belgrad. Sie erklärte am 8.12.2017, ihren Sohn für den Zeitraum der Dauer des Visums finanziell zu unterstützen und legte eine Bescheinigung der Komercijalna Banka in Belgrad desselben Datums vor, wonach das auf den Namen der Mutter lautende Devisenkonto mit der Kto.-Nr. ... einen Betrag von € 7.110,59 auswies.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Kredite.

Regelmäßige Aufwendungen sind neben der Miete i.H.v. ca. € 517 monatlich, die Krankenversicherung bei der WGKK i.H.v. € 99,34 monatlich sowie Energiekosten i.H.v. ca. € 73 und Telefon/Internetkosten i.H.v. € 23 monatlich.

Der Einzelpersonenrichtsatz für das Jahr 2018 beträgt € 909,42. Unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station in der Höhe von € 288,87, belaufen sich die für den Beschwerdeführer nach den vorgelegten Kontoauszügen (Einzahlungen i.H.v. insgesamt € 16.326,14 in den letzten 12 Monaten) monatlich zur Verfügung stehenden Mittel auf ca. € 1.360,51 (€ 909,42 + € 501,7 Miete - € 288,87 freie Station + € 73,34 Energiekosten + € 23,05 Telefon/Internetkosten + € 99,34 Krankenversicherung). Die dem Beschwerdeführer monatlich zur Verfügung stehenden Mittel liegen damit knapp über den monatlich erforderlichen finanziellen Mitteln in der Höhe von € 1317,98.

Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers ist somit gesichert.

Der Beschwerdeführer ist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ASVG selbstversichert.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Beschäftigung. Er beabsichtigt jedoch, als Informatiker zu arbeiten und führte aufgrund von Bewerbungen bereits Gespräche mit mehreren Unternehmen. Der Beschwerdeführer strebt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41, NAG an.

Der Beschwerdeführer ist in Serbien unbescholten, auch in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sowie die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Einschreiter sind nicht aktenkundig.

Der Beschwerdeführer verfügt über ausgezeichnete Deutschkenntnisse und benötigte keinen Dolmetscher.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandte. Seine Mutter lebt in Serbien. Der Beschwerdeführer geht in seiner Freizeit mit Freunden Essen oder sieht Filme.

Gründe im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, NAG, weshalb dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfte, haben sich im Verlauf des gesamten Verfahrens nicht ergeben.

Der Verlauf des Verfahrens vor der belangten Behörde stellte sich wie folgt dar:

Am 3.3.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag/ Zweckänderungsantrag für den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkräfte“. Diesen Aufenthaltszweck wählte er nach einer entsprechenden Belehrung durch die belangte Behörde, nachdem er mitgeteilt hatte, er wolle nunmehr arbeiten. Am 15.3.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt, seinen genauen Aufenthaltszweck mitzuteilen. Zudem wurde er aufgefordert, unter anderem eine Arbeitgebererklärung nachzureichen.

Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt erfolgte die Abnahme der biometrischen Daten des Beschwerdeführers. Anlässlich dieser Vorsprache wurde ihm geraten, eine Rot-Weiß-Rot-Karte für Studienabsolventen zu beantragen. Am 3.4.2017 teilte der Beschwerdeführer mit E-Mail Eingabe mit, er könne keine Arbeitgebererklärung vorlegen, da er auf Jobsuche sei und beantrage daher den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot-Karte für Studienabsolventen (Jobsuchende)“. Am 4.4.2017 übermittelte die belangte Behörde eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, in welcher sie dem Beschwerdeführer mitteilte, dass mangels Vorlage einer Arbeitgeberklärung der Antrag des Beschwerdeführers nicht positiv entschieden werden könne.

Am 2.5.2017 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Beratung bei der MA 35 (Dresdner Straße) angeraten, er solle in seinem Antrag ausdrücklich auf Paragraph 64, Absatz 4, NAG Bezug nehmen. Am 5.5.2017 teilte der Beschwerdeführer mit, der beantragte Aufenthaltszweck sei das sechsmonatige Job-Seeker Visum gemäß Paragraph 64, Absatz 4, NAG.

Es liegt daher ein Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studierende“ gemäß Paragraph 94, Absatz 4, NAG vor.

Diese Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:

Die Feststellungen gründen sich einerseits auf den eindeutigen Akteninhalt (Sammelzeugnis der ... Universität Wien, Studienblatt u.a.). Andererseits beruhen sie auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse beruhen auf dem Akteninhalt sowie auf der Aussage des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen, an deren Richtigkeit kein Grund zu zweifeln besteht.

Die Feststellungen betreffend die finanziellen Verhältnisse gründen sich insbesondere auf die Kontoauszüge des Kontos des Beschwerdeführers bei der Erste Bank. Was die Nachreichung der KSV-Auskunft betrifft, so konnte letztlich davon abgesehen werden, da den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, der sichtlich bemüht war, die Vorgaben des Verwaltungsgerichts Wien auf das Genaueste zu erfüllen, er verfüge über keine Kredite, Glauben geschenkt wurde, zumal auch auf den Kontoauszügen keine Ratenzahlungen ersichtlich sind und nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine Kredite vergeben werden, wenn der Kreditnehmer keine regelmäßigen Einkünfte nachweist.

Die Feststellungen hinsichtlich der Unterkunft gründen sich v.a. auf den vorgelegten Mietvertrag vom 15.2.2006 und die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Bestand einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung basieren auf dem Versicherungsdatenauszug der WGKK.

römisch IV.3. Rechtliche Beurteilung:

römisch IV.3.1.

Der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers ist auf die Verlängerung seines Aufenthaltstitels für „Studierende“ zum Zweck der Arbeitssuche gemäß Paragraph 64, Absatz 4, NAG gerichtet.

Gemäß Paragraph 64, Absatz 4, NAG kann Drittstaatsangehörigen, die ein Studium gemäß Absatz eins, Ziffer 2, NAG erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41, NAG anstreben, die Aufenthaltsbewilligung für Studierende im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 24, Absatz eins, NAG einmalig zum Zweck der Arbeitssuche für die Dauer von zwölf Monaten (Paragraph 20, Absatz eins, NAG) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teils weiter vorliegen. Die Erläuterungen halten dazu fest, dass Studienabsolventen künftig länger Zeit haben sollen, nach Abschluss ihres Studiums in Österreich eine ihrer Qualifikation und Ausbildung entsprechende Beschäftigung zu finden, für die sie den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ beantragen können. Dementsprechend soll ihr weiteres Aufenthaltsrecht nach erfolgreichem Abschluss des Studiums von sechs auf zwölf Monate verlängert werden vergleiche IA 2285/A BlgNR 25. GP).

Nach den Erläuterungen handelt es sich um einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierende“, welcher gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG während der Gültigkeitsdauer des bisher innegehabten Aufenthaltstitels im Inland zu stellen ist vergleiche IA 2285/A BlgNR 25. GP). Durch die einmalige Verlängerung wird die ursprüngliche Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, gegenstandslos (RV 1523 BlgNR 25. GP 6).

römisch IV.3.2.

Die Erläuterungen zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmung (Paragraph 64, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) sahen vor, dass Drittstaatsangehörigen, die im Inland erfolgreich ein Studium abgeschlossen haben, einmalig die Möglichkeit gewährt werden soll, sich für einen Zeitraum von sechs Monaten „unmittelbar nach Abschluss des Studiums“ zum Zwecke der Arbeitssuche im Bundesgebiet aufzuhalten vergleiche RV 1078 BlgNR 24. GP). Im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde war somit die Beschränkung auf eine Zeitspanne „unmittelbar nach Abschluss des Studiums“ ausdrücklich in den Erläuterungen vorgesehen.

