Kurztitel
Steiermärkische Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2021
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 40/2013Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2013,
Index
7001 Personen- und Güterbeförderung, Taxigewerbe
Text
§ 10Paragraph 10
Preisauszeichnung
(1) An den Taxifahrzeugen sind die Preise an den beiden hinteren Seitenscheiben oder an der Heckscheibe deutlich sichtbar und verständlich auszuzeichnen. Ausnahmen vom ausgezeichneten Preis sind konkret anzuführen. In Gebieten, in denen ein verbindlicher Tarif gemäß § 14 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 verordnet ist, hat die Auszeichnung zu enthalten:(1) An den Taxifahrzeugen sind die Preise an den beiden hinteren Seitenscheiben oder an der Heckscheibe deutlich sichtbar und verständlich auszuzeichnen. Ausnahmen vom ausgezeichneten Preis sind konkret anzuführen. In Gebieten, in denen ein verbindlicher Tarif gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 verordnet ist, hat die Auszeichnung zu enthalten:
den örtlichen Geltungsbereich der vorgenannten Tarifelemente. Die Preise sind in Euro und Cent anzuführen und einschließlich Umsatzsteuer auszuweisen.
(2)Absatz 2,Am Taxifahrzeug darf nur ein Preis ausgezeichnet und nur dieser angewendet werden.
(3)Absatz 3,Bei Verwendung eines Fahrpreisanzeigers darf nur der ausgezeichnete Preis einprogrammiert sein, in Tarifgebieten nur der Tarif.
(4)Absatz 4,Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist jederzeit Zugang zum Fahrpreisanzeiger zur -Kontrolle der im Abs. 3 genannten Übereinstimmung zu gewähren.Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist jederzeit Zugang zum Fahrpreisanzeiger zur -Kontrolle der im Absatz 3, genannten Übereinstimmung zu gewähren.
(5)Absatz 5,Auf Verlangen hat die Taxilenkerin/der Taxilenker Auskunft über die Fahrtstrecke, die voraussichtliche Zeitdauer der Fahrt und den voraussichtlichen Fahrpreis sowie die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben.