Bundesland
Steiermark
Titel
Gesetz vom 10. Februar 2004 über Hilfeleistungen für Menschen mit
Behinderung (Steiermärkisches Behindertengesetz - Stmk. BHG)
Stammfassung: LGBl. Nr. 26/2004
Novellen: (1) LGBl. Nr. 74/2007 (XV. GPStLT RV EZ 902/1 AB EZ 902/5)
(CELEX Nr. 32003L0109)
(2) LGBl. Nr. 4/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3042/1 AB EZ 3042/5)
(3) LGBl. Nr. 5/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3290/1 AB EZ 3290/4)
(4) LGBl. Nr. 69/2010 (XV. GPStLT IA EZ 3449/1 AB EZ 3449/5)
(5) LGBl. Nr. 81/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3701/1 AB EZ 3701/5)
(CELEX Nr. 32006L0054)
(6) LGBl. Nr. 62/2011 (XVI.GPStLT IA EZ 427/1 AB EZ 427/3)
Text
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Ziele
Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie nicht behinderte Menschen teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können. Durch Gesetzesmaßnahmen, Leistungen und Beratung sollen Menschen mit Behinderung altersentsprechend Zugang zu den verschiedenen Lebensbereichen wie Familie, Erziehungs und Bildungswesen, Arbeit und Beschäftigung, Gesundheitsversorgung sowie Kultur und Freizeit haben, um ihnen - wie nicht behinderten Menschen auch - die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
§ 2
Voraussetzungen der Hilfeleistungen
(1) Menschen mit Behinderung haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistungen.
(2) Als Menschen mit Behinderung im Sinne des Gesetzes gelten Personen, die infolge einer angeborenen oder erworbenen Beeinträchtigung (Abs. 4) in der Möglichkeit,
a) | eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten oder | |||||||||
b) | eine ihnen auf Grund ihrer Schul und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen oder beizubehalten oder | |||||||||
c) | eine angemessene Eingliederung in die Gesellschaft zu erreichen, dauernd wesentlich benachteiligt sind oder bei Nichteinsetzen von Maßnahmen nach diesem Gesetz dauernd wesentlich benachteiligt bleiben würden. Eine dauernde Benachteiligung kann vorliegen, wenn sie voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird. Dauert sie länger als drei Jahre, ist jedenfalls von einer dauernden Benachteiligung auszugehen. (1) | |||||||||
(3) Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder.
(4) Als Beeinträchtigung gelten insbesondere
1. | alle physischen, psychischen und intellektuellen Beeinträchtigungen, soweit sie | |||||||||
a) | nicht vorwiegend altersbedingt sind oder | |||||||||
b) | im Ausmaß und Schweregrad eine erhebliche Abweichung vom Gesundheitszustand der gleichaltrigen Bevölkerung darstellen, sowie | |||||||||
2. | somatische Erkrankungen oder deren Folgewirkungen, wenn keine Leistungen von den Sozialversicherungsträgern vorgesehen sind. | |||||||||
(1)
(4a) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, welche Erkrankungen oder Folgewirkungen dieser Erkrankungen nicht als Beeinträchtigung gelten. (1)
(5) Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung
a) | eine Staatsbürgerschaft eines dem europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staates besitzt oder eine Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungsbewilligung nach dem Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz besitzt. Diese Einschränkung gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, (1) | |||||||||
b) | seinen Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Landes Steiermark oder im Falle der Minderjährigkeit mangels eines solchen im Inland den Aufenthalt im Land Steiermark hat und | |||||||||
c) | keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen gesetzlichen, statutarischen oder vertraglichen Regelungen zur Gänze geltend machen kann. | |||||||||
d) | Ansprüche und Forderungen des Menschen mit Behinderung gegenüber Dritten im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. c sind vom Menschen mit Behinderung an den Sozialhilfeverband oder an die Stadt mit eigenem Statut abzutreten, sofern diese die Abtretung in Anspruch nehmen. | |||||||||
(6) Bei einer Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines Menschen mit Behinderung in ein anderes Bundesland leistet unter der Voraussetzung, dass diese Verlegung, mit Ausnahme des Abs. 7, durch Maßnahmen der Behindertenhilfe bedingt ist, weiterhin ausschließlich das Bundesland Steiermark Behindertenhilfe. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die über die Gewährung einer Hilfeleistung entschieden hat, ist auch für die Entscheidung über die Weitergewährung der Hilfeleistung zuständig. (6)
(7) Bei einer Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines Menschen mit Behinderung in ein anderes Bundesland im Falle der Gewährung von Hilfe durch Lohnkostenzuschuss auf einem Arbeitsplatz erbringt das Bundesland Steiermark durch weitere sechs Monate Behindertenhilfe. (1)
(8) In allen anderen Fällen wird die Behindertenhilfe bis zum Ende des Monats gewährt, in dem der Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in ein anderes Bundesland verlegt wurde. (1)
(9) (entfallen) (1)
§ 3 (2)
Arten der Hilfeleistungen
(1) Als Hilfeleistung für einen Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:
a) | Heilbehandlung | |||||||||
b) | Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln | |||||||||
c) | Erziehung und Schulbildung | |||||||||
d) | berufliche Eingliederung | |||||||||
e) | Lebensunterhalt | |||||||||
f) | Lohnkostenzuschuss | |||||||||
fa) | berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit | |||||||||
g) | unterstützte Beschäftigung | |||||||||
h) | Beschäftigung in Tageseinrichtungen oder Betrieben | |||||||||
i) | Wohnen in Einrichtungen | |||||||||
j) | Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen | |||||||||
k) | Mietzinsbeihilfe bei erheblicher Bewegungsbehinderung | |||||||||
l) | Hilfen zum Wohnen | |||||||||
m) | Entlastung der Familie und Gestaltung der Freizeit | |||||||||
n) | Übernahme von Fahrtkosten und Zuschuss zu den Fahrtkosten zur Erreichung des Arbeitsplatzes | |||||||||
o) | Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen | |||||||||
p) | Zuschuss für notwendige bauliche Änderungen der Wohnung oder des Wohnhauses | |||||||||
q) | Persönliches Budget (6) | |||||||||
(2) Dem Menschen mit Behinderung steht ein Anspruch auf eine bestimmte in Abs. 1 lit. a bis q genannte Hilfeleistung nicht zu. (6)
§ 4
Formen der Hilfeleistung
(1) Die Hilfeleistungen werden mobil, ambulant, teilstationär, vollstationär bzw. als Geldleistungen erbracht. Solange eine mobile Betreuung möglich ist, ist dieser der Vorrang zu geben, sofern die Kosten der mobilen Betreuung die Kosten einer vollstationären oder teilstationären Unterbringung nicht übersteigen. Eine befristete Zuerkennung von Leistungen ist zulässig. (1)
(1a) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. | Vollstationäre Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen im Ausmaß von 24 Stunden am Tag in Einrichtungen der Behindertenhilfe in Anspruch nimmt. Die Leistungen können auch von mehreren Leistungserbringern erbracht werden. | |||||||||
2. | Teilstationäre Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen im Ausmaß von mindestens vier Stunden pro Tag in Einrichtungen gemäß § 43 oder anderen Einrichtungen, wie insbesondere in Wohnhäusern, Wohngemeinschaften, heilpädagogischen Kindergärten, heilpädagogischen Horten oder dergleichen, in Anspruch nimmt, ausgenommen in Kindergärten mit integrativer Zusatzbetreuung oder in Einrichtungen, die der Erfüllung der Schulpflicht dienen. | |||||||||
3. | Ambulante Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung stundenweise Leistungen in Einrichtungen in Anspruch nimmt, die nicht unter Z. 2 fallen. | |||||||||
4. | Mobile Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung sonstige, nicht unter Z. 1 bis 3 fallende Leistungen in oder außerhalb seiner Wohnung in Anspruch nimmt. | |||||||||
5. | Geldleistung: Leistung, die in Geldeswert erbracht wird. (6) | |||||||||
(1)
(2) Die Hilfeleistungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. e, f, k, o, p und q sind als Geldleistungen zu erbringen, jene der lit. a, d und n können als Geldleistungen an Stelle eines mobilen, ambulanten, teilstationären oder vollstationären Dienstes erbracht werden. (1) (6)
(3) Der Mensch mit Behinderung ist berechtigt, unter den für seine Bedürfnisse in Frage kommenden gleichartigen Einrichtungen und Diensten zu wählen. Die Übernahme der Entgelte erfolgt aber nur im Rahmen der in der Leistungs und Entgeltverordnung festgelegten Entgelte.
§ 5
Heilbehandlung
(1) Hilfe zur Heilbehandlung wird gewährt für ärztliche Behandlung, Therapien, Heilmittel und Pflege in Kranken , Kur oder sonstigen Anstalten, wenn dadurch
a) | eine Behebung oder | |||||||||
b) | eine erhebliche Besserung der Beeinträchtigung oder | |||||||||
c) | eine Verlangsamung des Verlaufes der durch die Behinderung bestehenden Beeinträchtigungen erreicht werden kann oder | |||||||||
d) | eine Verschlechterung der durch die Behinderung bestehenden Beeinträchtigungen hintangehalten werden kann. | |||||||||
(1)
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, für welche Heilbehandlungen bis zu welchem Stundensatz und Ausmaß Kosten übernommen werden. (1)
§ 6
Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln
Hilfe zur Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln ist für die Beschaffung sowie für deren Ersatz, wenn diese nicht mehr zeitgemäß, unbrauchbar geworden oder verloren gegangen sind, zu gewähren. Ist die Unbrauchbarkeit oder der Verlust auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Menschen mit Behinderung zurückzuführen, so kann ihm je nach dem Grad des Verschuldens und in Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Instandsetzung oder der Ersatz ganz oder teilweise verweigert werden.
