Bundesland

Steiermark

Titel

Steiermärkisches Baugesetz - Stmk. BauG

 

Stammfassung:     LGBl. Nr.  59/1995 (XII.GPStLT EZ 992 Blg.Nr. 132)

Novellen:     (1) LGBl. Nr.  50/2001 (XIV.GPStLT RV EZ  13/1 AB EZ  13/4)

              (2) LGBl. Nr.  73/2001 (XIV.GPStLT RV EZ 224/1 AB EZ 224/4)

              (3) LGBl. Nr.   7/2002 (XIV.GPStLT RV EZ 443/1 AB EZ 443/2)

              (4) LGBl. Nr.  33/2002 (XIV.GPStLT IA EZ 143/1 AB EZ 143/5

                                                 IA EZ 135/1 AB EZ 135/9)

              (5) LGBl. Nr.  78/2003 (XIV.GPStLT IA EZ  31   IA EZ  55/1

                                                 AB EZ 55/15)

              (6) LGBl. Nr.   6/2008 (XV.GPStLT RV EZ  930/1 AB EZ  930/5)

              (7) LGBl. Nr.  27/2008 (XV.GPStLT RV EZ 1653/1 AB EZ 1653/4)

                                     (CELEX Nr. 32002L0091)

              (8) LGBl. Nr.  88/2008 (XV.GPStLT IA EZ 1672/1 AB EZ 1672/4)

              (9) LGBl. Nr.  13/2010 (XV.GPStLT RV EZ 3289/1 AB EZ 3289/4)

                                     (CELEX Nr. 32006L0123)

             (10) LGBl. Nr.  49/2010 (XV.GPStLT IA EZ   99/1 AB EZ   99/5)

             (11) LGBl. Nr.  13/2011 (XV.GPStLT RV EZ 3648/1 AB EZ 3648/4)

                                     (CELEX Nr. 31989L0106, 32002L0091)

Text

Inhaltsverzeichnis (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11)

 

 

I. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche Vorschriften

 

I. Teil

Behörden, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

 

§ 1 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 2 Behördenzuständigkeit

§ 3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 4 Begriffsbestimmungen

 

II. Teil

I. Abschnitt

Das Grundstück und seine Bebauung

 

§ 5 Bauplatzeignung

§ 6 Fernwärmeanschlussauftrag

§ 7 Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung

§ 8 Freiflächen und Bepflanzungen

§ 9 Zufahrten für Einsatzfahrzeuge

§ 10 Kinderspielplätze

§ 11 Einfriedungen und lebende Zäune

§ 12 Bauteile vor der Straßenflucht , Bauflucht oder Baugrenzlinie

§ 13 Abstände

 

II. Abschnitt

Aufschließungsleistungen

 

§ 14 Grundabtretung für Verkehrsflächen

§ 15 Bauabgabe

§ 16 Gehsteige

 

III. Teil

Verfahrensbestimmungen

 

I. Abschnitt

Bebauungsgrundlagen, Bewilligungs und Anzeigepflicht

 

§ 17 Auskünfte

§ 18 Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Bauland für den Einzelfall

§ 19 Bewilligungspflichtige Vorhaben

§ 20 Anzeigepflichtige Vorhaben

§ 21 Baubewilligungsfreie Vorhaben

 

II. Abschnitt

Bewilligungsverfahren

 

§ 22 Ansuchen

§ 23 Projektunterlagen

§ 24 Bauverhandlung

§ 25 Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung

§ 26 Nachbarrechte

§ 26a Parteistellung der Gemeinde

§ 27 Parteistellung

§ 28 Bausachverständige

§ 28a Genehmigungsfiktion

§ 29 Entscheidung der Behörde

§ 30 Befristete Baubewilligung

§ 31 Erlöschen der Bewilligung

§ 32 Abbruch von Gebäuden

 

III. Abschnitt

§ 33 Anzeigeverfahren

 

IV. Teil

Baudurchführung und Bauaufsicht

 

§ 34 Bauherr, Bauführer

§ 35 Baudurchführung

§ 36 Vorübergehende Benutzung fremden Grundes

§ 37 Überprüfung der Baudurchführung

§ 38 Benützungsbewilligung

 

V. Teil

Baupolizeiliche Maßnahmen

 

§ 39 Instandhaltung und Nutzung

§ 40 Rechtmäßiger Bestand

§ 41 Baueinstellung und Beseitigungsauftrag

§ 42 Sofortmaßnahmen

 

II. HAUPTSTÜCK

Bautechnische Vorschriften

 

I. Teil

Allgemeine bautechnische Bestimmungen

 

I. Abschnitt

Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte

 

§ 43 Allgemeine Anforderungen

§ 44 Bauprodukte

§ 45 Österreichische technische Zulassung

§ 46 Sonderverfahren

§ 47 Kosten

 

II. Abschnitt

Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

 

§ 48 Anforderungen

 

III. Abschnitt

Brandschutz

 

§ 49 Allgemeine Anforderungen

§ 50 Tragfähigkeit des Bauwerkes im Brandfall

§ 51 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes

§ 52 Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke

§ 53 Fluchtwege

§ 54 Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall

 

IV. Abschnitt

Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

 

§ 55 Allgemeine Anforderungen

§ 56 Sanitäreinrichtungen

§ 57 Abwässer

§ 58 Sonstige Abflüsse

§ 59 Abfälle

§ 60 Abgase von Feuerstätten

§ 61 Schutz vor Feuchtigkeit

§ 62 Nutzwasser

§ 63 Trinkwasser

§ 64 Schutz vor gefährlichen Immissionen

§ 65 Belichtung und Beleuchtung

§ 66 Belüftung und Beheizung

§ 67 Niveau und Höhe der Räume

§ 68 Lagerung gefährlicher Stoffe

 

V. Abschnitt

Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

 

§ 69 Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit

§ 70 Erschließung

§ 71 Schutz vor Rutsch und Stolperunfällen

§ 72 Schutz vor Absturzunfällen

§ 73 Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen

§ 74 Schutz vor Verbrennungen

§ 75 Blitzschutz

§ 76 Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken

 

VI. Abschnitt

Schallschutz

 

§ 77 Allgemeine Anforderungen

§ 78 Bauteile

§ 79 Haustechnische Anlagen

 

VII. Abschnitt

Energieeinsparung und Wärmeschutz

 

§ 80 Allgemeine Anforderungen

§ 81 Energieausweis

 

VIII. Abschnitt

Konkretisierung der technischen Anforderungen

 

§ 82 Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik

 

II. Teil

Besondere bautechnische Bestimmungen

 

I. Abschnitt

Baulicher Zivilschutz

 

§ 83 Schutzräume

 

II. Abschnitt

Feuerungsanlagen

 

§ 84 Errichtung und Betrieb von Feuerungsanlagen

§ 85 Notkamin

 

III. Abschnitt

Sammelgruben und Gülleanlagen

 

§ 86 Sammelgruben und Grubenbuch

§ 87 Gülleanlagen

 

IV. Abschnitt

Veränderungen des Geländes

 

§ 88 Anforderungen

 

V. Abschnitt

Abstellflächen und Garagen

 

§ 89 Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen oder Garagen

§ 90 Wiederkehrende Prüfungen

§ 91 Garagen für flüssiggasbetriebene Fahrzeuge

§ 92 Abstellanlagen für Fahrräder

 

VI. Abschnitt

Klimaanlagen

 

§ 93 Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen

§ 94 Sachverständige

 

VII. Abschnitt

Landwirtschaftliche Betriebsanlagen

 

§ 95 Planung, Ausführung und Genehmigung

 

VIII. Abschnitt

Erleichterungen

 

§ 96 Betriebsanlagen

§ 97 Baumaßnahmen an Altbauten

§ 98 Sonstige Ausnahmen

§ 99 Nachweis der Voraussetzungen

§§ 100 bis 116 (entfallen)

 

III. HAUPTSTÜCK

Strafbestimmungen, Übergangs und Schlussbestimmungen

 

§ 117 Verweise

§ 118 Strafbestimmungen

§ 118a Gemeinschaftsrecht

§ 119 Übergangsbestimmungen

§ 119a Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 50/2001

§ 119b Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 73/2001

§ 119c Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 33/2002

§ 119d Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 78/2003

§ 119e Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 6/2008

§ 119f Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 27/2008

§ 119g Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 88/2008

§ 119h Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 13/2010

§ 119i Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 49/2010

§ 119j Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 13/2011

§ 120 Inkrafttreten

§ 120a Inkrafttreten von Novellen

§ 121 Außerkrafttreten

 

 

I. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche Vorschriften

 

I. TEIL

Behörden, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

 

§ 1

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

 

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

 

§ 2

Behördenzuständigkeit

 

(1) Behörde erster Instanz ist der Bürgermeister, Behörde zweiter Instanz der Gemeinderat.

(2) In Städten mit eigenem Statut ist Behörde erster Instanz der Stadtsenat, Behörde zweiter Instanz die Berufungskommission.

 

§ 3

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

 

Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für:

1.

bauliche Anlagen, die nach straßenrechtlichen Vorschriften als Straßen oder Bestandteile einer Straße gelten, sowie die dazugehörigen Lärmschutzanlagen;

2.

bauliche Anlagen, die der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes oder Verkehrs von Eisenbahnen oder auf Flugplätzen dienen, einschließlich der dazugehörigen Lärmschutzanlagen;

3.

die Errichtung und Instandhaltung von militärischen Anlagen, insbesondere von Kampf und Waffenständen, verbunkerten Führungs und Fernmeldeeinrichtungen sowie Sperren, Munitionslagern, nicht ortsfest errichteten militärischen Anlagen für Zwecke der Luftraumüberwachung, Bauwerken für den militärischen Flugbetrieb, Schießstätten und Übungsplätzen mit Ausnahme der dazugehörigen Hochbauten samt den damit zusammenhängenden Versorgungsanlagen;

4.

bauliche Anlagen, die nach bergrechtlichen, schiffahrtsrechtlichen oder abfallrechtlichen Bestimmungen einer Bewilligung bedürfen;

5.

bauliche Anlagen, die nach forstrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt;

6.

bauliche Anlagen, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, soweit es sich um solche handelt, die unmittelbar der Wassernutzung (z. B. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Energiegewinnung) dienen; (8)

7.

bauliche Anlagen, die der Fortleitung oder Umformung von Energie dienen (Freileitungen, Trafostationen, Kabelstationen, Kabelleitungen, Gasleitungen, Gasreduzierstationen, Fernwärmeleitungen, Funkleitungseinrichtungen, Pumpstationen u.dgl.), soweit es sich nicht um Gebäude handelt;

8.

bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes (bis zu 14 Tagen), die nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz bewilligungspflichtig sind.

 

§ 4 (5) (7) (8) (11)

Begriffsbestimmungen

 

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

1.

Abstellanlagen für Fahrräder: Fahrrad Abstellplätze mit felgenschonenden Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen der Fahrräder und der Möglichkeit zum Absperren des Fahrradrahmens;

2.

Abstellflächen für Kraftfahrzeuge: Flächen im Freien, die dem Abstellen sowie der Zu und Abfahrt von Kraftfahrzeugen außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen dienen;

3.

Abstellplatz für Kraftfahrzeuge: jene Teilfläche einer Garage oder Abstellfläche, die dem Abstellen des einzelnen Kraftfahrzeuges dient;

4.

Abweichung vom genehmigten Projekt, geringfügige: Änderung in der Bauausführung, wodurch weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berührt werden und das Projekt in seinem Wesen nicht verändert wird;

5.

Aufenthaltsraum: Raum, der zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt ist (z. B. Wohn und Schlafraum, Arbeitsraum, Unterrichtsraum);

6.

Barrierefreiheit: Zustand baulicher Anlagen, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind;

7.

Bauarbeit: jeder Arbeitsvorgang zur Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder zum Abbruch von Bauten sowie zur Einrichtung oder Räumung von Baustellen;

8.

Baufluchtlinie: Linie, in die eine Hauptflucht oder eine Kante eines Bauwerkes straßenseitig zu stellen ist;

9.

Baugebrechen: mangelhafter Zustand einer baulichen Anlage, der deren Festigkeit, Brandsicherheit, Hygiene oder äußeres Erscheinungsbild betrifft und geeignet ist, Personen oder im Eigentum Dritter stehende Sachen zu gefährden oder zu beschädigen oder das Straßen , Orts oder Landschaftsbild grob zu beeinträchtigen;

10.

Baugrenzlinie: Linie, die durch oberirdische Teile von Gebäuden nicht überschritten werden darf; für Nebengebäude können Ausnahmen festgelegt werden;

11.

Bauherr: der jeweilige Inhaber einer Baubewilligung oder Genehmigung der Baufreistellung;

12.

Baulärm: jedes die öffentliche Ordnung störende Geräusch, das im Zuge von Bauarbeiten entsteht;

13.

Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage

-

durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder

-

auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder

-

nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;

14.

Bauprodukte:

-

Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch oder Tiefbaus eingebaut zu werden,

-

aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos;

15.

Bauwerber: eine Person, die eine Baubewilligung beantragt oder ein anzeigepflichtiges Vorhaben anzeigt;

16.

Bebauungsdichte: Verhältniszahl, die sich aus der Teilung der Bruttogeschoßfläche der Geschoße durch die zugehörige Bauplatzfläche ergibt;

17.

Bebauungsgrad: Verhältnis der bebauten Fläche zur Bauplatzfläche;

18.

Bebauungsweise: Verteilung der Baumassen auf dem Bauplatz in Bezug auf die Bauplatzgrenzen

a)

offene Bebauungsweise:

-

allseits freistehende bauliche Anlagen oder

-

einseitig an die Grenzen angebaute bauliche Anlagen;

b)

gekuppelte Bebauungsweise: an einer Grenze aneinandergebaute bauliche Anlagen;

c)

geschlossene Bebauungsweise: an mindestens zwei Grenzen aneinandergebaute bauliche Anlagen;

19.

Brandabschnitt: Bereich, der durch brandabschnittsbildende Wände bzw. Decken von Teilen eines Gebäudes getrennt ist;

20.

Brandwand: brandabschnittsbildende Wand mit erhöhten Anforderungen;

21.

Bruttogeschoßfläche: die Fläche je Geschoß, die von den Außenwänden umschlossen wird, einschließlich der Außenwände;

22.

Dachboden: unausgebauter Dachraum;

23.

Dachgeschoß: für Aufenthalts , Lagerräume u. dgl. ganz oder teilweise ausgebauter Dachraum;

24.

Dachsaum: Linie des Dachrandes in der Ebene der Dachhaut entlang von Traufen und Giebeln; bei Flachdächern, Grabendächern etc. Oberkante der Außenwände;

25.

Energieausweis: ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes;

26.

Feuerungsanlagen: Anlagen, welche zur Beheizung von Gebäuden und zur Nutzwassererwärmung dienen, wie sie im Folgenden beschrieben werden: Eine Feuerungsanlage ist eine Funktionseinheit, welche aus einer Feuerstätte und Einrichtungen zur Führung der Verbrennungsgase bis zum Verbindungsstück, das die Feuerungsanlage mit dem Fang oder mit der freien Atmosphäre verbindet, besteht;

27.

Feuerstätte: wärmeerzeugende Geräteeinheit, in der Verbrennungsprodukte entstehen, die an die Außenluft abgeführt werden müssen;

28.

Garagen: Gebäude oder Teil eines Gebäudes, welches zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist;

Offene Garagen: oberirdische Garagen oder Garagenabschnitte, die unmittelbar ins Freie führende und so verteilte unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, dass die ständige natürliche Durchlüftung gewährleistet ist. Als Garagen gelten nicht: Ausstellungs und Verkaufsräume, in denen nur Kraftfahrzeuge mit leerem Kraftstoffbehälter und ausgebauter Stromquelle abgestellt werden, und Arbeitsräume zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen;

29.

Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Menschen betreten werden können. Als Gebäude gelten jedoch auch mehrgeschossige offene Garagen und offene Garagen, die dem Abstellen von mehr als 6 Kraftfahrzeugen oder mehr als 15 Krafträdern dienen;

30.

Gebäudefront: Außenwandfläche eines Gebäudes ohne vorspringende Bauteile, wie z. B. Balkone, Erker, Vordächer jeweils in gewöhnlichen Ausmaßen; an Gebäudeseiten ohne Außenwände gilt die Vertikalebene entlang des Dachrandes als Gebäudefront;

31.

Gebäudehöhe: der jeweilige vertikale Abstand zwischen einem Punkt auf der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit der Außenwandfläche und dem darüberliegenden Dachsaum;

32.

Geruchszahl (G): Zahl zur Abschätzung der Geruchsemissionen von Betrieben mit Nutztierhaltung. Sie ist das Produkt aus der Tierzahl, einem tierspezifischen Faktor und einem landtechnischen Faktor und wird nach den Regeln der Technik (z. B. nach der Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen - VRL) ermittelt;

33.

Gesamthöhe eines Gebäudes: der vertikale Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit den Außenwandflächen und der höchsten Stelle des Gebäudes, wobei kleinvolumige Bauteile, wie Rauchfänge, Rohraufsätze u. dgl., unberücksichtigt bleiben;

34.

Geschoß: Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder lichter Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß;

35.

Gülleanlage: Anlage zur Speicherung von Gülle oder gülleähnlichen Stoffen (z. B. Gärsubstrat von Biogasanlagen);

36.

Hauptgang bzw. Haupttreppe: notwendiger Verbindungsgang, der zu Aufenthaltsräumen bzw. Räumen der täglichen Nutzung führt;

37.

Heizraum: Raum, der für die Aufstellung von Feuerstätten für Zentralheizungsanlagen bestimmt ist;

38.

Höhenlage: eine Höhe, die sich auf einen bestehenden oder zu schaffenden, im Höhensystem der Landesvermessung über Adria gelegenen Höhenfestpunkt bezieht;

39.

Keller: bauliche Anlage, die ganz oder überwiegend unter dem angrenzenden Geländeniveau liegt;

40.

Kleinhäuser: Häuser, die ausschließlich dem Wohnen dienen und

-

eine Gesamtwohnnutzfläche unter 600 m2 sowie

-

höchstens drei oberirdische Geschoße (einschließlich Dachgeschoße) haben;

41.

Klimaanlage: Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt werden kann;

42.

Kniestockhöhe: das Maß des vertikalen Abstandes zwischen Oberkante der obersten Rohdecke und der Unterkante der tragenden Dachkonstruktion (Sparren), gemessen in der äußeren Außenwandebene;

43.

Lästlinge: kleinere wirbellose Tiere, zumeist Insekten, die sich gerne in der näheren Umgebung des Menschen aufhalten; dabei handelt es sich um Arten, die primär keine deutliche Schadwirkung haben; wird jedoch durch günstige Lebensbedingungen ihre Vermehrung besonders begünstigt, treten sie in übermäßiger Anzahl auf und werden damit als zunehmend störend empfunden; bei massenhaftem Auftreten führen sie zu Belästigungen, in vielerlei Hinsicht können sie mitunter auch zu Schädlingen werden; zu ihnen zählen u. a. Ameisen, Silberfischchen, Kellerasseln, Ohrwürmer, Fliegen (z. B. Fruchtfliegen, Kleine Stubenfliege etc.), Wespen, Hornissen, Milben;

44.

Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;

45.

Nachbargrenze: Grenze zwischen Grundstücken verschiedener Eigentümer;

46.

Natürliches Gelände: Als natürliches Gelände von Grundflächen gilt jenes, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der letzten Revision des Flächenwidmungsplanes gegeben war;

47.

Nebengebäude: eingeschoßige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0 m, einer Firsthöhe bis 5,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2;

48.

Neubau: Herstellung einer neuen baulichen Anlage, die keinen Zu oder Umbau darstellt. Ein Neubau liegt auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden;

49.

Niveau: Höhenlage der Bauwerke und angrenzenden Verkehrsflächen;

50.

Nutzfläche von Garagen: Summe der Stell und Fahrflächen, ausgenommen Zu und Abfahrten im Freien bzw. außerhalb der Überdachung;

51.

Ölfeuerungsanlagen: der Verbrennung von Heizöl dienende Feuerstätten einschließlich der mit diesen verbundenen Anlagen zur Lagerung und Leitung von Heizöl;

52.

Ölöfen: Ölfeuerungsgeräte mit Rauchfanganschluss bis zu einer Nennheizleistung von 18,0 kW, die der Einzelraumheizung dienen;

53.

Ortsübliche Belästigungen: die in den betroffenen Gebieten tatsächlich vorhandenen, zumindest jedoch die in Gebieten dieser Art üblicherweise auftretenden Immissionen;

54.

Parapethöhe: vertikaler Abstand zwischen fertiger Standfläche und Oberkante des unteren Stockprofils oder der Brüstung;

55.

Raumhöhe: Abstand zwischen Fußbodenoberkante bis zur Unterkante der darüberliegenden Decke;

56.

Stand der Technik: auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhender Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist; jedenfalls sind die OIB Richtlinien Regel der Technik, die den Stand der Technik wiedergeben;

57.

Straßenfluchtlinie: die Grenze der bestehenden oder künftigen öffentlichen Verkehrsfläche;

58.

Umbau: die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht vergrößert oder nur unwesentlich verkleinert, jedoch geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (z. B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz;

59.

Umfassende Sanierung: Zeitlich zusammenhängende Renovierungsarbeiten an Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m2, wenn deren Gesamtbaukosten (Bauwerkskosten, Honorare und Nebenkosten) 25 % des Bauwertes (ohne Berücksichtigung des Bodenwertes und der Außenanlagen) übersteigen oder wenn zumindest 25 % der Gebäudehülle des konditionierten Bruttovolumens einer Renovierung unterzogen werden, oder wenn zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle und haustechnischen Gewerke gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil instand gesetzt werden: Fensterflächen, Dach oder oberste Geschoßdecke, Fassadenfläche, Haustechniksystem. Der Bauwert ist die Summe der Werte der baulichen Anlagen. Bei seiner Ermittlung ist in der Regel von den Gesamtkosten auszugehen und von diesen die technische und wirtschaftliche Wertminderung abzuziehen. Sonstige Wertänderungen und wertbeeinflussende Umstände, wie etwa Lage der Liegenschaft, baurechtliche oder andere öffentlich rechtliche Beschränkungen sowie erhebliche Abweichungen von den üblichen Baukosten, sind nicht zu berücksichtigen;

60.

Versammlungsstätten: Gebäude oder Gebäudeteile für Veranstaltungen mit mehr als 120 Personen, soweit es sich nicht um eine Betriebsanlage handelt;

61.

Wirtschaftsdünger: organische Substanzen, die in der Land und Forstwirtschaft anfallen und zur Düngung eingesetzt werden (z. B. Gülle, Jauche und Mist);

62.

