Bundesland

Tirol

Kurztitel

Tiroler Campinggesetz 2001

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 37/2001

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2001

Text

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Geltungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung und den Betrieb von Campingplätzen sowie für das Kampieren außerhalb von Campingplätzen.

(2) Dieses Gesetz gilt, unbeschadet sonstiger landesrechtlicher Vorschriften, nicht für das Kampieren außerhalb von Campingplätzen während eines kurzen, durch den Anlass gebotenen Zeitraumes

a)

im Rahmen des Aufgabenbereiches

1.

von Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts,

2.

von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften,

3.

von Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie von Gebietskörperschaften und anerkannten Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt in den Angelegenheiten der Jugendbetreuung und

b)

im hochalpinen Gelände (Biwakieren).