§ 7 (1) (6)
Erziehung und Schulbildung
Hilfe zur Erziehung und Schulbildung wird für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten gewährt, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Das sind Kosten für den behinderungs bedingten pädagogischen Zusatzaufwand für die Frühförderung, heilpädagogische Kindergärten und Horte sowie für den behinderungsbedingten Zusatzaufwand für inländische Schulen.
§ 8
Berufliche Eingliederung
(1) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung wird insbesondere gewährt für
a) | die Ausbildung, die Weiterbildung, die Um und Nachschulung in Schulen, Betrieben, Lehrwerkstätten oder ähnlichen Einrichtungen, | |||||||||
b) | die Erprobung auf einem Arbeitsplatz, | |||||||||
c) | die Erreichung des Arbeitsplatzes. | |||||||||
(2) Die Hilfe nach Abs. 1 lit. a besteht in der Übernahme von Kosten.
(3) Die Erprobung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des Abs. 1 lit. b besteht in der Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz bis zu sechs Monaten, wobei die Bestimmungen über den Lohnkostenzuschuss (§ 13) sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass der Landeszuschuss (§ 27) im Nachhinein festgestellt werden kann und jedenfalls so zu bemessen ist, dass das Entgelt des Menschen mit Behinderung das Ausmaß des vollen kollektivvertraglichen Entgeltes erreicht. (1)
(4) Die Hilfe für die Erreichung des Arbeitsplatzes umfasst die Gewährung von Zuschüssen zu den Fahrtkosten, die durch die Behinderung bedingt sind, um den Arbeitsplatz zu erreichen.
(5) Menschen mit Behinderung gebührt ein monatliches Taschengeld, wenn sie in einer gemäß § 43 bewilligten Einrichtung der beruflichen Eingliederung tätig sind. Das monatliche Taschengeld beträgt 10 % des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a. (1)
§ 9 (1)
Lebensunterhalt
(1) Wenn der Mensch mit Behinderung
1. | das 18. Lebensjahr überschritten hat, | |||||||||
2. | nicht in einer Einrichtung der Behindertenhilfe vollstationär betreut wird und | |||||||||
3. | eine Hilfe gemäß § 3 Abs. 1 lit. c, d, g, h, i oder l erhält oder innerhalb der letzten sechs Jahre über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im zuerkannten Ausmaß in Anspruch genommen hat, ist ihm unter Bedachtnahme auf § 26 Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, wenn sein Gesamteinkommen (§ 11) die Höhe des Richtsatzes (§ 10 Abs. 1 Z. 1) nicht erreicht. Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst auch die Kosten für den vertretbaren Wohnungsaufwand. | |||||||||
(2) Sind durch eine vollstationäre Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensunterhalts gedeckt, gebührt dem Mensch mit Behinderung eine anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt.
(3) Der Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören. (4)
§ 10
Richtsätze
(1) Die Landesregierung hat für die Hilfe zum Lebensunterhalt durch Verordnung festzulegen:
1. | Richtsätze für die Bemessung der monatlichen Geldleistungen für | |||||||||
a) | alleinstehend Unterstützte, | |||||||||
b) | alleinstehend Unterstützte, die Familienbeihilfe beziehen, | |||||||||
c) | Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft, | |||||||||
d) | Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft, die Familienbeihilfe beziehen, | |||||||||
e) | Mitunterstützte, die mit einem Hauptunterstützten in einer Haushaltsgemeinschaft leben, und | |||||||||
f) | Mitunterstützte gemäß lit. e, für die Familienbeihilfe bezogen wird; | |||||||||
2. | einen Betrag, der dem alleinstehend Unterstützten und dem Hauptunterstützten in den Monaten Februar und August zur Abdeckung der Energiekosten gebührt; | |||||||||
3. | einen Richtwert für den vertretbaren Wohnungsaufwand. | |||||||||
(1)
(1a) Die gemäß Abs. 1 festgelegten Beträge sind in Orientierung am jeweils geltenden VPI oder dessen an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen. (1)
(2) Die richtsatzgemäße Geldleistung ist im Einzelfall so weit zu erhöhen, als dies im Hinblick auf besondere persönliche und familiäre Verhältnisse des Menschen mit Behinderung erforderlich ist. (1)
§ 11 (1)
Gesamteinkommen
(1) Gesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte eines Menschen mit Behinderung in Geld oder Geldeswert.
(2) Bei der Feststellung des Gesamteinkommens bleiben außer Betracht:
1. | besondere Beihilfen, die auf Grund von Bundesgesetzen gewährt werden, wie insbesondere der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, der Grundbetrag der Familienbeihilfe dann, wenn er bereits gemäß § 10 berücksichtigt wurde, | |||||||||
2. | besondere Beihilfen oder Leistungen, die auf Grund von Landesgesetzen gewährt werden, | |||||||||
3. | pflegebezogene Geldleistungen, | |||||||||
4. | Unterstützungen juristischer Personen (von Vereinen und Institutionen) sowie freiwillige Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären, (6) | |||||||||
5. | der zustehende Unterhalt gemäß § 140 ABGB, | |||||||||
6. | das Taschengeld gemäß § 8 Abs. 5 und § 16 Abs. 2, (4) | |||||||||
7. | Taschengeld nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen, (4) | |||||||||
8. | Sonderzahlungen. (4) | |||||||||
(3) Von dem nach Abs. 1 und 2 errechneten Gesamteinkommen sind in Abzug zu bringen:
1. | die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern, | |||||||||
2. | die zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge, | |||||||||
3. | die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen und | |||||||||
4. | für das Wohnen | |||||||||
a) | jener Betrag, den der Mensch mit Behinderung nach Abzug der Leistungen Dritter für die Wohnung tatsächlich, jedoch begrenzt mit dem vertretbaren Wohnungsaufwand gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3, zu entrichten hat, (6) | |||||||||
b) | zu leistende Annuitäten für Wohnungen oder Eigenheime, | |||||||||
c) | die Betriebskosten gemäß den mietrechtlichen Bestimmungen. | |||||||||
§ 12
Anspruch der unterhaltsberechtigten Angehörigen
(1) Während der Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe gemäß § 3 Abs. 1 lit. a, c, d, i und j Unterkunft und Verpflegung erhält (vollstationäre Hilfeleistung), gebührt ihm für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen, für die er überwiegend sorgt, Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 9. (1)
(2) Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abs. 1 ist wie folgt zu bemessen:
a) | ist nur die Ehegattin/der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner vorhanden, so gilt diese/dieser als alleinstehend Unterstützte/Unterstützter; (5) | |||||||||
b) | gibt es mehrere unterhaltsberechtigte Angehörige, so gilt einer als Hauptunterstützter, die übrigen als Mitunterstützte. | |||||||||
§ 13
Lohnkostenzuschuss
(1) Zweck der Hilfe durch Lohnkostenzuschuss ist es, einem Menschen mit Behinderung, bei dem Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 lit. c oder d nicht oder nicht mehr angezeigt erscheinen und der wegen seiner Beeinträchtigung mit Nichtbehinderten auf dem Arbeitsmarkt nicht mit Erfolg konkurrieren kann, auf einem geeigneten Arbeitsplatz das kollektivvertragliche (§ 27 Abs. 1) oder betriebsübliche Entgelt zu sichern. (1)
(2) Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um einen integrativen Betrieb, gebührt ein Zuschlag zur Vorsorge notwendiger Investitionen im Ausmaß von 20 % des zuerkannten Lohnkostenzuschusses.
§ 14
Einstellung des Lohnkostenzuschusses
Die Hilfe durch Lohnkostenzuschuss ist einzustellen,
a) | wenn festgestellt wird, dass der Mensch mit Behinderung den Anforderungen der Hilfe zum Lohnkostenzuschuss nicht mehr gewachsen ist oder (1) | |||||||||
b) | wenn der Mensch mit Behinderung auf einem ihm zumutbaren Arbeitsplatz ohne Lohnkostenzuschuss eine volle Arbeitsleistung erbringen kann oder (1) | |||||||||
c) | wenn der Mensch mit Behinderung den Anspruch auf die gesetzliche Altersversorgung im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erlangt hat. | |||||||||
§ 14a (2)
Berufliche Eingliederung durch betriebliche Arbeit
(1) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung durch betriebliche Arbeit wird einem Menschen mit Behinderung für die dauerhafte Sicherung eines kollektivvertraglichen oder betriebsüblichen Entgeltes auf einem geeigneten Arbeitsplatz in einem gemeinnützigen Beschäftigungsbetrieb gewährt. Diese Hilfeleistung wird neben einem Lohnkostenzuschuss gemäß § 13 gewährt. Die Hilfeleistung umfasst die für den Menschen mit Behinderung erforderliche sozialpädagogische Unterstützung, die vom gemeinnützigen Beschäftigungsbetrieb durch geeignetes Personal zu erbringen ist.
