Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über Antrag der/des Jagdausübungsberechtigten im Bereiche von genehmigten Wildwintergattern, genehmigten Fütterungsanlagen und dazugehörigen Einstandsgebieten sowie im Bereiche von Brut- und Nistplätzen des Auer- und Birkwildes nach Anhörung der Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters, der Bezirkskammer für Land und Forstwirtschaft und der örtlich bestehenden alpinen Vereine die zeitlich und örtlich auf das notwendige Ausmaß zu beschränkende Sperre von Grundflächen zum Zwecke der Ausweisung von Wildschutzgebieten verfügen, wenn dies zum Schutze der Lebensgrundlagen des Wildes und zur Vermeidung von Wildschäden als Folge der Beunruhigung des Wildes durch den Menschen unerlässlich ist.