Wohnräume: Aufenthaltsräume in Wohnungen;

63.

Wohnung: Gesamtheit von einzelnen oder zusammen liegenden Räumen, die baulich in sich abgeschlossen, zu Wohnzwecken bestimmt sind und die Führung eines eigenen Haushaltes ermöglichen;

64.

Zubau: die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen.

 

II. TEIL

 

I. Abschnitt

Das Grundstück und seine Bebauung

 

§ 5

Bauplatzeignung

 

(1) Eine Grundstücksfläche ist als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn

1.

eine Bebauung nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zulässig ist,

2.

eine hygienisch einwandfreie und für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage ausreichende Wasserversorgung sowie

3.

eine für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage entsprechende Energieversorgung und Abwasserentsorgung sichergestellt ist,

4.

der Untergrund tragfähig ist sowie die vorgesehene Bebauung keine Gefährdung der Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen zur Folge hat,

5.

Gefährdungen durch Lawinen, Hochwasser, Grundwasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u.dgl. nicht zu erwarten sind und

6.

eine für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt von einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche besteht.

(2) Die Gemeinde kann durch Verordnung für das Gemeindegebiet oder Teile desselben entsprechend dem Gebietscharakter, ferner für einzelne Bebauungsweisen Mindest oder Maximalgrößen für Bauplätze festlegen.

 

§ 6 (11)

Fernwärmeanschlussauftrag

 

(1) Alle Gebäude, in denen Räume beheizt werden und die sich in einem Gebiet befinden, das durch Verordnung gemäß § 22 Abs. 9 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 zu einem Fernwärmeanschlussbereich erklärt wurde, sind an Fernwärmesysteme anzuschließen.

(2) Ausgenommen von der Fernwärmeanschlussverpflichtung sind Gebäude bzw. Räume in diesen

1.

wenn deren thermischer Standard den für Neubauten geltenden Bestimmungen des § 2 der Steiermärkischen Energieeinsparungs und Wärmeschutzverordnung, LGBl. 61/2008, entspricht oder innerhalb der Frist gemäß Abs. 5 hergestellt wird, und die Heizlast (gegebenenfalls nach erfolgter Sanierung) 18 Kilowatt nicht übersteigt,

2.

mit vollständiger oder überwiegender Wohnnutzung, wenn der Quotient aus deren jährlichem Heizenergiebedarf und der Länge der Anschlussleitung 1400 Kilowattstunden je Meter nicht übersteigt,

3.

welche überwiegend oder gänzlich nicht Wohnzwecken dienen, wenn der Quotient aus deren Heizlast und der Länge der Anschlussleitung eine Leistung von 1 Kilowatt je Meter nicht übersteigt. An Stelle des Nachweises über die Heizlast kann auch der Nachweis geführt werden, dass der jährliche Heizenergieverbrauch 1400 Kilowattstunden je Meter Anschlussleitung nicht übersteigt.

Ferner sind von der Fernwärmeanschlussverpflichtung jedenfalls jene Gebäude bzw. Räume in diesen ausgenommen, deren Beheizung mit einer der folgenden Formen erfolgt:

4.

mit einer Wärmepumpe in monovalenter Betriebsweise in bestehenden Wohngebäuden, sofern der thermische Standard des zu beheizenden Gebäudes den Bestimmungen des § 4 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. 97/2009, entspricht oder innerhalb der Frist gemäß Abs. 5 hergestellt wird,

5.

durch thermische Nutzung der Sonnenenergie in Kombination mit einem Langzeitspeicher, sodass mindestens 75 Prozent des jährlichen Raumwärmebedarfes der beheizten Räume dadurch gedeckt werden,

6.

durch thermische Nutzung der Erdwärme (Geothermie) oder

7.

durch Anlagen, die jenen Teil einer betrieblich notwendigen Prozesswärme sammeln und für Zwecke der Raumheizung nutzbar machen, der im wärmetechnischen Prozess selbst nicht verbraucht (Abwärme) und sonst ungenutzt an die Umgebung abgegeben würde.

(3) Die Steiermärkische Landesregierung kann durch Verordnung zusätzlich zu Abs. 2 weitere Ausnahmebestimmungen für neue alternative Beheizungsformen und systeme erlassen.

(4) Der Auftrag zur Errichtung von Fernwärmeübergabe oder übernahmestationen einschließlich der erforderlichen Leitungen und zum Anschluss an die Fernwärme ist bei Neubauten zugleich mit der Baubewilligung, bei Neubauten nach § 20 Z. 1 zugleich mit Genehmigung der Baufreistellung und bei bestehenden Gebäuden in einem amtswegigen Verfahren mit Bescheid zu erlassen.

(5) Bei bestehenden Gebäuden hat die Baubehörde den Fernwärmeanschlussauftrag spätestens nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(6) Der ordnungsgemäße Anschluss ist spätestens nach Ablauf einer angemessenen von der Behörde im Fernwärmeanschlussauftrag festzulegenden Frist, bei Neubauten jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt des Ansuchens um Erteilung der Benützungsbewilligung, herzustellen.

(7) Bei der Festlegung der Fristen nach Abs. 5 und 6 ist im Interesse einer möglichst wirkungsvollen Verringerung der Luftschadstoffe auf die Art der bestehenden Beheizungen, auf die Gebäudegröße und auf die Anzahl der in Gebäuden beheizten Wohnungen Rücksicht zu nehmen.

(8) Rauchfanganschlüsse in Gebäuden, die an die Fernwärme anzuschließen sind, dürfen - ausgenommen bei einer fremdverschuldeten Unterbrechung der Fernwärmeversorgung - nicht verwendet werden.

 

§ 7

Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung

 

(1) Sofern kein öffentlicher Grund zur Verfügung steht, hat der Eigentümer ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, daß an geeigneten Stellen auf seinem Bauplatz oder an seinen baulichen Anlagen Tafeln zur Orts und Straßenbezeichnung oder zur Bezeichnung der Lage von Versorgungsleitungen und die öffentliche Straßenbeleuchtung angebracht oder aufgestellt werden. Der Eigentümer ist mindestens sechs Wochen vor der Inanspruchnahme seines Bauplatzes oder seiner baulichen Anlage nachweislich zu verständigen.

(2) Der Eigentümer hat die vorübergehend notwendige Entfernung von Tafeln oder Bestandteilen der Straßenbeleuchtung der Gemeinde oder dem zuständigen Versorgungsbetrieb mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen.

(3) Der Eigentümer eines Gebäudes ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine von der Gemeinde bestimmte Orientierungsnummer an der von ihr bezeichneten Stelle anzubringen und zu erhalten. Liegt ein Gebäude an mehreren Verkehrsflächen, so kann für jede Verkehrsfläche eine Orientierungsnummer vorgeschrieben werden. Die Nummerntafel hat auch die Bezeichnung der Verkehrsfläche zu enthalten.

(4) Die Gemeinde kann durch Verordnung eine einheitliche Ausführungsart der Nummerntafel hinsichtlich Material, Größe, Farbe und Beschriftung vorschreiben.

 

§ 8

Freiflächen und Bepflanzungen

 

(1) Bei Bauführungen sind ausreichende, dem Verwendungszweck und der Lage des Baues entsprechende Freiflächen (Höfe, Grünflächen, Zufahrten, Kinderspielplätze, Stellflächen für Abfallbehälter u.dgl.) zu schaffen und zu erhalten; sie sind so zu verwenden und zu pflegen, daß das Straßen , Orts und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls sind Pflege und Erhaltungsmaßnahmen vorzuschreiben.

(2) Die Behörde hat nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse für Kraftfahrzeugabstellflächen, Flachdächer, Höfe und Betriebsanlagen Bepflanzungsmaßnahmen als Gestaltungselemente für ein entsprechendes Straßen , Orts und Landschaftsbild sowie zur Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas und der Wohnhygiene vorzuschreiben. Bei sonstigen Bauführungen können derartige Auflagen dann vorgeschrieben werden, wenn die Gemeinde durch Verordnung generelle Bepflanzungsrichtlinien festgelegt hat.

 

§ 9

Zufahrten für Einsatzfahrzeuge

 

(1) Bei Gebäuden, die mehr als 25,0 m von befahrbaren öffentlichen Verkehrsflächen entfernt liegen, sowie für Gebäude nach Abs.2 sind für Einsatzfahrzeuge ausreichend befestigte Zufahrten vorzusehen. Sie müssen eine Mindestbreite von 3,5 m und eine lichte Durchfahrtshöhe von mindestens 4,0 m haben.

(2) Bei Gebäuden, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 12,0 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt, sind mindestens an einer Längsseite, bei Hochhäusern an zwei Längsseiten des Gebäudes Plätze in einer Mindestbreite von 4,0 m vorzusehen, die das Aufstellen von Feuerwehr und Rettungsfahrzeugen in einem Abstand von mindestens 3,0 m und höchstens 10,0 m von den äußersten Außenwänden ermöglichen. Diese Flächen und ihre Zufahrten sind, soweit es sich dabei nicht um öffentliche Verkehrsflächen handelt, für Zwecke der Feuerwehr und des Rettungsdienstes ständig freizuhalten und als solche in dauerhafter Art zu kennzeichnen. Sie müssen für Einsatzfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein.

 

§ 10

Kinderspielplätze

 

(1) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen sowie bei Zu oder Umbaumaßnahmen, durch welche ein Gebäude mit mehr als drei Wohnungen geschaffen wird, ist auf dem Bauplatz ein Kinderspielplatz vorzusehen. Diesem Erfordernis kann auch durch die Anlage von Gemeinschaftsspielplätzen Rechnung getragen werden.

(2) Der Kinderspielplatz hat ein Ausmaß von mindestens 5 m2 je Wohnung aufzuweisen. Die Fläche von 150 m2 darf nicht unterschritten werden.

(3) Dem Bauherrn kann gestattet werden, den Kinderspielplatz in unmittelbarer Nähe des Baugrundstückes herzustellen, wenn ein geeignetes Grundstück zur Verfügung steht und seine Benutzung zu diesem Zweck gesichert ist.

(4) Kann der Bauherr den Kinderspielplatz nicht auf seinem Grundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in unmittelbarer Nähe herstellen, so kann er seine Verpflichtung nach Abs. 1 auch dadurch erfüllen, daß er sich der Gemeinde gegenüber verpflichtet, die Kosten für die Anlage und Erhaltung eines Kinderspielplatzes in angemessener Höhe zu tragen. Dies gilt nur, wenn die Gemeinde den Kinderspielplatz anstelle des Bauherrn so nahe vom Baugrundstück hergestellt hat, herstellt oder herstellen wird, daß er über einen ca. 500 m langen Zugang gefahrlos zu Fuß erreicht werden kann.

(5) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 bis 4 entfällt, wenn es sich um Gebäude handelt, für die nach ihrem Verwendungszweck oder ihrem Standort ein Bedarf hiefür nicht in Frage kommt.

 

§ 11

Einfriedungen und lebende Zäune

 

(1) Einfriedungen und lebende Zäune sind so auszuführen bzw. zu erhalten, daß weder das Straßen , Orts und Landschaftsbild beeinträchtigt noch eine Gefährdung von Personen und Sachen herbeigeführt wird. Einfriedungen dürfen nicht vor der Straßenfluchtlinie errichtet werden.