(2) Durch die sozialpädagogische Unterstützung soll die Erlangung, Förderung und Erhaltung arbeits relevanter Kompetenzen und persönlicher Fähigkeiten gewährleistet werden.
(3) Die Gewährung dieser Hilfeleistung erfolgt durch Übernahme der Kosten, die dem gemeinnützigen Beschäftigungsbetrieb für die Erbringung dieser Hilfeleistung gemäß § 43 Abs. 4 in Form von Tagsätzen abgegolten werden.
§ 15
Unterstützte Beschäftigung
(1) Menschen mit Behinderung, deren Leistungsfähigkeit über den Anforderungen für die Hilfe durch Beschäftigung in Tageseinrichtungen oder Betrieben gemäß § 16 liegt und die nur unter besonderen Rahmenbedingungen erwerbsfähig sind, ist unterstützte Beschäftigung zu gewähren. (1)
(2) Bei unterstützter Beschäftigung arbeitet der Mensch mit Behinderung nicht in einer Einrichtung gemäß § 43. Der Mensch mit Behinderung wird vom Arbeitgeber entlohnt. (1)
(3) Der Mensch mit Behinderung ist bei dieser Beschäftigung durch persönliche Assistenz (§ 45 Abs. 2 lit. d) zu unterstützen und zu begleiten. (1)
§ 16
Beschäftigung in Tageseinrichtungen oder Betrieben (1)
(1) Zweck der Hilfe durch Beschäftigung in Tageseinrichtungen oder Betrieben ist es, Menschen mit Behinderung, bei denen eine berufliche Eingliederung gemäß § 8 auf Grund des Schweregrads ihrer Behinderung nicht möglich ist, Hilfeleistungen zur Erhaltung oder Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten und zur Eingliederung in die Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. (1)
(2) Menschen mit Behinderung erhalten für diese Beschäftigung ein monatliches Taschengeld in Höhe von 10 % des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a. (1)
§ 17
Einstellung der Beschäftigung in Tageseinrichtungen oder Betrieben (1)
Die Maßnahme der Hilfe durch Beschäftigung in Tageseinrichtungen oder Betrieben ist einzustellen, wenn (1)
a) | sich ergibt, dass der Mensch mit Behinderung in der Lage ist, sich einer Hilfeleistung gemäß § 8 zu unterziehen, | |||||||||
b) | sich ergibt, dass eine Hilfeleistung gemäß § 13 zumutbar und möglich ist. | |||||||||
§ 18
Wohnen in Einrichtungen
Die Hilfe zum Wohnen in Einrichtungen im Sinne des § 43 umfasst die Übernahme der Entgelte für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung im Rahmen der Leistungs und Entgeltverordnung.
§ 19 (1) (6)
Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen
(1) Die Hilfe durch Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen wird für Menschen mit Behinderung gewährt, die im Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen eine Hilfeleistung gemäß § 3 Abs. 1 lit. i oder l beziehen und die einer Pflege in einem Pflegeheim bedürfen.
(2) Das Pflegeheim muss für eine Kostenübernahme über die entsprechenden personellen und fachlichen Voraussetzungen für eine adäquate Betreuung der Menschen mit Behinderung verfügen. Die Landesregierung hat die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu überprüfen.
§ 20
Mietzinsbeihilfe bei erheblicher Bewegungsbehinderung (1)
Ein Mensch mit Behinderung, der
- | das 18. Lebensjahr vollendet hat, | |||||||||
- | erheblich bewegungsbehindert ist, (1) | |||||||||
- | Inhaber einer Wohnung ist | |||||||||
- | und dessen Gesamteinkommen gemäß § 11 die Höhe des eineinhalbfachen Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 nicht erreicht, (1) hat Anspruch auf Mietzinsbeihilfe. Als Mietzins im Sinne dieser Gesetzesstelle gilt jener Betrag, den der Mensch mit Behinderung nach Abzug der Leistungen Dritter für die Benützung der Wohnung tatsächlich zu entrichten hat. Als Mietzins gelten auch die für Eigentumswohnungen, Eigenheime und Genossenschaftswohnungen zu leistenden Annuitäten und die Betriebskosten im Sinne der mietenrechtlichen Bestimmungen. Der Anspruch besteht jedoch in voller Höhe nur für eine den Lebensumständen angemessen große Wohnung. | |||||||||
§ 21
Hilfe zum Wohnen
(1) Menschen mit Behinderung, die allein oder in einer Wohngemeinschaft, jedenfalls aber nicht in einer Einrichtung der Behindertenhilfe gemäß § 43 wohnen, können Hilfe zum Wohnen durch persönliche Assistenzleistung oder mobile Wohnbetreuung in Anspruch nehmen.
(2) Die Hilfe zum Wohnen durch persönliche Assistenzleistung umfasst die Betreuung des Menschen mit Behinderung bei der zweckmäßigen Gestaltung seiner Lebensverhältnisse
(3) Hilfe zur mobilen Wohnbetreuung umfasst die Unterstützung und Qualifikation von Menschen mit Behinderung mit dem Ziel, ihre Kompetenz in der Durchführung der alltäglichen Verrichtungen und sonstigen Anforderungen, die selbstständiges Wohnen mit sich bringt, zu erhöhen.
§ 22
Entlastung der Familie sowie der eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partner und Gestaltung der Freizeit (5)
(1) Menschen mit Behinderung, die von ihren Familienmitgliedern oder eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern ständig betreut werden, ist zur Entlastung der Angehörigen stundenweise Hilfe durch einen Familienentlastungsdienst zu gewähren. (1) (5)
(2) Die Hilfe durch Freizeitassistenz hat die Aufgabe, stundenweise an der Gestaltung der Freizeit des Menschen mit Behinderung mitzuwirken, wenn dazu der Mensch mit Behinderung, seine Familie oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner nicht in der Lage sind. (1) (5)
(3) Das Ausmaß der Hilfen gemäß Abs. 1 und 2 richtet sich nach Art und Schwere der Beeinträchtigung des Menschen mit Behinderung, dessen Lebensalter, der familiären Situation und den dem Menschen mit Behinderung nach diesem Gesetz gewährten sonstigen Hilfeleistungen.
(1)
§ 22a (6)
Persönliches Budget
Die Hilfeleistung ‚Persönliches Budget' wird sinnesbeeinträchtigten und/oder erheblich bewegungs behinderten Menschen gewährt, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
§ 23
Übernahme von Fahrtkosten
Die im Zusammenhang mit Hilfeleistungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a, c, d, g und h, ausgenommen § 8 Abs. 4 notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung oder einem Dienst.
(1)
§ 24 (1)
Zuschuss zu den Fahrtkosten zur Erreichung des Arbeitsplatzes
Die Höhe des Zuschusses zu den Fahrtkosten zur Erreichung des Arbeitsplatzes gemäß § 8 Abs. 4 ergibt sich aus der Differenz zwischen den monatlichen Kosten für das kostengünstigste, der Behinderung angepasste, zumutbare Verkehrsmittel und den Fahrtkosten, die ein Mensch ohne Behinderung monatlich für die Erreichung des Arbeitsplatzes aufzuwenden hat. Als Höchstgrenze gilt der eineinhalbfache Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a.
§ 24a (2)
Zuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen
(1) Ein Zuschuss für die behindertengerechte Ausstattung eines Kraftfahrzeuges wird gewährt, wenn diese Ausstattung auf Grund der besonderen Bedürfnisse des Menschen mit Behinderung zur Erlangung oder Sicherstellung seiner Mobilität erforderlich ist.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen:
1. | die maximale Höhe des Zuschusses sowie | |||||||||
2. | den Zeitraum, nach dem neuerlich ein solcher Zuschuss beantragt werden kann. | |||||||||
(3) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Behörde einen Zuschuss auch vor Ablauf des mit Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Zeitraums neuerlich gewähren.
§ 25
Höhe der Hilfe zur Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln
(1) Auf Antrag ist mit Bescheid ein Kostenzuschuss zuzuerkennen, um dem Menschen mit Behinderung die unverzügliche Anschaffung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen oder anderen Hilfsmitteln zu ermöglichen.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Art der Hilfsmittel sowie die Höhe der Kostenzuschüsse festlegen. (1)
(3) Die Höhe des Kostenzuschusses ist mit dem 40 Fachen des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a zu begrenzen. (1)
(4) In Härtefällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Kostenzuschüsse gewähren, die über jenen durch Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Kostenzuschüssen liegen. (1)
§ 25a (2)
Zuschuss für notwendige bauliche Änderungen von Wohnungen oder Wohnhäusern
(1) Ein Zuschuss für notwendige bauliche Änderungen einer Wohnung oder eines Wohnhauses wird gewährt, wenn die baulichen Änderungen auf Grund der besonderen Bedürfnisse des Menschen mit Behinderung erforderlich sind und die Wohnung/das Wohnhaus dem Menschen mit Behinderung als Hauptwohnsitz dient. Die Wohnung /Das Wohnhaus muss sich in der Steiermark befinden.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen:
1. | die maximale Höhe des Zuschusses, | |||||||||
2. | den erforderlichen Anteil der Eigenleistung, | |||||||||
3. | den Zeitraum, nach dem neuerlich ein Zuschuss für die gleiche bauliche Änderung beantragt werden kann, | |||||||||
und | ||||||||||
4. | die dem Antrag beizulegenden Unterlagen. | |||||||||
(3) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Behörde einen Zuschuss auch vor Ablauf des mit Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Zeitraums neuerlich gewähren.
§ 26
Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt
Ein Mensch mit Behinderung erhält jenen Betrag als Hilfe zum Lebensunterhalt, der sein Gesamteinkommen gemäß § 11 auf den Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 ergänzt. (1)
§ 27
Höhe des Lohnkostenzuschusses
(1) Die Hilfeleistung durch Lohnkostenzuschuss besteht darin, dass der Arbeitgeber für einen Menschen mit Behinderung, dem er das volle kollektiv vertragliche oder betriebsübliche Arbeitsentgelt eines Nichtbehinderten zahlt, einen Zuschuss zu den Lohnkosten erhält, der höchstens die Höhe des Richtsatzes für einen alleinstehend Unterstützten gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a betragen darf. In Härtefällen kann das Ausmaß des Lohnkostenzuschusses bis zum eineinhalbfachen Richtsatz eines alleinstehend Unterstützten ergänzt werden (Landeszuschuss). (1)
(2) Hilfe durch Lohnkostenzuschuss darf nicht geleistet werden, wenn beim Menschen mit Behinderung bereits die Voraussetzungen für eine gesetzliche Altersversorgung im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen gegeben sind.
§ 28
Höhe der Mietzinsbeihilfe
(1) Die Mietzinsbeihilfe gebührt in der Höhe jenes Betrages, der das Gesamteinkommen (§ 11) abzüglich des Mietzinses auf den eineinhalbfachen Richtsatz ergänzt. Sie darf höchstens die Hälfte des eineinhalbfachen Richtsatzes (§ 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a) betragen und die Höhe des Mietzinses nicht übersteigen. (1)
(2) Leben mit dem anspruchsberechtigten Menschen mit Behinderung noch weitere Personen in der Wohnung in Haushaltsgemeinschaft, denengegenüber er keine Unterhaltsverpflichtung gemäß § 140 ABGB hat, so ist der Mietzins nur anteilig je nach Anzahl der Personen der Berechnung gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen.
§ 29
Höhe der Hilfe zum Wohnen und der Hilfen zur Entlastung der Familie sowie der eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partner und zur Gestaltung der Freizeit (1) (5)
(1) Die Höhe der Hilfe zum Wohnen und der Hilfen zur Entlastung der Familie sowie der eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partner und zur Gestaltung der Freizeit hängt vom individuellen Hilfebedarf des Menschen mit Behinderung ab. Dieser ist insbesondere nach den Lebensumständen sowie dem Ausmaß der Betreuung des Menschen mit Behinderung außer Haus zu beurteilen. (1) (6)
(2) Vom monatlichen Entgelt für die Hilfen gemäß Abs. 1 haben der Mensch mit Behinderung, seine Ehegattin/sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin/sein eingetragener Partner oder seine Eltern im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung einen Anteil von 10 % selbst zu tragen. (1) (5)
(3) In finanziellen Härtefällen kann der Eigenanteil gemäß Abs. 2 verringert oder gänzlich erlassen werden.
§ 29a (1)
Härtefall
Ein Härtefall gemäß § 25 und § 29 liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (§ 11) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 liegt.
§ 30
Beginn der Hilfeleistung
Die Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 9) sowie die Mietzinsbeihilfe (§ 20) sind ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat zu gewähren.
§ 31
Auszahlung
Die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Mietzins beihilfe sind monatlich im Vorhinein auszuzahlen. Die Hilfe zum Lebensunterhalt gebührt im April und Oktober in doppelter Höhe.
§ 32
Pfändung, Verpfändung und Übertragung von Ansprüchen
(1) Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Mietzinsbeihilfe und auf die Hilfeleistung ‚Persönliches Budget' können weder gepfändet noch verpfändet werden. (6)
(2) Der Mensch mit Behinderung kann nur mit Zustimmung der Landesregierung seine in Abs. 1 genannten Ansprüche ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; die Landesregierung darf nur zustimmen, wenn die Übertragung im Interesse des Menschen mit Behinderung oder seiner Angehörigen liegt. (6)
§ 33
Ruhen des Anspruches
(1) Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Mietzinsbeihilfe ruht
a) | während der Verbüßung einer mehr als einmonatigen Freiheitsstrafe, | |||||||||
b) | solange sich der Mensch mit Behinderung im Ausland aufhält, | |||||||||
c) | solange der Mensch mit Behinderung auf Kosten eines Sozialversicherungsträgers oder des Bundes im Rahmen der Kriegsopferversorgung bzw. der Versorgung nach dem Opferfürsorgegesetz oder der Sozialhilfe oder durch eine Maßnahme nach diesem Gesetz in einer Kranken , Heil oder Pflegeanstalt oder in einer Anstalt bzw. einem Heim der Sozialhilfe untergebracht ist und Unterkunft sowie Verpflegung erhält; der Anspruch auf Mietzinsbeihilfe ruht jedoch nicht für den Eintritts und Austrittsmonat, der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ruht zu 80 Prozent, 20 Prozent gebühren als Taschengeld. | |||||||||
(2) Das Ruhen nach Abs. 1 lit. b tritt nicht ein, wenn sich der Mensch mit Behinderung im Kalenderjahr nicht länger als zwei Monate im Ausland aufhält oder die Landesregierung die Gewährung der Hilfeleistung während des Auslandsaufenthaltes genehmigt. Die Landesregierung hat diese Genehmigung zu erteilen, wenn der Auslandsaufenthalt vorwiegend dazu dient, den Gesundheitszustand oder die Weiterbildung des Menschen mit Behinderung zu verbessern.
(3) In Härtefällen, insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass der Mensch mit Behinderung durch die Einstellung der Mietzinsbeihilfe die Wohnung verliert, hat die Landesregierung vom Ruhen der Mietzinsbeihilfe abzusehen. (1)
§ 34
Anzeigepflicht
Der Mensch mit Behinderung oder dessen gesetzlicher Vertreter ist verpflichtet, jede Änderung in den für die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Mietzinsbeihilfe maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Änderungen des Gesamteinkommens sind erst anzuzeigen, wenn sie mehr als 20 Euro im Monat betragen.
§ 35 (5) (6)
Rückzahlungspflicht
(1) Der Mensch mit Behinderung hat eine
1. | zu Unrecht empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt, | |||||||||
2. | zu Unrecht empfangene Mietzinsbeihilfe, | |||||||||
3. | nicht zweckentsprechend verwendete Hilfeleistung ‚Persönliches Budget' | |||||||||
zurückzuzahlen. | ||||||||||
(2) Die Rückzahlungspflicht hat zu unterbleiben, wenn
1. | in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 der Mensch mit Behinderung den ungebührlichen Bezug nicht durch sein Verschulden verursacht und die Leistung gutgläubig bezogen hat, | |||||||||
2. | dies zu Härten für den Menschen mit Behinderung führen, insbesondere den Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung und seiner Familie oder seiner eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners gefährden würde oder | |||||||||
3. | das Verfahren der Rückforderung mit Kosten oder einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen. | |||||||||
§ 36
Einstellung der Zahlung
(1) Die Zahlung der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Mietzinsbeihilfe ist mit dem Ende des Monats einzustellen, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind.
(2) Die Zahlung ist ferner einzustellen, solange sich der Mensch mit Behinderung trotz einer unter Androhung der Einstellung zu seinen Handen zugestellten Ladung ohne wichtigen Grund weigert, zur ärztlichen Untersuchung zu erscheinen.
§ 37 (6)
Neuberechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Mietzinsbeihilfe und des Kostenbeitrages
(1) Die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Mietzinsbeihilfe sind neu zu bemessen, sobald sich der Richtsatz oder das Gesamteinkommen um mehr als 20 Euro monatlich ändert. Sie gebühren im geänderten Ausmaß ab dem Monat, der auf die für die Neubemessung maßgebende Änderung folgt.
(2) Jede Änderung des für die Beitragsleistung maßgeblichen Sachverhaltes ist der Behörde bekannt zu geben. Änderungen des Gesamteinkommens sind erst ab 20 Euro anzuzeigen. Die Behörde hat den auf Grund der Änderungen zu leistenden Beitrag neu festzusetzen. Der neu festgesetzte Beitrag ist ab dem der Änderung des Sachverhalts folgenden Monat zu entrichten.
§ 38
Ersatz der Reisekosten
Dem Menschen mit Behinderung gebührt der Ersatz der unvermeidlichen Reisekosten, die ihm durch eine Ladung einer zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörde erwachsen.
§ 39 (1) (2) (4)
Beiträge, Übergang des Pflegegeldes
(1) Menschen mit Behinderung haben zu den Kosten der Hilfeleistungen gemäß § 8 Abs. 1 lit. a und b und der §§ 16, 18 und 19 Beiträge zu leisten. Als Grundlage für die Festsetzung der Höhe des Beitrags ist das Gesamteinkommen gemäß § 11 heranzuziehen. Der Beitrag darf 80 % des Gesamteinkommens nicht überschreiten und darf den Lebensunterhalt im Sinne des § 9 nicht gefährden. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Gewährung der Hilfeleistung festzusetzen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Beiträge zu den Kosten der im Abs. 1 angeführten Hilfeleistungen gestaffelt nach dem Einkommen festzusetzen. Soweit diese Hilfeleistungen Leistungen gemäß § 9 nicht oder nur zum Teil umfassen, ist bei der Festsetzung des Beitrags das Ausmaß der nicht gedeckten Kosten für den Lebensunterhalt entsprechend zu berücksichtigen.