In den Erläuterungen zu der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung anwendbaren novellierten Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, findet sich eine solche Beschränkung jedoch nicht mehr vergleiche IA 2285/A BlgNR 25. GP). Die Erläuterungen beziehen sich vielmehr lediglich auf einen Zeitraum „nach Abschluss ihres Studiums“; das Wort „unmittelbar“ ist entfallen. Da der Gesetzgeber die zeitliche Beschränkung „unmittelbar nach Abschluss des Studiums“ nicht ausdrücklich in die Erläuterungen zu dem mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, neu gefassten Paragraph 64, Absatz 4, NAG übernommen hat, kann eine solche Auslegung der Bestimmung, die einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Studiums und der Arbeitssuche verlangt, nicht ohne weiteres als dem gesetzgeberischen Willen entsprechend unterstellt werden und folglich auch der gegenständlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Vielmehr spricht der Zweck der Bestimmung, der nach den Erläuterungen darin besteht, dass Studienabsolventen die Möglichkeit gegeben werden soll, eine ihrer Qualifikation und Ausbildung entsprechende Beschäftigung zu finden, dafür, dass ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit dem Studienabschluss nicht erforderlich ist, da eine solche Beschäftigung bei der teilweisen Absolvierung eines weiterführenden Studiums wie im gegenständlichen Fall oder allenfalls eines Zweitstudiums auch erst einige Zeit lang nach dem ersten Studienabschluss angestrebt werden kann.

Im Hinblick auf die Frage, ob auch ein Bachelorstudium als Studium iSd des Paragraph 64, Absatz 4, NAG anzusehen ist, wird der in der Beschwerde geäußerten Ansicht des Beschwerdeführers gefolgt, dass die Bestimmung lediglich auf ein „Studium gemäß Absatz eins, Ziffer 2 “, Bezug nimmt, ohne zu unterscheiden, ob es sich dabei um ein Bachelor- oder Masterstudium handelt. Dafür, dass auch ein Bachelorstudium von Paragraph 64, Absatz 4, NAG erfasst ist, spricht auch der nach dem Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde novellierte Paragraph 12 b, Ziffer 2, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,, der nunmehr ausdrücklich auch den erfolgreichen Abschluss eines Bachelorstudiums vorsieht. Nach den Erläuterungen werden mit dieser Bestimmung auch AbsolventInnen von Bachelor- und (PhD-) Doktorratsstudien explizit in das RWR-Karten-System einbezogen vergleiche RV 1516 BlgNR 25. GP).

römisch IV.3.3.

Der Verlängerungsantrag, welcher in Folge von mehrmaliger Vorsprache samt Belehrung bei der belangten Behörde zweimal modifiziert wurde, wurde am 3.3.2017 während der Gültigkeitsdauer des bisher innegehabten Aufenthaltstitels im Inland gestellt.

Ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Studiums des Bachelor ... vom 20.3.2010 liegt vor.

Der Beschwerdeführer strebt eine Beschäftigung als Informatiker und somit eine seinem Qualifikationsniveau entsprechende Beschäftigung im Rahmen einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, NAG an.

römisch IV.3.4.

Es liegen im Beschwerdefall weiters die übrigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vor. Der Beschwerdeführer verfügt über ausreichende finanzielle Mittel im Sinn von Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG (finanzielle Unterstützung durch die Mutter des Beschwerdeführers in der Höhe von € 16.326,14, welche für eine positive Prognose hinsichtlich der für die Verlängerung des gegenständlichen Aufenthaltstitels für „Studierende“ nachzuweisenden finanziellen Mittel samt regelmäßigen Aufwendungen für Wohnung, Energie, Telefon/Internet und Krankenversicherung (€ 15.815,76) ausreicht), eine ortsübliche Unterkunft vergleiche Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), sowie über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz im Sinne von Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG. Der Reisepass des Beschwerdeführers ist bis 10.2.2019 gültig. Es bestehen keine Erteilungshindernisse.

Die belangte Behörde führte im Übrigen abgesehen von dem im angefochtenen Bescheid herangezogenen Abweisungsgrund (fehlender zeitlicher Zusammenhang mit dem Studienabschluss), welcher sich angesichts der novellierten Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 145 aus 2017, samt Erläuterungen als nicht stichhaltig erweist, keine weiteren Argumente ins Treffen, weshalb der beantragte Aufenthaltstitel nicht zu erteilen wäre, und trat auch mangels Teilnahme an der mündlichen Verhandlung den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewonnenen Ermittlungsergebnissen nicht entgegen.

römisch IV.3.5.

Der gegenständliche Aufenthaltstitel ist dem Beschwerdeführer daher mit zwölfmonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde stattzugeben und der beantragte Aufenthaltstitel mit der angegebenen Gültigkeitsdauer zu erteilen.

römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Studienabschluss und der Verlängerung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 64, Absatz 4, NAG erforderlich ist, fehlt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.085.14324.2017