(2) Die Gemeinden können für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile desselben durch Verordnung Gestaltungsregelungen für Einfriedungen und lebende Zäune zum Schutz des Straßen , Orts und Landschaftsbildes treffen. Dazu gehören insbesondere Verbote von bestimmten Pflanzengattungen oder Regelungen über die maximal zulässige Höhe von Einfriedungen und lebenden Zäunen.

(3) Bei lebenden Zäunen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehen, dürfen nur Regelungen über die Höhe der Zäune getroffen werden.

(4) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte mit Bescheid zu verpflichten, den gebotenen Zustand herzustellen.

 

§ 12

Bauteile vor der Straßenflucht , Bauflucht oder Baugrenzlinie

 

(1) Sofern ein Bebauungsplan nichts anderes bestimmt, dürfen folgende Bauteile über die Straßenflucht oder Baugrenzlinie vortreten:

1.

Zierglieder, Gebäudesockel, Schaufenster u.dgl. bis 20 cm, bei Gehsteigen über 2,0 m Breite bis 40 cm;

2.

Hauptgesimse, Dachvorsprünge, nach außen öffenbare Fensterflügel, Gitter, Beleuchtungskörper, Werbeeinrichtungen u.dgl. bis 1,0 m, Balkone, Erker, Schutzdächer, Markisen u.dgl. bis 1,5 m; sie müssen jedoch mindestens 4,5 m über der Verkehrsfläche liegen; über Gehsteigen mit einer Breite von über 2,0 m genügt eine Mindesthöhe von 3,0 m;

3.

Luftschächte, Lichteinfallsöffnungen, Kellereinwurföffnungen, Putzschächte u.dgl. bis 1,0 m.

(2) Für Bauteile untergeordneten Ausmaßes sind Überschreitungen zulässig.

(3) An Bauten, die zum Zeitpunkt der Festlegung der Baufluchtlinie schon bestehen und ganz oder teilweise vor der Baufluchtlinie liegen, dürfen an den vor der Baufluchtlinie liegenden Teilen nur Instandsetzungsarbeiten und innere Umbauten vorgenommen werden.

 

§ 13

Abstände

 

(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).

(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).

(3) Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar, soferne durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts anderes bestimmt ist oder Gründe des Straßen , Orts und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen, die Wahlmöglichkeit, entweder an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen und dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten.

(4) Als Geschosse in der jeweiligen Gebäudefront sind jene anzurechnen,

die voll ausgebaut oder zu Aufenthaltsräumen ausbaufähig sind und deren Außenwandfläche zu mehr als 50 Prozent und im Mittel mindestens 1,5 m hoch über dem natürlichen Gelände liegt.

(5) Nicht als Geschosse anzurechnen sind an der Traufenseite: Dachgeschosse bzw. für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachböden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt; Giebelseite: das unterste Dachgeschoß bzw. der unterste für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachboden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt.

(6) Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m ist die Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Gelände vorzunehmen. Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen.

(7) Für Gebäude auf demselben Bauplatz können auch geringere Gebäudeabstände zugelassen werden.

(8) Die Behörde kann geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden zulassen

für Nebengebäude oder

wenn dies im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz (Ensemble) liegt.; (7)

für barrierefrei (§ 4 Z. 5) ausgebildete Außenaufzugsanlagen zur Personenbeförderung als Zubau zu bestehenden Gebäuden. (7)

(9) Der Gebäudeabstand hat, sofern ein geringerer Abstand als nach Abs.1 zulässig ist, mindestens 2,0 m zu betragen.

(10) Mit Zustimmung des Nachbarn können unabhängig von der Bebauungsweise Nebengebäude an der Grundgrenze zugelassen werden.

(11) Befindet sich auf dem angrenzenden Grundstück ein Nebengebäude, so ist bei der Ermittlung des Abstandes nur der Grenzabstand einzuhalten.

(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben. (8)

(13) Die Abs. 1 bis 12 gelten nicht für

Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen;

Wirtschaftsobjekte, die der urkundlichen Ausübung eines Einforstungsrechtes nach dem Einforstungslandesgesetz dienen;

Almhütten und Almstallungen, die der bestimmungsgemäßen Nutzung nach dem Almschutzgesetz dienen;

Wirtschaftsobjekte der Stammsitzliegenschaften auf Privatgrundstücken innerhalb des Agrargemeinschaftsgebietes.

(14) Bei bestehenden Gebäuden dürfen ungeachtet der Abs. 1 bis 12 bauphysikalische Maßnahmen (z. B. Wärmedämmmaßnahmen) durchgeführt werden. Bei nachträglichen Bebauungen von Nachbargrundstücken sind bei Ermittlung des Gebäudeabstandes (Abs. 1) die bauphysikalischen Maßnahmen nicht zu berücksichtigen. (5) (11)

(15) Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen ist auch das sich aus brandschutztechnischen Gründen aus der Verordnung gemäß § 82 allfällig ergebende Erfordernis der Einhaltung größerer Mindestabstände zu beachten. (11)

 

II. Abschnitt

Aufschließungsleistungen

 

§ 14

Grundabtretung für Verkehrsflächen

 

(1) Anläßlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung zur Errichtung von Gebäuden auf unbebauten Grundstücken kann die Gemeinde den Grundeigentümer verpflichten, die zur Herstellung von öffentlichen Verkehrsflächen erforderlichen Grundstücksteile bis zu einer Breite von 6,0 m, höchstens aber 10 Prozent der Grundstücksfläche, unentgeltlich und lastenfrei an die Gemeinde in das öffentliche Gut abzutreten.

(2) Die für die Abtretung und Übernahme in das öffentliche Gut entstehenden Kosten (z.B. für den Teilungsplan, für die Vermessung u. dgl.) sind von der Gemeinde zu tragen.

(3) Die Gemeinde hat den abzutretenden Grund innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft des Verpflichtungsbescheides in das öffentliche Gut zu übernehmen, andernfalls die Abtretungsverpflichtung außer Kraft tritt.

 

§ 15

Bauabgabe

 

(1) Anläßlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung ist dem Bauwerber von der Abgabenbehörde eine Bauabgabe vorzuschreiben. Für die Bauabgabe samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück, bei Superädifikaten oder Objekten nach dem Baurechtsgesetz auf den baulichen Anlagen, ein gesetzliches Pfandrecht. Wird von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht, so ist die vorgeschriebene Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen auf demselben Grundstück anzurechnen.

(2) Bei Zu und Umbauten ist die Bauabgabe entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.

(3) Die Bauabgabe errechnet sich aus dem Produkt von Einheitssatz je Quadratmeter und der Bruttogeschoßfläche. Dabei sind Erdgeschosse zur Gänze, die übrigen Geschosse (Tiefgaragengeschosse, Keller, Obergeschosse, Dachgeschosse u.dgl.) zur Hälfte zu berechnen.

(4) Der Einheitssatz beträgt EUR 8,72,-/m2. Die Landesregierung kann durch Verordnung die Höhe des Einheitssatzes an die Entwicklung der Baukosten anpassen. Sie hat sich dabei an der Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Baukostenindex zu orientieren. (3)

(5) Die Bauabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz Verfassungsgesetzes 1948.

(6) Die Abgaben sind zur Finanzierung von folgenden Maßnahmen zweckgebunden:

1.

Herstellung von Verkehrsflächen, Oberflächenentwässerungen und Straßenbeleuchtungen;

2.

Übernahme von Grundstücken in das öffentliche Gut;

3.

Errichtung und Gestaltung von öffentlichen Kinderspielplätzen sowie Grünflächen. (10)

4.

(entfallen) (10)

(7) Bei der Errichtung von Betriebsobjekten für die land und forstwirtschaftliche Nutzung sind für Geschoßflächen, die nicht dem Wohnen dienen, von der errechneten Bauabgabe nur 25 Prozent vorzuschreiben.

(8) Die Vorschreibung der Bauabgabe entfällt:

1.

bei der Wiedererrichtung von Gebäuden für dasselbe Ausmaß;

2.

bei Nebengebäuden.

 

§ 16

Gehsteige

 

(1) Die Herstellung und Erhaltung von Gehsteigen auf Gemeindestraßen obliegt der Gemeinde. Für die Breite und die Ausführungsart des Gehsteiges ist der Grundsatz der Barrierefreiheit und die zu erwartende Verkehrsbedeutung maßgeblich.

(2) Die Gemeinde hat aus Anlaß der Erteilung einer Baubewilligung oder bei Gebäuden nach § 20 Z. 1 der Genehmigung einer Baufreistellung den Bauwerber zum Ersatz der Kosten für die erstmalige Herstellung des Gehsteiges bis zu einer Breite von 2,0 m entlang des Bauplatzes zu verpflichten. Die Kosten dürfen erst nach Fertigstellung des Gehsteiges vorgeschrieben werden.

(3) Der Bauwerber kann im Einvernehmen mit der Gemeinde den Gehsteig innerhalb der von der Gemeinde festzusetzenden Frist auf seine Kosten selbst herstellen.

 

III. TEIL

Verfahrensbestimmungen

 

I. Abschnitt

Bebauungsgrundlagen, Bewilligungs und Anzeigepflicht

 

§ 17

Auskünfte

 

(1) Die Behörde hat über Anfrage Auskunft über die rechtlichen Grundlagen der Bebaubarkeit des Grundstückes (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bausperre und dergleichen) zu geben. Aus einer solchen Auskunft erwachsen keine Rechte oder Pflichten. (10)

(2) Unabhängig von der Auskunftserteilung hat die Behörde Bauwerber in Bauangelegenheiten zu beraten.

 

§ 18

Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Bauland für den Einzelfall

 

(1) Auf Antrag hat die Behörde, sofern Bebauungspläne nicht erforderlich sind, mit Bescheid folgende Bebauungsgrundlagen festzulegen:

1.

die Baugebietskategorien nach dem Flächenwidmungsplan,

2.

die Bebauungsweise, die Bebauungsdichte und den Bebauungsgrad,

3.

die Straßenfluchtlinie und das Ausmaß der abzutretenden Grundfläche und

4.

die zulässige Höhe der baulichen Anlagen.

Ferner kann die Behörde die Bauflucht und Baugrenzlinien sowie Vorgaben über die Firstrichtung und Dachform unter Berücksichtigung des Straßen , Orts und Landschaftsbildes festlegen. (10)

(2) Einem Antrag nach Abs. 1 sind anzuschließen:

1.

ein Lageplan, mindestens im Maßstab 1:1000, mit einer Darstellung der für die Bebauung in Aussicht genommenen Grundstücke, einschließlich der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen, jeweils mit den darauf befindlichen Gebäuden und deren Geschoßanzahl;

2.

der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen;

3.

die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Inhabers des Baurechtes (Bauberechtigter), wenn der Antragsteller nicht selbst Grundeigentümer oder Inhaber des Baurechtes ist.

(3) Die Behörde hat binnen acht Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. In diesem Verfahren ist nur der Antragsteller Partei.

(4) Der Bescheid tritt außer Kraft:

1.

nach Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft, sofern nicht um eine Baubewilligung angesucht oder ein Bauvorhaben angezeigt wird;

2.

mit Rechtskraft der Entscheidung über ein Ansuchen um Baubewilligung oder über eine Bauanzeige.

(5) Die Erwirkung eines Festlegungsbescheides ist nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung.

(6) Die Festlegungen sind für das Bauverfahren - unabhängig von abweichenden Regelungen in Flächenwidmungsplänen oder Bebauungsplänen - verbindlich. (10)

 

§ 19

Baubewilligungspflichtige Vorhaben

 

Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

1.

Neu- , Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie umfassende Sanierungen; (7)

2.

Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können;

(10)

3.

die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Garagen und Nebenanlagen;

4.

Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 m; (5)

5.

Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen; (5)

6.

die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen oder Garagen;

7.

der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude.

 

§ 20

Anzeigepflichtige Vorhaben

 

Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt:

1.

Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern im Bauland, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke sowie jene Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (z. B. öffentliche Verkehrsfläche, privates Wegegrundstück, Riemenparzelle u. dgl.) getrennt sind, durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben; (5)

2.

die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

a)

Abstellflächen für mehr als fünf Krafträder bis höchstens 30 Krafträder oder mehr als zwei Kraftfahrzeuge bis höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu und Abfahrten;

b)

Garagen für höchstens 30 Krafträder oder höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg und Nebenanlagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;

c)

Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von über 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;

d)

Nebengebäuden,

jeweils wenn die Voraussetzungen nach Z. 1 vorliegen. (5)

3.

Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

a)

Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u. dgl.);

b)

Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude handelt;

c)

Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils bis zu einer Höhe von 1,5 m; (5)

d)

Ölfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen; (5)

e)

sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten; (4)

f)

baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;

g)

die nachträgliche Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben; (5)

4.

Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben; (5)

5.

die Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit von Bauten beeinflußt oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird.

 

§ 21

Baubewilligungsfreie Vorhaben (5)

 

(1) Zu den bewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

1.

Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u.dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 und 2 berührt werden;

2.

kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere

a)

für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;

b)

Abstellflächen für höchstens fünf Kraftfahrräder oder höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden; (5)

c)

Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;

d)

Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m3 Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen;

e)

luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m2 Grundfläche;

f)

Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten; (5)

g)

Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2; (5)

h)

Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2; (5)

i)

Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen; (4) (11)

j)

Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;

k)

Stützmauern bis zu einer Höhe von 50 cm über dem angrenzenden natürlichen Gelände; (5)

l)

Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion; (5)

3.

kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind; (5)

4.

Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände;

5.

Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennheizleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001, vorliegen; (2)

5a.

Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001 und der Gasgeräte Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen, sonstige Gasgeräte, die keine Feuerungsanlagen sind, jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen; (2)

6.

Werbe- und Ankündigungsreinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach.

(2) Bewilligungsfrei sind überdies:

1.

der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt;

2.

die bis zu drei Tagen dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen im Sinne des § 19 Z.6;

3.

die Lagerung von Heizöl bis 300 l;

4.

der Abbruch aller nicht unter § 19 Z. 7 fallenden baulichen Anlagen; (5)

5.

Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke (ausgenommen öffentliche Verkehrsflächen) bis zu einer Höhe von 1,5 m; (5) (11)

6.

Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorfläche von insgesamt 100 m2. (11)

(3) Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.

(4) Durch baubewilligungsfreie Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden. (5)

 

II. Abschnitt

Bewilligungsverfahren

 

§ 22

Ansuchen

 

(1) Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen;

2.

die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist;

3.

der Nachweis, daß die zu bebauende Grundstücksfläche sofern diese nicht in zwei Katastralgemeinden liegt aus einem Grundstück im Sinne des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung BGBl. Nr. 480/1980, besteht. Der Nachweis kann entfallen

für bestehende Bauten,

für Bauten, die sich auf Grund ihrer Funktion üblicherweise über zwei

Grundstücke erstrecken,

- wenn rechtswirksame Bebauungspläne bestehen, denen ein Teilungsplan zugrunde liegt, (5)

sowie bei land und forstwirtschaftlichen Bauten im Freiland;

4.

ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, jeweils mit Namen und Anschriften der Eigentümer dieser Grundstücke;

5.

Angaben über die Bauplatzeignung;

6.

das Projekt in zweifacher Ausfertigung.

(3) Wenn aus den im Abs.2 angeführten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das geplante Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise, insbesondere über die Standsicherheit, die Tragfähigkeit des Bodens, die Einhaltung des Brand und Schallschutzes u.dgl. sowie ein Höhenschichtlinienplan zu erbringen.

(4) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner in Abs. 2 angeführten Unterlagen absehen, wenn die Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens ausreichend sind.

(5) Wird der Nachweis gemäß Abs. 2 Z. 3 dem Ansuchen nicht angeschlossen, so muß dieser spätestens vor Erteilung der Baubewilligung erbracht werden.

 

§ 23

Projektunterlagen

 

(1) Das Projekt hat zu enthalten:

1.

einen Lageplan, der auszuweisen hat:

die Grenzen des Bauplatzes,

die auf dem Bauplatz bestehenden und geplanten Bauten mit Nebenanlagen und Freiflächen (Sammelgruben, Kinderspielplätze, Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Stellplätze für Müllbehälter, Anlagen zur Wasser und Energieversorgung und Abwasserbeseitigung samt Leitungen u.dgl.), die zahlenmäßige Angabe der Abstände der Gebäude von den Nachbargrenzen sowie der Gebäude untereinander,

die bestehenden baulichen Anlagen auf den angrenzenden und bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegenden Grundstücken mit Angabe der jeweiligen Geschoßanzahl,

die Grundstücksnummern,

die Grundgrenzen,

die Verkehrsflächen,

die Nordrichtung,

alle am Bauplatz befindlichen sowie die für die Aufschließung des Bauplatzes maßgeblichen Leitungen mit Namen und Anschrift der Leitungsträger,

den bekannten höchsten Grundwasserstand und

einen Höhenfestpunkt, auf dessen Höhe das gesamte Planwerk zu beziehen

ist;

2.

die Grundrisse sämtlicher Geschosse mit Angabe der Raumnutzung und der Nutzflächen;

3.

die Berechnung der Bruttogeschoßflächen aller Geschosse in überprüfbarer Form;

4.

die notwendigen Schnitte, insbesondere die Stiegenhausschnitte und jene Schnitte, die zur Feststellung der einzuhaltenden Abstände notwendig sind;

5.

alle Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der baulichen Anlagen und des Anschlusses an die Nachbargebäude erforderlich sind, sowie Angaben über die Farbgebung;

6.

die Darstellung der geplanten Geländeveränderungen (ursprüngliches und neues Gelände) in den Schnitten und Ansichten;

7.

die Darstellung der Abwasserentsorgungs und Energieversorgungsanlagen, Düngerstätten u.dgl.;

8.

betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz:

a)

den Energieausweis gemäß § 81;

b)

den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 80 in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 82, soweit diese Anforderungen im Energieausweis nach lit. a nicht berücksichtigt sind oder kein Energieausweis zu erstellen ist;

c)

gegebenenfalls den durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet erbrachten Nachweis, dass die Anforderungen gemäß § 80 Abs. 5 berücksichtigt werden;

(7) (11)

9.

gegebenenfalls die Art und die Darstellung der baulichen Vorsorge für Heizungsanlagen samt Rauchfängen einschließlich der Rauchfanganschlüsse, allfällige Aufzüge, Lüftungs und Förderleitungen, Klimaanlagen u.dgl.;

10.

(entfallen) (2) (5)

11.

eine Beschreibung des Bauplatzes und der geplanten baulichen Anlage mit Angabe aller für die Bewilligung maßgebenden, aus den Plänen nicht ersichtlichen Umständen, insbesondere auch mit Angaben über den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlagen (Baubeschreibung).

(2) Lagepläne sind im Maßstab 1:1000, Grundrisse, Schnitte und Ansichten sowie Darstellungen im Sinne des Abs. 1 Z. 7 und 9 im Maßstab 1:100, sofern nicht ein größerer oder kleinerer Maßstab für das Vorhaben geeigneter ist, zu verfassen.

(3) Die Pläne sind in technisch einwandfreier Form herzustellen. In Plänen für Zu und Umbauten sind die abzutragenden Bauteile gelb, die neu zu errichtenden Bauteile rot darzustellen.

(4) Die Pläne und die Baubeschreibung sind vom Bauwerber, von den Grundeigentümern oder Bauberechtigten und von den Verfassern der Unterlagen, allfällige weitere Nachweise vom Bauwerber und von den Verfassern der Unterlagen unter Beisetzung ihrer Funktion zu unterfertigen. Als Verfasser der Unterlagen kommen nur dazu gesetzlich Berechtigte in Betracht.

 

§ 24

Bauverhandlung

 

(1) Die Behörde kann über ein Ansuchen eine mündliche Bauverhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Im Rahmen der Bauverhandlung hat ein Ortsaugenschein stattzufinden. (5)

(2) Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. (5)

(3) Die bei der Verhandlung aufgelegten Projektsunterlagen sind mit einem Sichtvermerk (Vidierung) zu versehen.

(4) Benötigt ein bewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 19 eine Genehmigung nach den gewerberechtlichen Vorschriften über Betriebsanlagen (§§ 74 ff Gewerbeordnung 1994), so soll auf Antrag des Bauwerbers die Bauverhandlung gleichzeitig mit der Verhandlung nach der Gewerbeordnung durchgeführt werden.

 

§ 25 (5)

Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung

 

(1) Die Anberaumung einer Bauverhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Als bekannte Beteiligte gelten insbesondere

1.

der Bauwerber,

2.

der Grundeigentümer,

3.

der Inhaber des Baurechtes,

4.

die Verfasser der Projektunterlagen,

5.

die Nachbarn, die der Behörde durch das auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfte Verzeichnis nach § 22 Abs. 2 Z. 4 bekannt geworden sind,

6.

die Gemeinde in jenen Bauverfahren, die durch Übertragungsverordnung der Landesregierung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wurden. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.

(2) Die Bauverhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat den Gegenstand, die Zeit und den Ort der Bauverhandlung einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 27 Abs. 1 eintretenden Folgen (Verlust der Parteistellung) zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Bauverhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben.

 

§ 26

Nachbarrechte

 

(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

(10)

2.

die Abstände (§ 13);

3.

den Schallschutz (§ 77 Abs. 1); (11)

4.

die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2); (11)

5.

die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88); (11)

6.

die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).

(2) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das ausschließlich der Wahrung öffentlicher, von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmender Interessen dient (objektiv öffentlich rechtliche Einwendung), so hat die Behörde dieses Vorbringen zurückzuweisen.

(3) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Verweisung ist unter Anführung der Einwendung im Spruch des Bewilligungsbescheides auszusprechen.

(4) Bei Neu oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinne § 26 Abs. 1 Z. 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist. (5)

 

§ 26a (5)

Parteistellung der Gemeinde

 

In jenen Bauverfahren, die durch Übertragungsverordnung der Landesregierung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wurden, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung und des Straßen , Orts und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

 

§ 27 (5)

Parteistellung

 

(1) Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.

(3) Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß Abs. 1 verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar

1.

bis zum Ablauf von acht Wochen ab tatsächlichem Baubeginn oder

2.

ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung.

(4) Ein Nachbar, der nicht gemäß Abs. 1 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen.

(5) Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen nach Abs. 3 und 4 von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist die Berufung zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen.

 

§ 28

Bausachverständige

 

(1) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis nichtamtlicher Bausachverständiger zu führen. Stehen der Behörde keine Amtssachverständigen zur Verfügung, so hat sie aus diesem Kreis nichtamtliche Sachverständige auszuwählen. Das Verzeichnis ist einmal jährlich von der Landesregierung öffentlich kundzumachen.

(2) Für die Aufnahme in das Verzeichnis der Sachverständigen ist das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Berufes eines Ziviltechnikers oder Baumeisters sowie eine mindestens dreijährige einschlägige Praxis im Fachgebiet nachzuweisen.

(3) Bausachverständige, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, können in das Verzeichnis der nichtamtlichen Sachverständigen aufgenommen werden, wenn sie vor dem Zeitpunkt der Antragstellung durch mindestens zehn Jahre hindurch ununterbrochen und anstandslos im Fachgebiet tätig waren. Die Landesregierung hat sich über die fachlichen Kenntnisse des Bausachverständigen auf dem Gebiet des Bauwesens, des Raumordnungsrechtes sowie über die Kenntnisse der Aufgaben eines Bausachverständigen zu vergewissern.

(4) Sachverständige nach den Abs. 2 und 3 sind verpflichtet, zumindest einmal in zwei Jahren eine von der Landesregierung organisierte oder von ihr anerkannte Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Der erfolgte Besuch ist der Landesregierung gegenüber unaufgefordert nachzuweisen.

(5) Die Landesregierung ist verpflichtet, mindestens zweimal jährlich Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des Abs. 4 zu veranstalten.

(6) Bausachverständige, die

ihre Tätigkeit länger als drei Jahre nicht ausgeübt haben oder gegen die Pflichten ihres Amtes verstoßen,

sind von der Landesregierung aus dem Verzeichnis zu streichen.

(7) Hat ein Bausachverständiger gegen Amtspflichten verstoßen, so ist eine neuerliche Aufnahme in die Liste frühestens nach Ablauf von zwei Jahren zulässig.

 

§ 28a (9)

Genehmigungsfiktion

 

(1) In Verfahren nach § 28 Abs. 2 und 3 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten entschieden hat.

(2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder

1.

eine Abgabestelle im Inland benennt,

2.

einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt,

3.

eine nachweisliche elektronische Zustellung im Wege eines elektronischen Zustelldienstes ermöglicht, oder

4.

eine nachweisliche elektronische Zustellung durch unmittelbare elektronische Behebung ermöglicht; in diesem Fall hat die Antragstellerin/der Antragsteller der Behörde zu Beginn des Verfahrens eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort zum Nachweis ihrer/seiner Identität und Authentizität bekanntzugeben. Liegt das Dokument zur Behebung bereit, sendet die Behörde eine elektronische Verständigung an die elektronische Zustelladresse, versehen mit einem Link, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument unter Eingabe des Passwortes abrufen kann. Mit dem Abrufen des Dokuments wird die Zustellung bewirkt. Den Zustellnachweis bildet die elektronische Verständigung gemeinsam mit der Protokollierung der Daten der Behebung. Behebt die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen ab der Versendung der Verständigung, gilt die Zustellung ebenfalls als bewirkt. Auf diese Rechtsfolge muss die Antragstellerin/der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens sowie in der elektronischen Verständigung über das bereitliegende Dokument hingewiesen werden. An die Stelle der Protokollierung der Behebungsdaten tritt der Vermerk über den Ablauf der Frist.

(3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen.

(4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.

(5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.

(6) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.

 

§ 29

Entscheidung der Behörde

 

(1) Die Behörde hat einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Auf die Ausschöpfung der für Baugebiete im Flächenwidmungsplan festgesetzten höchstzulässigen Bebauungsdichte besteht ein Rechtsanspruch, sofern nicht ein Bebauungsplan oder die Belange des Straßen , Orts oder Landschaftsbildes entgegenstehen. (10)

(3) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes sind auch alle im Projekt vorgesehenen, im Interesse des Nachbarschaftsschutzes gelegenen Maßnahmen zu berücksichtigen.

(4) Entspricht ein eingereichtes Bauvorhaben nicht dem Festlegungsbescheid, dann ist das Ansuchen abzuweisen. Dies gilt nicht bei zulässigen Über oder Unterschreitungen der Bebauungsdichte.

(5) Eine Bewilligung ist mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird.

(6) Werden die Interessen gemäß § 114 Abs. 2 durch eine aufrechte baubehördliche Bewilligung im Rahmen der Landwirtschaft nicht mehr ausreichend geschützt, hat die Behörde - insbesondere auf Antrag eines Nachbarn - in begründeten Fällen andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben. Bezogen auf landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe ist diese Bestimmung erst ab einer Größe der Geruchszahl G = 20 anzuwenden. Die Verfahrenskosten hat die Gemeinde zu tragen. (8)

(7) Die Behörde kann für die Erfüllung bzw. Einhaltung von zusätzlichen Auflagen gemäß Abs. 6 eine Frist von höchstens fünf Jahren einräumen, wenn diese Pflichten dem Betriebsinhaber erst nach einem oder mehreren Jahren wirtschaftlich zumutbar sind und der Schutzzweck eine solche Fristsetzung erlaubt (Interessenabwägung). (8)

(8) Von einer Änderung bzw. Ergänzung der ursprünglichen Auflagen gemäß Abs. 6 ist jedoch abzusehen, wenn der finanzielle Aufwand im Vergleich zum angestrebten Nutzen unverhältnismäßig hoch ist. Hierbei sind insbesondere die Art, die Menge und das Gefährdungspotenzial der von der Anlage ausgehenden Emissionen, die von ihr verursachten Immissionen, die Nutzungsdauer und die technische Ausrüstung der Anlage zu berücksichtigen. (8)

(9) Mit dem Bewilligungsbescheid ist dem Bauwerber eine mit dem Genehmigungsvermerk versehene Ausfertigung der Projektunterlagen auszufolgen. (8)

(10) Bauliche Anlagen oder Teile derselben dürfen schon vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides errichtet werden, wenn nur der Antragsteller gegen den Bescheid berufen hat und die Auflagen dieses Bescheides eingehalten werden. (8)

 

§ 30

Befristete Baubewilligung

 

(1) Bauliche Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck im Zusammenhang mit einer Veranstaltung errichtet werden, dürfen einmalig auf die Dauer von höchstens sechs Monaten, bewilligt werden. Die Frist beginnt mit Rechtskraft der Bewilligung.

(2) Für solche Bauten sind Abweichungen von den Festlegungen im Flächenwidmungsplan zulässig, sofern Nachbarrechte nicht berührt werden.

 

§ 31

Erlöschen der Bewilligung

 

Die Baubewilligung erlischt, wenn mit dem Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird.

 

§ 32

Abbruch von Gebäuden

 

(1) Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden sind anzuschließen:

1.

der Nachweis des Eigentums in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen,

2.

die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Inhabers des Baurechtes, wenn der Antragsteller nicht selbst Grundeigentümer oder Inhaber des Baurechtes ist,

3.

ein Lageplan mit Darstellung der zum Abbruch vorgesehenen Gebäude oder Gebäudeteile,

4.

die Bruttogeschoßflächenberechnung aller Geschosse und

5.

eine Beschreibung der technischen Ausführung des Abbruches, der Sicherheitsmaßnahmen, der Maßnahmen für Lärm und Staubschutz sowie Angaben über die Sortierung und den Verbleib des Bauschuttes und der abschließenden Vorkehrungen.

(2) Die Behörde kann die Vorgangsweise beim Abbruch bestimmen. Insbesondere kann sie das Einschlagen der Kellerdecken, die Auffüllung der Kellerräume, die Abmauerung von Hauskanälen u.dgl. anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder der Hygiene notwendig ist.

(3) Die Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigte) der an das antragsgegenständliche Grundstück angrenzenden Grundflächen sind von der Behörde als Beteiligte dem Verfahren beizuziehen und über das Abbruchvorhaben zu informieren. (5)

 

III. Abschnitt

 

§ 33

Anzeigeverfahren

 

(1) Vorhaben im Sinne des § 20 müssen der Behörde nachweislich schriftlich angezeigt werden.

(2) Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

Bei Vorhaben im Sinne des § 20 Z. 1 alle Unterlagen gemäß § 22 Abs. 2. Die Baupläne müssen im Sinne des § 20 Z. 1 lit. b von den Nachbarn unterfertigt sein.

2.

In den Fällen des § 20 Z. 2 bis 5

ein Lageplan im Maßstab 1:1000 (zweifach),

die erforderlichen Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Beschreibungen (zweifach),

der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen,

die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist,

erforderlichenfalls der Nachweis nach § 22 Abs. 2 Z. 3.

3.

Bei Feuerungsanlagen von über 8,0 kW bis 400 kW Nennheizleistung genügt der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001. Wenn für die Errichtung, Änderung oder Erweiterung der Feuerungsanlage bauliche Maßnahmen in Bezug auf den Aufstellungsraum, Brennstofflagerraum oder den Rauchfang erforderlich sind, ist eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder hiezu befugten Unternehmers über deren Eignung vorzulegen. (5)

4.

Bei Antennen und Funkanlagentragmasten, die innerhalb der nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz ausgewiesenen Baulandkategorien Reines Wohngebiet, Allgemeines Wohngebiet, Kern , Büro und Geschäftsgebiet, Dorfgebiet, Kur und Erholungsgebiet und Ferienwohngebiet oder außerhalb bis zu 300 m von den Gebietsgrenzen dieser Baulandkategorien entfernt errichtet werden, ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, jeweils mit Namen und Anschriften der Eigentümer dieser Grundstücke, samt Zustimmung aller Grundeigentümer zur Durchführung des Anzeigeverfahrens durch Beisetzung der Unterschriften auf dem Grundstücksverzeichnis. (4)

(3) Die Verfasser der Unterlagen haben überdies zu bestätigen, dass diese allen baurechtlichen Anforderungen entsprechen. (5)

(4) Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen zu untersagen, wenn

1.

sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass

a)

das angezeigte Vorhaben bewilligungspflichtig nach § 19 ist,

b)

ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, zu einem Bebauungsplan oder festgelegten Bebauungsgrundlagen vorliegt, (10)

c)

die Abstandsbestimmungen verletzt werden,

d)

keine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sichergestellt ist,

e)

das Vorhaben in einem offenkundigen Widerspruch zu sonstigen baurechtlichen Vorschriften steht oder

2.

eine Beeinträchtigung des Straßen , Orts und Landschaftsbildes festgestellt wird.

(5)

(5) Kann nicht zeitgerecht beurteilt werden,

-

ob eine Beeinträchtigung des Straßen , Orts und Landschaftsbildes besteht oder

-

ob durch Veränderungen des Geländes durch damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursacht werden,

so hat die Behörde binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen. (5)

(5a) Werden der Anzeige in den Fällen des § 20 Z. 3 lit. e die erforderlichen Unterschriften nicht angeschlossen, so hat die Behörde das Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen. Den Grundeigentümern, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum angezeigten Vorhaben Stellung zu nehmen (Anhörungsrecht). Die Behörde kann auf Grund des Ergebnisses der durchgeführten Anhörung eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung anberaumen, wozu die Grundeigentümer einzuladen sind. Vom Ergebnis des nach dieser Bestimmung durchgeführten Baubewilligungsverfahrens sind die angehörten Grundeigentümer schriftlich zu informieren. (4)

(6) Liegen keine Untersagungsgründe vor, ist dem Bauwerber eine Ausfertigung der planlichen Darstellung und Baubeschreibung mit dem Vermerk ,Baufreistellung' zuzustellen. Das angezeigte Vorhaben gemäß § 20 gilt ab Zustellung als genehmigt. Das angezeigte Vorhaben gilt auch als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird. (5)

(7) Im Anzeigeverfahren ist nur der Bauwerber Partei.

(8) Die Beurteilung, ob Untersagungsgründe vorliegen, hat auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige maßgeblichen Sach und Rechtslage zu erfolgen.