(3) Zählen zum Gesamteinkommen gemäß § 11 Ansprüche des Menschen mit Behinderung auf Pensionsleistungen, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des festgelegten Beitrags, höchstens aber in Höhe der diesbezüglichen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen auf den Sozialhilfeträger über. Zählen zum Gesamteinkommen Ansprüche auf Leistungen Dritter auf Grund schadenersatzrechtlicher Bestimmungen, so kann der Sozialhilfeträger durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass diese Ansprüche bis zur Höhe des zu leistenden Beitrags auf den Sozialhilfeträger übergehen. Ist der gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Beitrag höher als diese übergehenden Ansprüche, so ist der darüber hinausgehende Betrag vom Menschen mit Behinderung selbst zu entrichten.
(4) Ansprüche des Menschen mit Behinderung auf Pflegegeld gehen bei teilstationären Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 im Ausmaß von 40 % auf den Sozialhilfeträger über. Über Antrag des Menschen mit Behinderung kann der übergehende Anteil des Pflegegeldes auf 20 % herabgesetzt werden, wenn die Pflege und Betreuung auf Grund der Öffnungszeiten der Einrichtungen einschließlich der Zeiten für Schulaufenthalte weniger als sieben Stunden täglich beträgt oder wenn bei längeren Öffnungszeiten im Einzelfall medizinisch begründet eine Pflege und Betreuung von weniger als sieben Stunden täglich länger als einen Kalendermonat möglich ist. Dem Menschen mit Behinderung hat bei teilstationären Hilfeleistungen mindestens 20 % des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben. Der Übergang des Pflegegeldes erfolgt unabhängig von der Beitragspflicht gemäß Abs. 1. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen der Übergang des Pflegegeldes auf den Sozialhilfeträger nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen erfolgt.
(5) Im Ein und Austrittsmonat sind die Beiträge gemäß Abs. 1 sowie die Ansprüche, die gemäß Abs. 3 und 4 auf den Sozialhilfeträger übergehen, zu aliquotieren. Ein Anspruchsübergang entfällt auf Antrag für die Monate Juli, August und September, wenn der Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung untergebracht ist, deren Öffnungszeiten sich nach dem Steiermärkischen Schulzeitausführungsgesetz richten. (6)
(6) Die Beiträge und der Anteil des Pflegegeldes sind monatlich zu leisten. Bei tageweiser Betreuung in Einrichtungen sind der Beitrag und der vom Pflegegeld zu leistende Anteil entsprechend zu aliquotieren. Bei vorübergehender Abwesenheit aus einer Einrichtung für einen mehr als vierwöchigen durchgehenden Urlaub oder Krankenstand sind kein Beitrag und kein Anteil des Pflegegeldes zu leisten. Dasselbe gilt bei länger dauernder Abwesenheit für je weitere vier ununterbrochene Wochen.
§ 39a (4)
Ersatzpflicht der Erben
(1) Die Erben eines Menschen mit Behinderung sind für alle dem Menschen mit Behinderung voll oder teilstationär gewährten Hilfeleistungen - mit Ausnahme der Hilfeleistung gemäß § 14a - ersatzpflichtig, soweit der Nachlass hierzu ausreicht.
(2) Der Ersatzanspruch kann für Kosten von in Abs. 1 genannten Hilfeleistungen, die dem Menschen mit Behinderung innerhalb der letzten drei Jahre gerechnet ab der letzten Inanspruchnahme gewährt wurden, geltend gemacht werden. (6)
§ 40
Kostentragung
(1) Hinsichtlich der Kostentragung der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut untereinander gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Kosten für Gutachten gemäß § 42 Abs. 5 Z. 2 lit. a und c sowie die Kosten der Hilfeleistungen gemäß § 3 Abs. 1, ausgenommen die Kosten des Lohnkostenzuschusses im Landes und Gemeindedienst, sowie von nach Sonderkonzepten bewilligten Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß § 43 Abs. 2a und von Pilotprojekten gemäß § 43 Abs. 3 und § 45 Abs. 6 sind vorläufig von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut zu tragen. Das Land hat ihnen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 60 % der Kosten zu ersetzen. Die Kosten des Lohnkostenzuschusses im Landesdienst werden vom Land zu 100 %, im Gemeindedienst von der Gemeinde zu 100 % getragen. (1) (6)
(3) Die Kosten gemäß § 13 Abs. 2 werden zu 100 % vom Land getragen.
(4) Die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut haben der Landesregierung jährlich bis 31. März eine Schätzung der im kommenden Jahr zu erwartenden Kosten zu übermitteln und diese glaubhaft zu machen.
(5) Die Landesregierung hat die Schätzung zu prüfen. Ergeben sich Bedenken gegen die Plausibilität, hat die Landesregierung dies dem Sozialhilfeverband oder der Stadt mit eigenem Statut bis 30. Mai mitzuteilen und den Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut dazu zu hören.
(6) Wird die Plausibilität der Schätzung anerkannt, hat das Land dem Sozialhilfeverband oder der Stadt mit eigenem Statut den dem Land zukommenden Gesamtbetrag in sechs gleichen Raten im Vorhinein zu überweisen.
(7) Legt ein Sozialhilfeverband oder eine Stadt mit eigenem Statut die Schätzung samt Unterlagen nicht rechtzeitig vor oder kommt es hinsichtlich der Plausibilität der Schätzung zu keiner Einigung, so hat das Land vorläufig eine Kostenabgeltung in Höhe von 60 % des Gesamtbetrages des Jahres zu leisten, das jenem vorangegangen ist, für das keine plausible Schätzung erfolgt ist. Hat der Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut eine Erhöhung der Kostenabgeltung verlangt und wurde vom Land nur ein Teil dieser Erhöhung als berechtigt anerkannt, so ist die vorläufige Kostenabgeltung in jenem Ausmaß zu erhöhen, das vom Land als berechtigt anerkannt worden ist.
(8) Nach Ende jedes Rechnungsjahres haben der Sozialhilfeverband und die Stadt mit eigenem Statut dem Land eine Aufstellung der Kosten vorzulegen und deren Höhe glaubhaft zu machen. Ergibt sich, dass diese Kosten höher gewesen sind als die geschätzten Kosten, hat das Land für Hilfeleistungen nach § 3 Abs. 1 60 % der Differenz zu überweisen. Ergibt sich, dass diese Kosten geringer gewesen sind als die geschätzten Kosten, hat das Land für Hilfeleistungen nach § 3 Abs. 1 60 % der Differenz von den Über weisungen, die im darauf folgenden Jahr fällig werden, einzubehalten.
(9) Die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut haben an das Land 60 % der herein gebrachten Rückzahlungen (§ 35), Beiträge (§ 39) und Kostenersätze (§ 39a) abzuführen. (4)
§ 41
Rückersätze gegenüber anderen Bundesländern
Rückersätze gegenüber anderen Bundesländern richten sich nach den zwischen den Ländern geschlossenen Übereinkommen.
§ 42
Verfahren
(1) Anträge auf Hilfeleistungen nach diesem Gesetz sind bei der Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Gemeinde leitet den Antrag unverzüglich unter Anschluss einer allfälligen weiteren Stellungnahme an die Bezirksverwaltungsbehörde der Gemeinde weiter. Anträge zur Bewilligung von Einrichtungen der Behindertenhilfe und zur Anerkennung von Diensten der Behindertenhilfe sind bei der Landesregierung einzubringen.