(9) Die Genehmigung erlischt, wenn

a)

mit dem Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Zustellung der Baufreistellung begonnen wird oder

b)

ein Nachbar im Sinne § 20 Z. 1 lit. b oder Z. 2 auf den Bauplänen keine Unterschrift geleistet hat und dies bis zum Ablauf von acht Wochen nach Baubeginn der Behörde angezeigt hat.

 

IV. Teil

Baudurchführung und Bauaufsicht

 

§ 34

Bauherr, Bauführer

 

(1) Der Bauherr hat zur Durchführung von Neu , Zu oder Umbauten (§ 19 Z. 1) von Garagen (§ 19 Z. 3 und § 20 Z. 2 lit. b), von Neu , Zu oder Umbauten von Kleinhäusern (§ 20 Z. 1) einen hiezu gesetzlich berechtigten Bauführer heranzuziehen. (5)

(2) Der Bauführer hat den Zeitpunkt des Baubeginns der Behörde anzuzeigen und die Übernahme der Bauführung durch Unterfertigung der Pläne und Baubeschreibung zu bestätigen. Die Behörde hat dem Bauführer eine Bauplakette mit einem roten Ring auf weißem Untergrund auszustellen, aus der die Zahl und das Datum der Baubewilligung oder der Baufreistellungserklärung, der Verwendungszweck des Vorhabens, der Bauführer sowie der Beginn der Bauarbeiten hervorgeht. Die Bauplakette ist gut sichtbar für die Zeit der Bauführung auf der Baustelle anzubringen.

(3) Der Bauführer ist für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich.

(4) Der Bauführer hat dafür zu sorgen, daß alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise spätestens vor der jeweiligen Bauausführung erstellt und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufbewahrt werden.

(5) Tritt eine Änderung des Bauführers ein, so hat dies der Bauführer oder der Bauherr unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bis zur Bestellung eines neuen Bauführers durch den Bauherrn ist die weitere Bauausführung einzustellen; allenfalls erforderliche Sicherungsvorkehrungen sind durch den bisherigen Bauführer zu treffen. Ein neuer Bauführer hat die Pläne und Baubeschreibung ebenfalls zu unterfertigen.

 

§ 35

Baudurchführung

 

(1) Bei der Baudurchführung ist darauf zu achten, daß die Sicherheit von Menschen und Sachen gewährleistet ist und unzumutbare Belästigungen vermieden werden.

(2) Zur Vermeidung von Gefahren und Belästigungen nach Abs. 1 kann die Behörde die Aufstellung von Bauplanken, die Anbringung von Schutzdächern, die Absicherung von Baugruben, die Kennzeichnung von Verkehrshindernissen, Brandschutz und Schallschutzmaßnahmen u.dgl. sowie zeitliche Beschränkungen für die Durchführung von Bauarbeiten anordnen.

(3) Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, daß in der Nähe von Einrichtungen, die eines besonderen Schutzes gegen Lärm bedürfen, wie z. B. bei Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Erholungsheimen und Kindergärten, sowie zum Schutz von Kur und Erholungsgebieten lärmerregende Bauarbeiten während bestimmter Zeiten überhaupt nicht vorgenommen sowie bestimmte Baumaschinen nicht verwendet werden dürfen und welche Vorkehrungen gegen die Ausbreitung des Baulärms getroffen werden müssen.

(4) Nach Vollendung der Baudurchführung hat der Bauherr unverzüglich alle Aufräumungsarbeiten zu veranlassen, die im Interesse der Sicherheit, des Verkehrs und des Schutzes des Straßen und Ortsbildes notwendig sind. Kommt der Bauherr dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde mit Bescheid die Durchführung dieser Arbeiten aufzutragen.

(5) Bei Durchführung von Bauarbeiten in Gebäuden mit weiterhin benützten Wohnungen dürfen die bestehende Wasserversorgung, Beheizbarkeit, Abwasserbeseitigung, Benützbarkeit von Klosettanlagen sowie Zugänglichkeit erst unterbrochen bzw. entfernt werden, wenn die in der Baubewilligung vorgesehenen diesbezüglichen Einrichtungen funktionsfähig hergestellt worden sind. Bei Unterbrechung der Funktionsfähigkeit dieser Einrichtungen ohne vorherige Herstellung der bewilligten oder Schaffung eines ausreichenden Ersatzes kann die Behörde diese Bauarbeiten in sinngemäßer Anwendung des § 41 einstellen. Für die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit gilt § 42 sinngemäß.

(6) Mehr als geringfügige Abweichungen (§ 4 Z. 3) von genehmigten Bauplänen unterliegen vor ihrer Ausführung der Bewilligung bzw. Genehmigung der Baubehörde, wenn sie bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Baumaßnahmen betreffen. (5)

 

§ 36

Vorübergehende Benutzung fremden Grundes

 

(1) Bei der Herstellung, Erhaltung und beim Abbruch von baulichen Anlagen im Bereich der Grundgrenze hat der Eigentümer eines Grundstückes oder von baulichen Anlagen gegen Ersatz des Schadens zu dulden, dass sein Grundstück oder seine baulichen Anlagen vom Nachbargrundstück aus im unbedingt erforderlichen Ausmaß benützt, insbesondere darauf die unbedingt erforderlichen Arbeiten ausgeführt und die notwendigen Gerüste aufgestellt werden sowie der Luftraum vorübergehend benützt wird, wenn sonst die Herstellungs , Erhaltungs und Abbrucharbeiten von baulichen Anlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand bewerkstelligt werden können. Über die Inanspruchnahme ist das Einvernehmen zwischen den Grundeigentümern herzustellen. (5)

(2) Wird die Inanspruchnahme verweigert, hat die Behörde über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Benützung des fremden Grundstückes zu entscheiden. Ein allfälliger Schadenersatz ist bei den Gerichten geltend zu machen.

 

§ 37

Überprüfung der Baudurchführung

 

(1) Die Behörde ist berechtigt, jederzeit die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist den Organen der Behörde der Zutritt zur Liegenschaft und zu allen Teilen der baulichen Anlage zu gestatten. Bauherr und Bauführer sind verpflichtet, den Organen der Behörde alle nötigen Auskünfte sowie Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen zu gewähren.

(2) Die Behörde kann überdies Belastungsproben und Untersuchungen über den Wärme und Schallschutz anordnen und Nachweise über die Einbaufähigkeit der Bauprodukte verlangen. (1)

(3) Der Bauherr hat bei Neu , Zu oder Umbauten (§ 19 Z. 1) von Garagen (§ 19 Z. 3 und § 20 Z. 2 lit. b), von Neu , Zu oder Umbauten von Kleinhäusern (§ 20 Z. 1) der Behörde die Fertigstellung des Rohbaues, nach Möglichkeit mit gleichzeitiger Bestätigung der konsensgemäßen Ausführung durch den Bauführer schriftlich anzuzeigen. Wird der Anzeige die Bestätigung nicht angeschlossen, hat die Behörde eine Rohbaubeschau auf Kosten des Bauherrn durchzuführen. (5)

(4) Wird bei der Baudurchführung gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen, hat die Behörde die unverzügliche Abstellung der Mängel bescheidmäßig zu veranlassen oder, wenn dies für eine einwandfreie weitere Bauführung nicht ausreichend ist, die Baueinstellung zu verfügen.

 

§ 38

Benützungsbewilligung

 

(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von Neu , Zu oder Umbauten (§ 19 Z. 1) von Garagen (§ 19 Z. 3 und § 20 Z. 2 lit. b), von Neu , Zu oder Umbauten von Kleinhäusern (§ 20 Z. 1) und von Hauskanalanlagen oder Sammelgruben (§ 20 Z. 3 lit. g) und vor deren Benützung um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen. (5)

(2) Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

eine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines Zimmermeisters im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen; (5) (11)

2.

ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch und Abgasfänge von Feuerstätten;

3.

ein Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßigen Elektroinstallationen;

4.

eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO Anlagen;

5.

im Falle des § 20 Z. 3 lit. g nur eine Dichtheitsbescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers. (5)

(3) Die Behörde hat mit schriftlichem Bescheid darüber zu entscheiden, ob und von welchem Zeitpunkt an die bauliche Anlage benützt werden darf.

(4) Die Benützungsbewilligung ist auf Grund der Aktenlage zu erteilen, wenn die Unterlagen gem. Abs.2 vorliegen.

(5) Wird in den Fällen des § 19 Z. 1 und Z. 3 sowie § 20 Z. 1 und Z. 2 lit. b keine Bescheinigung gemäß Abs. 2 Z. 1 vorgelegt, hat die Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Benützungsbewilligung vorliegen. (5)

(6) Die Benützungsbewilligung ist zu erteilen,

wenn die bauliche Anlage der Bewilligung entspricht, bei Vorliegen geringfügiger Mängel unter der Vorschreibung von Auflagen oder

wenn die Ausführung vom genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht.

(7) Die Benützungsbewilligung kann bei einer der genannten Voraussetzungen auch für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erteilt werden.

(8) Wird eine bauliche Anlage ohne Benützungsbewilligung benützt, so hat die Behörde die Benützung zu untersagen.

 

V. TEIL

Baupolizeiliche Maßnahmen

 

§ 39

Instandhaltung und Nutzung

 

(1) Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, daß die baulichen Anlagen in einem der Baubewilligung, der Baufreistellungserklärung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten werden.

(2) Der Eigentümer hat eine bewilligungswidrige Nutzung zu unterlassen. Er trägt die Verantwortung, dass auch andere Verfügungsberechtigte keine bewilligungswidrige Nutzung ausüben. (8)

(3) Kommt der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nach, hat ihm die Behörde die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und die Behebung des der Bewilligung und den baurechtlichen Vorschriften widersprechenden Zustandes unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen.

(4) Ist die Behebung von Baugebrechen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, hat die Behörde aus Gründen der Sicherheit die Räumung und Schließung von baulichen Anlagen oder Teilen derselben und nötigenfalls deren Abbruch anzuordnen.

(5) Den Organen der Behörde ist zur Überwachung der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften der Zutritt zu allen Teilen der baulichen Anlagen zu gestatten.

(6) Die Behörde kann dem Eigentümer, sofern die Ursache und der Umfang eines Baugebrechens durch den Augenschein allein nicht feststellbar sind, die Untersuchung durch einen Sachverständigen und die Vorlage eines Gutachtens auftragen.

 

§ 40

Rechtmäßiger Bestand

 

(1) Bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden.

(2) Weiters gelten solche bauliche Anlagen und Feuerstätten als rechtmäßig, die zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. Dezember 1984 errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.

(3) Die Rechtmäßigkeit nach Abs.2 ist über Antrag des Bauwerbers oder von Amts wegen zu beurteilen. Dabei ist die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 vor, hat die Behörde die Rechtmäßigkeit festzustellen. Der Feststellungsbescheid gilt als Bau und Benützungsbewilligung.

(4) Wird das Feststellungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, ist der Objekteigentümer zu beauftragen, die erforderlichen Projektunterlagen binnen angemessener Frist bei der Behörde einzureichen.

 

§ 41

Baueinstellung und Beseitigungsauftrag

 

(1) Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn

1.

bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung,

2.

anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 6 oder

3.

baubewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne dieses Gesetzes ausgeführt werden. (5)

(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz verfügter Baueinstellung fortgesetzt, kann die Baubehörde die Baustelle versiegeln oder absperren und die auf der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.