(2) Für die Entscheidungen gemäß Abs. 4 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Antragsteller bzw. der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen in der Steiermark seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2a) Dem Antrag auf Hilfeleistung ist der Nachweis über die gesetzlich oder vertraglich eingeräumten Vertretungsrechte anzuschließen. Dem Antrag auf Hilfeleistung gemäß § 8 Abs. 1 lit. a und b, § 9 sowie der §§ 16 und 18 bis 22 sind überdies die für die Ermittlung des Gesamteinkommens gemäß § 11 erforderlichen Nachweise, insbesondere allfällige Pensions und Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten, anzuschließen. (4) (6)
(3) Für vor der Antragstellung bereits gesetzte Maßnahmen sowie für vorangegangene Zeiträume kommt eine nachträgliche Hilfeleistung grundsätzlich nicht in Betracht. Ausgenommen davon sind nur Hilfeleistungen nach § 3 Abs. 1 lit. b, die längstens einen Monat im Nachhinein beantragt werden dürfen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über (1)
a) | das Vorliegen oder den Wegfall der Voraussetzungen gemäß § 2, | |||||||||
b) | die zu gewährende Hilfeleistung (§§ 3 und 4), | |||||||||
c) | die Einstellung und das Ruhen der gewährten Hilfeleistung, | |||||||||
d) | den Ersatz der Reisekosten (§ 38), | |||||||||
e) | Rückzahlungen (§ 35), (4) | |||||||||
f) | Beiträge (§ 39) und (1) (4) | |||||||||
g) | Kostenersätze (§ 39a). (4) | |||||||||
(5)
1. | Nach Abs. 4 lit. a hat die Bezirksverwaltungsbehörde nur dann gesondert zu entscheiden, wenn eine Behinderung offensichtlich nicht vorliegt. | |||||||||
2. a) | Nach Abs. 4 lit. b hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. h, i, j und l sowie gemäß § 3 Abs. 1 lit. d, soferne Hilfe zur beruflichen Eingliederung nach § 8 Abs. 1 lit. a in Einrichtungen gemäß § 43 gewährt wird, ein Gutachten des Sachverständigenteams einzuholen, welches den individuellen Hilfebedarf feststellt. Das Sachverständigenteam erstellt einen Entwicklungs und Hilfeplan. In allen übrigen Verfahren nach Abs. 4 lit. b kann ein Gutachten des Sachverständigenteams eingeholt werden, wenn es die Bezirksverwaltungsbehörde für notwendig erachtet. Der Mensch mit Behinderung, dessen gesetzlicher Vertreter und eine Vertrauensperson sind in die Begutachtung einzubeziehen. | |||||||||
b) | Würde durch die Einholung des Gutachtens das Verfahren derart verzögert, dass ein schwerer Nachteil für den Menschen mit Behinderung zu befürchten ist, ist vorläufig zu entscheiden. Sobald das Gutachten vorliegt, ist von Amts wegen zu überprüfen, ob die ursprünglich getroffene Entscheidung im Gutachten Deckung findet. Ist dies nicht der Fall, ist die ursprüngliche Entscheidung entsprechend abzuändern. | |||||||||
c) | Sowohl auf Antrag des Menschen mit Behinderung oder dessen gesetzlicher Vertretung als auch von Amts wegen ist jedenfalls nach Ablauf eines im ursprünglichen Gutachten vorgeschlagenen Zeitraumes eine Evaluierung der getroffenen Entscheidung zu veranlassen und nach Vorliegen des entsprechenden Sachverständigengutachtens allenfalls eine neue Entscheidung zu treffen. Der Mensch mit Behinderung, dessen gesetzlicher Vertreter und eine Vertrauensperson sind in die Begutachtung einzubeziehen. | |||||||||
(1)
(6) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass für einen oder mehrere Bezirke jeweils Sachverständigenteams nach Abs. 5 eingerichtet werden. Diese Teams haben, je nach Antragstellung, aus den für die Beurteilung erforderlichen Sachverständigen zu bestehen. Dieses Kernteam hat nach Bedarf fallweise weitere Sachverständige beizuziehen bzw. Stellungnahmen von Einrichtungen einzuholen. (1)
§ 42a (1)
Berufungsfrist
Berufungen sind binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
§ 43
Einrichtungen der Behindertenhilfe
(1) Als Einrichtung der Behindertenhilfe gelten Einrichtungen in der Steiermark, in denen Hilfeleistungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a, c, d, fa, h und i teilstationär oder vollstationär erbracht werden. Sie dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden. (1)
(2) (6)
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden,
a) | wenn das vom künftigen Träger vorzulegende Betriebskonzept den in der Leistungs und Entgeltverordnung enthaltenen Anforderungen entspricht, | |||||||||
b) | wenn die baulichen, technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen einen zweckentsprechenden Betrieb erwarten lassen und | |||||||||
c) | wenn ein aktuelles Gutachten über einen aus reichenden Brandschutz vorliegt. | |||||||||
(2a) Wenn es das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert und die Leistung auf einem allgemein anerkannten Sonderkonzept beruht, ist Abs. 2 lit a nicht anzuwenden. (1)
(3) Die Landesregierung kann zur Erprobung von neuen Leistungen von einer Bewilligung der Eignung der Leistung für die Dauer von höchstens drei Jahren absehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 gegeben sind (Pilotprojekte); auf derartige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. (6)
(4) Träger von Einrichtungen, die Leistungen gemäß Abs. 1 oder 3 erbringen, können nur dann verrechnen, wenn das Land mit ihnen einen Vertrag abgeschlossen hat. Die Übernahme der Kosten erfolgt in Form von Tagsätzen. (1)
(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn Einrichtungen außerhalb des Landes herangezogen werden. Voraussetzungen für die Heranziehung einer Einrichtung außerhalb des Landes sind eine Bewilligung im jeweiligen Bundesland und eine Verrechnungsmöglichkeit dieser Einrichtung mit dem Bundesland. Eine Kostenübernahme erfolgt höchstens in Höhe der mit diesem Bundesland vereinbarten Sätze. Auf die Übernahme der Kosten einer solchen Einrichtung besteht kein Rechtsanspruch. (1) (6)
§ 44
Widerruf der Bewilligung
(1) Wird einem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 48 Abs. 3 nicht oder nicht fristgerecht entsprochen, ist die Bewilligung zu widerrufen,
a) | wenn Umstände bekannt werden, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährdung der Menschen mit Behinderung befürchten lassen, wenn eine Beseitigung der festgestellten Missstände nicht erreicht werden kann oder | |||||||||
b) | die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind. | |||||||||
(6)
(2) Gleichzeitig mit jedem Widerruf einer Bewilligung ist die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet, gemeinsam mit dem Menschen mit Behinderung eine andere sachgemäße und geeignete Betreuung zu suchen.
(1)
§ 45
Dienste der Behindertenhilfe
(1) Als Dienste der Behindertenhilfe gelten alle in der Steiermark gemäß § 3 Abs. 1 lit. a, c, d, g, l und m mobil oder ambulant erbrachten Hilfeleistungen.Sie werden durch die Landesregierung anerkannt, wenn das vom künftigen Träger vorzulegende Betriebskonzept den in der Leistungs und Entgeltverordnung enthaltenen Anforderungen entspricht. (6)
(2) Dienste der Behindertenhilfe sind insbesondere:
a) | Frühförderung, Dienste zur Entlastung der Familie sowie der eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partner und zur Gestaltung der Freizeit, (1) (6) | |||||||||
b) | mobile und ambulante Therapie, | |||||||||
c) | Hilfe zum Wohnen. | |||||||||
d) | persönliche Assistenz bei der Hilfeleistung gemäß § 15. (1) | |||||||||
(3) Hilfe zum Wohnen dürfen Personen erbringen, die eine der Problemstellung entsprechende Ausbildung und Praxis nachweisen können.
(4) Soziale Dienste im Sinne des Sozialhilfegesetzes gelten nicht als Dienste der Behindertenhilfe.
(5) Für die Aberkennung von Diensten der Behindertenhilfe gilt § 44 Abs. 1 sinngemäß.
(6) Die Landesregierung kann zur Erprobung von neuen Leistungen von einer Anerkennung der Eignung der Leistung für die Dauer von höchstens drei Jahren absehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 gegeben sind (Pilotprojekte); auf derartige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. (6)
(7) Wenn der Träger eines Dienstes der Behindertenhilfe anerkannt ist oder die Voraussetzungen gemäß Abs. 6 vorliegen, kann der Träger nur dann verrechnen, wenn er mit dem Land einen Vertrag abgeschlossen hat.
(1) (6)
(8) Die Übernahme der Kosten erfolgt in Form von Stundensätzen. (1)
(9) Abs. 7 gilt nicht, wenn Dienste der Behindertenhilfe außerhalb des Landes in Anspruch genommen werden. Voraussetzungen für die Heranziehung eines Dienstes der Behindertenhilfe außerhalb des Landes sind eine Bewilligung im jeweiligen Bundesland und eine Verrechnungsmöglichkeit dieses Dienstes der Behindertenhilfe mit dem Bundesland. Eine Kostenübernahme erfolgt höchstens in Höhe der mit diesem Bundesland vereinbarten Sätze. Auf die Übernahme der Kosten einer solchen Einrichtung besteht kein Rechtsanspruch. Auf die Übernahme der Kosten eines solchen Dienstes besteht kein Rechtsanspruch. (1) (6)
§ 46
Entfall der Bewilligung/Anerkennung (6)
Die Bewilligung von Einrichtungen und die Anerkennung von Diensten entfällt, wenn diese über eine Bewilligung nach anderen landesgesetzlichen oder bundesgesetzlichen Bestimmungen verfügen und Leistungen erbringen, die dem Leistungskatalog in der Leistungs und Entgeltverordnung entsprechen.
§ 47
Leistungs und Entgeltverordnung
(1) Die Landesregierung erlässt für die zu erbringenden mobilen, ambulanten, teilstationären und vollstationären Leistungen sowie für die Geldleistungen eine Leistungs und Entgeltverordnung. Diese hat insbesondere Bestimmungen über (1) (6)
1. | die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse der für die Erbringung der Hilfe notwendigen Leistungen, | |||||||||
2. | die Kriterien für die Ermittlung des Grades der Beeinträchtigung, | |||||||||
3. | die Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Controllings, | |||||||||
4. | die Entgelte bzw. Höchstgrenzen für die Leistungen gemäß Z. 1, (1) | |||||||||
(6)
5. | die Ab und Verrechnung sowie (1) | |||||||||
6. | die Leistungskontingente, die Kilometerleistungen sowie die Kombinierbarkeit der Dienste gemäß § 45 mit Leistungen in Einrichtungen gemäß § 43. (1) | |||||||||
zu erlassen. | ||||||||||
(1a) Verordnungen, mit denen die Beschreibung von Leistungen (Abs. 1) geändert wird, gelten auch für bereits zuerkannte Leistungen mit der Maßgabe, dass die bisherigen Leistungen noch vier Monate ab dem Inkrafttreten der Novelle der Verordnung weitergewährt werden und nach Ablauf dieses Zeitraumes die geänderte Leistung als zuerkannt gilt.
(6)
(2) Das Land kann Träger der Behindertenhilfe (§§ 43 und 45) vertraglich auch zur Erbringung von Leistungen, welche von der Verordnung gemäß Abs. 1 nicht erfasst sind, heranziehen, wenn dies das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert.
(3) Hilfeleistungen auf Grund von Vereinbarungen bleiben aufrecht.
(4) Das Land kann mit den Trägern gemäß den §§ 43 und 45 einen Vertrag abschließen. Dieser Vertrag hat insbesondere zu regeln:
1. | die zu erbringenden Leistungen, | |||||||||
2. | das Entgelt für die zu erbringenden Leistungen, soweit sie nicht durch Abs. 1 erfasst sind, | |||||||||
3. | die Vertragsdauer und | |||||||||
4. | Kündigungsgründe. | |||||||||
Dem Sozialhilfeverband, in dessen Sprengel sich die Einrichtung befindet, steht vor Vertragsabschluss ein Anhörungsrecht zu. | ||||||||||
(5) Es können auch Kosten für die Erbringung von Leistungen übernommen werden, die nicht in der Leistungs und Entgeltverordnung geregelt sind, wenn diese von Leistungserbringern erbracht werden, die hiezu auf Grund anderer Gesetze berechtigt sind. (1)
§ 47a (1)
Paritätische Kommission und Schlichtungsstelle
(1) Zur Beratung der Landesregierung über die prozentuelle Anpassung der Leistungspreise gemäß § 47 Abs. 1 Z. 4 wird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine paritätische Kommission und eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Diese werden von der Landesregierung bestellt.
(2) Die paritätische Kommission setzt sich wie folgt zusammen:
a) | Zwei Mitglieder, die von der Landesregierung über Vorschlag des Sozialreferenten zu bestellen sind. Mindestens die Hälfte dieser Mitglieder muss über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet des Sozialrechts oder des Sozialwesens verfügen, | |||||||||
b) | je ein Mitglied des Steiermärkischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark und | |||||||||
c) | vier Mitglieder, die vom Dachverband der Behindertenhilfe und vom Dachverband der sozialpsychiatrischen Vereine oder eines Rechtsnachfolgers der Dachverbände entsendet werden. | |||||||||
(3) Die Schlichtungsstelle setzt sich wie folgt zusammen:
a) | Ein Mitglied, das von der Landesregierung über Vorschlag des Sozialreferenten zu bestellen ist und über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet des Sozialrechts oder des Sozialwesens verfügen muss, | |||||||||
b) | ein Mitglied, das vom Dachverband der Behindertenhilfe oder vom Dachverband der sozialpsychiatrischen Vereine oder eines Rechtsnachfolgers der Dachverbände entsendet wird, und | |||||||||
c) | ein Mitglied, welches vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz bestellt wird, wobei dieses jedenfalls die Befähigung zum Richteramte haben muss. | |||||||||
(4) Der Beschluss der paritätischen Kommission über die prozentuelle Anpassung der Leistungspreise hat einstimmig und jährlich zwischen 1. September und 30. November zu erfolgen. (6)
(5) Kommt es innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 zu keiner Beschlussfassung, hat die Schlichtungsstelle binnen weiterer vier Wochen zu entscheiden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2)
(6) Die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle sind keine Schiedsgerichte im Sinne der §§ 577 ZPO.
(7) Nähere Regelungen über die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle, wie Vorschlag und Vertretung der Mitglieder, Leistungspreisfestsetzung und das Verfahren, erfolgt durch Verordnung der Landesregierung.
§ 48
Kontrolle
(1) Die Einrichtungen und Dienste unterliegen der Kontrolle der Qualität der Leistungen im Sinne der Leistungs und Entgeltverordnung.
(2) Den Organen der Landesregierung ist jederzeit Auskunft zu geben, Zutritt zu den Einrichtungen gemäß § 43 Abs. 1 und 3 sowie gemäß § 45 Abs. 1 und 6 zu gestatten sowie Einschau in die Akten, Bilanzen und die Gewinn und Verlustrechnung zu gewähren. Diese Organe haben die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung zu kontrollieren. (1) (6)
(3) Werden bei der Kontrolle Mängel festgestellt, hat die Behörde die Behebung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug sind auch die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden verpflichtet, unaufschiebbare Maßnahmen anzuordnen. Hierüber ist die Landesregierung unverzüglich zu verständigen. (6)
§ 49 (6)
Datenerhebung und verwendung
(1) Träger (§§ 43 und 45) sind verpflichtet, klienten und personalbezogene Daten in anonymisierter Form sowie einrichtungsbezogene Daten und Verrechnungsdaten ohne unnötigen Aufschub vollständig und wahrheitsgemäß in eine von der Landesregierung eingerichtete internetbasierende Datenbank einzutragen. Änderungen der Daten sind unverzüglich zu aktualisieren.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten und insbesondere zum Zweck der Qualitätssicherung, der Festsetzung der Leistungsentgelte, der Planung, Statistik und Information zu verwenden.
§ 50
Einrichtung und Zweck der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung
Zur Wahrung und Sicherung der Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderung wird beim Amt der Landesregierung eine Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung eingerichtet.
§ 51
Aufgaben und Rechte der Anwaltschaft
(1) Die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung hat im Sinn der Zielsetzung des § 50 folgende Auf gaben wahrzunehmen:
a) | Beratung und Erteilung von Auskünften, soweit nicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht, | |||||||||
b) | Behandlung von Beschwerden und | |||||||||
c) | Prüfung von Anregungen und Abgabe von Empfehlungen. | |||||||||
(2) Wird die Anwaltschaft mit Angelegenheiten befasst, die in den Vollziehungsbereich des Landes fallen, sind alle zuständigen Organe und Dienststellen des Landes, die Sozialhilfeverbände, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die der Aufsicht des Landes unterliegenden Rechtsträger von teilstationären und vollstationären Einrichtungen oder mobilen und ambulanten Diensten der Behindertenhilfe verpflichtet, die Anwaltschaft in ihrer Tätigkeit zu unterstützen und auf Verlangen Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Akteneinsicht zu gewähren.
(1)
(3) In Erfüllung der in Abs. 1 umschriebenen Aufgaben hat die Anwaltschaft das Recht, die der Aufsicht des Landes unterliegenden teilstationären und vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe aufzusuchen. (1)
§ 52
Leitung der Anwaltschaft
(1) Zur Leitung der Anwaltschaft ist von der Landesregierung auf Vorschlag des zuständigen Mitgliedes ein Anwalt für Menschen mit Behinderung zu bestellen.
(2) Die Stelle des Anwalts für Menschen mit Behinderung ist öffentlich auszuschreiben.
(3) Voraussetzungen für die Bestellung des Anwalts sind Erfahrungen auf dem Gebiet der Behindertenhilfe sowie Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften.
(4) Der Anwalt wird auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(5) Die Landesregierung hat das Recht, den Anwalt aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
1. | die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird oder | |||||||||
2. | der Anwalt gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder | |||||||||
3. | der Anwalt seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder | |||||||||
4. | gegen den Anwalt rechtskräftig eine Disziplinarstrafe oder eine strafgerichtliche Strafe verhängt wurde. | |||||||||
(3)
(6) Die Rechtsbeziehungen des Anwalts und der übrigen Bediensteten der Anwaltschaft zum Land sind nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften zu regeln. Der Anwalt muss bei der Auswahl seiner Mitarbeiter gehört werden.
(7) Der Anwalt ist in Ausübung seines Amtes an keine Weisungen gebunden. Er unterliegt im Rahmen seiner Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Der Anwalt ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen. (3)
(8) Zur Besorgung ihrer Geschäfte kann sich die Anwaltschaft des Amtes der Landesregierung als Hilfsapparat bedienen.
(9) Der Anwalt hat dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über die Tätigkeit der Anwaltschaft zu erstatten.
§ 53
Auskunftspflicht und Verwaltungshilfe
(1) Personen, die Dienstgeber eines Menschen mit Behinderung sind oder denen ein Mensch mit Behinderung zur Betreuung anvertraut ist, sowie die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörden alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark, die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice im Lande Steiermark, die Arbeitsinspektorate in Graz und Leoben, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) Steiermark und die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sind verpflichtet, an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Beistellung von Sachverständigen mitzuwirken.
§ 54
Gebühren und Abgabenbefreiung
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes, ausgenommen die Bewilligung von Einrichtungen (§ 43) und die Anerkennung von Diensten (§ 45) sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
§ 55
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | eine Einrichtung ohne Bewilligung gemäß § 43 betreibt; | |||||||||
2. | einen Dienst ohne Anerkennung gemäß § 45 erbringt; | |||||||||
3. | eine Einrichtung entgegen einem Bescheid (§ 43) betreibt; | |||||||||
4. | einen Dienst entgegen einem Bescheid (§ 45) erbringt; | |||||||||
5. | Daten (§ 49 Abs. 1) nicht vollständig und wahrheitsgemäß in die von der Landesregierung eingerichtete internetbasierende Datenbank einträgt; (6) | |||||||||
6. | die Tätigkeit (§ 48) der Behörde behindert oder vereitelt. | |||||||||
(2)
1. | gemäß Abs. 1 Z. 1 mit Geldstrafen bis 20.000 Euro, | |||||||||
2. | gemäß Abs. 1 Z. 2, 3, 5 und 6 mit Geldstrafen bis 10.000 Euro, | |||||||||
3. | gemäß Abs. 1 Z. 4 mit Geldstrafen bis 1.000 Euro. | |||||||||
(6)
(3) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
§ 56 (1) (5)
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Soweit in diesem Gesetz Personen und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.
§ 56a (1)
Gemeinschaftsrecht
Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie umgesetzt: Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Abl. L 16 vom 23. 1. 2004, S. 044).
§ 57
Übergangsbestimmungen
(1) Rechtskräftige Bescheide nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 316/1964 in der Fassung LGBl. Nr.70/2001 treten spätestens mit 31. Dezember 2009 außer Kraft. (1)
(2) Innerhalb der Frist nach Abs. 1 ist von Amts wegen neu zu entscheiden.
(3) Bei Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß § 37a Behindertengesetz, LGBl. Nr. 316/1964 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2001 gelten für die Verrechnung der Entgelte die Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn die rechtskräftige Bewilligung den Bestimmungen dieses Gesetzes angepasst wurde oder ein Mensch mit Behinderung aufgenommen wird, welcher über einen Bescheid nach den geltenden Bestimmungen verfügt. Eine Übernahme von Pflegegebühren gemäß § 37a Abs. 5 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung endet spätestens mit 31. Dezember 2009. (1)
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende mobile und ambulante Dienste sind spätestens mit 31. Dezember 2009 von Amts wegen zu überprüfen und bei Zutreffen der Voraussetzungen gemäß § 47 mit Bescheid anzuerkennen. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. (1)
§ 57a (1)
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 74/2007
(1) Menschen mit Behinderung, welchen eine Beschäftigungstherapie gemäß § 24 des Stmk. Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 316/1964 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2001, oder eine Eingliederungshilfe gemäß § 8 des Stmk. Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 316/1964 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2001, oder gemäß § 8 Abs. 1 Stmk. Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, gewährt wurde, gebührt mit Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 74/2007, das ist der 1. September 2007, Taschengeld gemäß § 8 Abs. 5 oder § 16 Abs. 2.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 74/2007 gemäß § 47 Abs. 2 und 4 in der Fassung Stmk. Behindertengesetz LBGl. Nr. 26/2004 abgeschlossenen Verträge mit Trägern der Behindertenhilfe außerhalb des Landes Steiermark bleiben für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses aufrecht.
§ 57b (4)
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 69/2010
Die Behörde hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 69/2010 bestehenden Rückersatzpflichten, die sich auf § 39 in den Fassungen vor der Novelle LGBl. Nr. 69/2010 stützen und die nach § 39 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 69/2010 beitragspflichtig sind, bescheidmäßig in Beiträge gemäß § 39 umzuwandeln. Bis zur Festsetzung der Beiträge sind die Kostenrückersätze weiter zu leisten. Die geleisteten Kostenrückersätze sind mit den ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 69/2010 zu leistenden Beiträgen gegenzurechnen.
§ 58
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2004, in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 52 Abs. 7 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2004, in Kraft.
(3) (entfallen) (1)
(4) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz von 9. Juli 1964 über die Hilfe für Menschen mit Behinderung (Behindertengesetz), LGBl. Nr. 316/1964, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
§ 59 (1)
Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Änderung des § 2 Abs. 4, des § 2 Abs. 5 lit. a, des § 2 Abs. 7 und 8, des § 3 Abs. 1 lit. h, k und n, des § 4 Abs. 1 und 2, des § 5 und des § 7 letzter Satz, des § 8 Abs. 3, der §§ 9 und 10 Abs. 1 und 2, der § 11 und 12 Abs. 1, des § 13 Abs. 1, des § 14 lit. a und b, des § 15 Abs. 1, 2 und 3, der Überschrift des § 16 und Abs. 1 und 2, der Überschrift des § 17 und des § 17, des § 19, die Überschrift des § 20 und der §§ 20 und 22 Abs. 1 und 2, des § 23 zweiter Satz, der §§ 24 und 25 Abs. 2, 3 und 4, der §§ 26 und 27 Abs. 1, des § 28 Abs. 1, der Überschrift des § 29 und des § 29 Abs. 1 und 2, des § 33 Abs. 3 letzter Halbsatz, der Überschrift des § 39 und des § 39 Abs. 1 und Abs. 1 Z. 2 und 3, des § 39 Abs. 1 Z. 3, des § 39 Abs. 1 Z. 3 lit. b und c und d, des § 39 Abs. 3, des § 40 Abs. 2, des § 42 Abs. 4, des § 42 Abs. 4 lit. f, des § 42 Abs. 5 und 6 zweiter Satz, des § 43 Abs. 1 und 4, des § 44 Abs 2, des § 45 Abs. 2 lit. a, des § 45 Abs. 7, des § 47 Abs. 1 Z. 4 und 5, des § 48 Abs. 2, des § 51 Abs. 2 und 3, die Einfügung des § 2 Abs. 2 letzter Satz, des § 2 Abs. 4a, des § 4 Abs. 1a, des § 5 Abs. 2, des § 8 Abs. 5, des § 10 Abs. 1a, des § 22 Abs. 3, der §§ 29a und 39 Abs. 1 Z. 3 letzter Satz, des § 42a, des § 43 Abs. 2a und 5, des § 45 Abs. 2 lit. d, des § 45 Abs. 8 und 9, des § 47 Abs. 1 Z. 6, des § 47 Abs. 5, der §§ 56a, § 57a und des § 59 und der Entfall des § 2 Abs. 9, des § 39 Abs. 4, des § 56 und des § 58 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2007 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2007, in Kraft.
(2) Die Einfügung des § 47a durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2007 tritt mit 30. August 2007 in Kraft.
(3) Die Änderung des § 57 Abs. 1, 3 und 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2007 tritt mit 24. Juni 2007 in Kraft.
(4) Der Entfall des § 58 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2007 tritt mit 30. Dezember 2006 in Kraft.
(5) Unbeschadet des Abs. 6 treten die Änderung der §§ 3, 39 und 43 Abs. 1 erster Satz und des § 47a Abs. 5 sowie die Einfügung der §§ 14a, 24a und 25a durch die Novelle LGBl. Nr. 4/2010 mit dem der Kund machung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Februar 2010, in Kraft.
(2)
(6) Die Änderungen des § 39 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 4, soweit sie den Entfall des Kostenersatzes für den Besuch von heilpädagogischen Kindergärten betreffen, durch die Novelle LGBl. Nr. 4/2010 treten mit 1. September 2008 in Kraft. (2)
(7) (Verfassungsbestimmung) Der Entfall der Bezeichnung ,(Verfassungsbestimmung)' in § 52 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft. (3)
(8) Die Änderung des § 52 Abs. 5 und 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 tritt mit dem der Kund machung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft. (3)
(9) Die Änderung des § 11 Abs. 2 Z. 6 und 7, der §§ 39 und 40 Abs. 9 und des § 42 Abs. 4 lit. e und f sowie die Einfügung des § 9 Abs. 3, des § 11 Abs. 2 Z. 8, der §§ 39a und 42 Abs. 2a, des § 42 Abs. 4 lit. g und des § 57b durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. (4)
(10) Verordnungen auf Grund des § 39 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 69/2010 können ab dem der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 69/2010 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 9 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. (4)
(11) Die Änderungen des § 12 Abs. 2 lit. a, der Überschriften der §§ 22 und 29, des § 22 Abs. 1 und 2, des § 29 Abs. 2, des § 35 Abs. 2 lit. b und des § 56 durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft. (5)
(12) Die Änderungen des § 2 Abs. 6, des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 2, der §§ 7 und 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 3 Z. 4 lit. a, der §§ 19 und 21 Abs. 1, des § 29 Abs. 1, der §§ 32, 35 und 37, des § 39 Abs. 5, des § 39a Abs. 2, des § 40 Abs. 2, des § 42 Abs. 2a, des § 43 Abs. 1, 3 und 5, des § 44 Abs. 1, des § 45 Abs. 1 und 2 lit. a, des § 45 Abs. 6, 7 und 9, der Überschrift des § 46, des § 47 Abs. 1, des § 47a Abs. 4, des § 48 Abs. 2, der §§ 49 und 55 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 2 sowie der Entfall des § 21 Abs. 2, die Anfügung des § 3 Abs. 1 lit. q, des § 4 Abs. 1a Z. 5, des § 48 Abs. 3 und die Einfügung der §§ 22a und 47 Abs. 1a durch die Novelle LGBl. Nr. 62/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2011, in Kraft. (6)
(13) Verordnungen auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 62/2011 können ab dem der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 62/2011 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 12 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. (6)