(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.

(4) Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(5) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 1 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen.

 

§ 42

Sofortmaßnahmen

 

(1) Bei Gefahr in Verzug kann die Behörde ohne weiteres Verfahren die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) einer baulichen Anlage an Ort und Stelle anordnen und sofort vollstrecken lassen. Wenn die Rettung von Menschen nur von einem benachbarten Gebäude oder Grundstück aus möglich ist, ist jeder Eigentümer (Miteigentümer) und Benützer verpflichtet, das Betreten des Gebäudes oder Grundstückes und die Vornahme der notwendigen Veränderungen zu dulden. Dabei können die erforderlichen Verfügungen sofort angeordnet und vollstreckt werden.

(2) Werbe und Ankündigungseinrichtungen, die ab dem 1. März 1989 ohne Bewilligung errichtet wurden, können von der Behörde sofort entfernt werden. Die Behörde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder den Grundeigentümer unverzüglich aufzufordern, diesen zu übernehmen. Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes nach dem ersten Satz sind von dessen Eigentümer der Behörde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung gilt als Verzicht auf das Eigentum zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

 

II. Hauptstück (11)

Bautechnische Vorschriften

 

I. Teil (11)

Allgemeine bautechnische Bestimmungen

 

I. Abschnitt (11)

Anforderungen an die Planung, Bauausführung und Bauprodukte

 

§ 43 (7) (11)

Allgemeine Anforderungen

 

(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der Bauwerke zu berücksichtigen.

(2) Bautechnische Anforderungen an Bauwerke sind:

1.

Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,

2.

Brandschutz,

3.

Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,

4.

Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,

5.

Schallschutz sowie

6.

Energieeinsparung und Wärmeschutz.

(3) Bauteile müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt oder gegen schädigende Einwirkungen geschützt sein, wenn sie solchen Einwirkungen ausgesetzt sind. Schädigende Einwirkungen sind z. B. Umweltschadstoffe, Witterungseinflüsse, Erschütterungen oder korrosive Einwirkungen.

(4) Zusätzlich zu den bautechnischen Anforderungen muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen , Orts und Landschaftsbild gerecht wird. Hierbei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen.

 

§ 44 (1) (11)

Bauprodukte

 

(1) Bei Bauführungen dürfen grundsätzlich nur Bauprodukte eingebaut werden, die den Verwendbarkeitsbestimmungen des Steiermärkischen Bauproduktegesetzes 2000 entsprechen.

(2) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 43 obliegt dem Bauwerber.

 

§ 45 (1) (11)

Österreichische technische Zulassung

 

(1) Die Herstellerin/Der Hersteller eines Bauproduktes kann bei der Zulassungsbehörde (Abs. 8) die Erteilung einer österreichischen technischen Zulassung schriftlich beantragen, wenn

1.

dieses Bauprodukt nicht in der Baustoffliste ÖA im Sinne § 4 des Steiermärkischen Bauproduktegesetzes 2000 angeführt ist und hiefür keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen oder

2.

in harmonisierten europäischen Normen oder Leitlinien für die europäische technische Zulassung die Verwendung von Bauprodukten nach nationalen Vorschriften nicht ausgeschlossen ist (§ 29 Abs. 1 des Steiermärkischen Bauproduktegesetzes 2000).

(2) Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Brauchbarkeit des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Über Aufforderung der Zulassungsbehörde sind überdies Probestücke und Probeausführungen vorzulegen.

(3) Vor Erteilung einer österreichischen technischen Zulassung ist eine Stellungnahme des Österreichischen Instituts für Bautechnik einzuholen.

(4) Ein Antrag auf österreichische technische Zulassung ist mit Bescheid zurückzuweisen, wenn das Österreichische Institut für Bautechnik feststellt, dass das Produkt keine wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine österreichische technische Zulassung gegeben ist.

(5) Die österreichische technische Zulassung besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil ist unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Technik die Brauchbarkeit des Bauproduktes, im zweiten Teil ist die Verwendungsfähigkeit nach den bautechnischen Vorschriften zu bescheinigen. Erforderlichenfalls können zur Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen Auflagen über die Herstellung und Verwendung des Bauproduktes vorgeschrieben werden. Die Gültigkeit der österreichischen technischen Zulassung ist auf drei Jahre zu befristen und kann auf schriftlichen Antrag um weitere drei Jahre verlängert werden. Die österreichische technische Zulassung gilt als Bescheid. Kann die Brauchbarkeit des Bauproduktes nicht erwiesen werden, ist der Antrag auf Erteilung der österreichischen technischen Zulassung mit Bescheid abzuweisen. Wurden bei erteilten österreichischen technischen Zulassungen die Festlegungen im ersten Teil nicht eingehalten, ist die österreichische technische Zulassung von der Zulassungsbehörde mit Bescheid zu entziehen.

(6) Der erste Teil der österreichischen technischen Zulassung hat eine technische Beschreibung des Produktes einschließlich der Leistungsmerkmale und der Prüfbestimmungen zu enthalten.

(7) Die Zulassungsbehörde hat den Gegenstand der von ihr erteilten österreichischen technischen Zulassung kundzumachen.

(8) Zulassungsbehörde für die Erteilung österreichischer technischer Zulassungen ist die Landesregierung.

(9) Der erste Teil österreichischer technischer Zulassungen der Länder im Sinne der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl. Nr. 53/1993, ist dem ersten Teil österreichischer technischer Zulassungen im Sinne dieses Gesetzes als gleichwertig anzuerkennen.

 

§ 46 (1) (11)

Sonderverfahren

 

(1) Ausländische Bauprodukte, die in einem Mitgliedstaat der EU oder sonst im Geltungsbereich des EWR Abkommens produziert wurden und für die keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen, dürfen verwendet werden, wenn die vom Staat des Herstellers hiefür zugelassene Stelle unter Anwendung der in der Steiermark vorgesehenen oder vom Österreichischen Institut für Bautechnik als gleichwertig anerkannten Prüfungen und Überwachungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bauprodukte ordnungsgemäß sind und dies entsprechend dokumentiert ist.

(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat dem Staat des Herstellers über sein Verlangen die Information zu geben, die er für die Zulassung einer Stelle nach Abs. 1 benötigt. Das Österreichische Institut für Bautechnik und die zugelassenen Stellen haben sich gegenseitig alle erforderlichen Informationen zu geben.

(3) Stellt die Landesregierung fest, dass eine nach Abs. 1 zugelassene Stelle die Prüfungen und Überwachungen nicht ordnungsgemäß durchführt, so hat sie nach Artikel 16 Abs. 4 der Bauproduktenrichtlinie vorzugehen.

(4) Für die Beurteilung österreichischer Bauprodukte nach ausländischen Vorschriften des Bestimmungsstaates der EU oder sonst des Geltungsbereichs des EWR Abkommens hat das Österreichische Institut für Bautechnik auf Antrag inländische Stellen zuzulassen, sofern sie die nach den ausländischen Vorschriften erforderlichen Prüfungen und Überwachungen ordnungsgemäß durchführen können. Das Österreichische Institut für Bautechnik hat allenfalls für die Zulassung erforderliche Informationen vom Bestimmungsstaat einzuholen.

 

§ 47 (1) (11)

Kosten

 

(1) Für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilten Zulassungen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Landesregierung entsprechend dem jeweiligen Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.

(2) Die Bauschbeträge sind nach objektiven Merkmalen abzustufen. Hiebei ist insbesondere auf die für die Durchführung der Verfahren erforderliche Zeit, die Zahl der erforderlichen Amtsorgane u. dgl. Bedacht zu nehmen.

 

II. Abschnitt (11)

Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

 

§ 48 (11)

Anforderungen

 

(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie während der Errichtung und der gesamten Dauer ihrer Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.

(2) Insbesondere sind folgende Ereignisse zu vermeiden:

1.

Einsturz des gesamten Bauwerkes oder eines Teiles,

2.

Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder sonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß § 43 beeinträchtigt werden,

3.

Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion oder

4.

Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis unverhältnismäßig groß sind.

 

III. Abschnitt (11)

Brandschutz

 

§ 49 (11)

Allgemeine Anforderungen

 

Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.

 

§ 50 (11)

Tragfähigkeit des Bauwerkes im Brandfall

 

(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Tragfähigkeit mindestens für den Zeitraum erhalten bleibt, der für die sichere Fluchtmöglichkeit oder Rettung der Benutzer des Bauwerks erforderlich ist. Es sind dabei alle für die sichere Flucht oder Rettung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Größe und der Verwendungszweck des Bauwerkes sowie die Zugangsmöglichkeiten für die Rettungsmannschaften.

(2) Sollte es aufgrund der Lage und Größe des Bauwerkes erforderlich sein, muss darüber hinaus gewährleistet werden, dass nicht durch Einsturz des Bauwerks oder von Bauwerksteilen größere Schäden an der auf Nachbargrundstücken zulässigen Bebauung entstehen können.

 

§ 51 (11)

Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes

 

(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes begrenzt wird.

(2) Bauteile zur Abgrenzung von Nutzungseinheiten, z. B. Decken oder Wände zwischen Wohnungen, müssen einen Feuerwiderstand aufweisen, der

1.

die unmittelbare Gefährdung von Personen in anderen Nutzungseinheiten ausschließt und

2.

die Brandausbreitung wirksam einschränkt.

Dabei sind der Verwendungszweck und die Größe des Bauwerkes zu berücksichtigen.

(3) Bauwerke sind in Brandabschnitte zu unterteilen, wenn es aufgrund des Verwendungszweckes oder der Größe des Bauwerkes zur Sicherung der Fluchtwege und einer wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist. Insbesondere ist eine zweckentsprechende Größe und Anordnung der Brandabschnitte erforderlich. Die den einzelnen Brandabschnitt begrenzenden Bauteile müssen die Brandausbreitung wirksam einschränken.

(4) Als eigene Brandabschnitte müssen jedenfalls eingerichtet werden:

1.

Räume, von denen aufgrund ihres Verwendungszweckes eine erhöhte Brandgefahr ausgeht, wie z. B. Heizräume oder Abfallsammelräume,

2.

Räume mit besonderen sicherheitsrelevanten Einrichtungen, wie z. B. stationäre Notstromanlagen.

Die in diesen Räumen verwendeten Baustoffe, wie z. B. Fußbodenbeläge, Wand und Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe, dürfen die Brandentstehung und ausbreitung nicht begünstigen.

(5) Fassaden, einschließlich der Dämmstoffe, Unterkonstruktion und Verankerungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand ein Übergreifen auf andere Nutzungseinheiten und eine Gefährdung von Rettungsmannschaften weitestgehend verhindert werden. Dabei ist die Bauwerkshöhe zu berücksichtigen.

(6) Hohlräume in Bauteilen, z. B. in Wänden, Decken, Böden oder Fassaden, dürfen nicht zur Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen. Haustechnische Anlagen, z. B. Lüftungsanlagen, müssen so geplant und ausgeführt werden, dass sie nicht zur Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen.

(7) Feuerungsanlagen (einschließlich der zugehörigen Verbindungsstücke und Abgasanlagen) sind in allen Teilen so anzuordnen und auszuführen, dass keine Brandgefahr, insbesondere durch eine Erwärmung von Bauteilen, entsteht.

(8) Um die Ausbreitung eines Brandes im Entstehungsstadium bekämpfen zu können, müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen für die erste und erweiterte Löschhilfe vorhanden sein; dabei müssen Lage, Größe und Verwendungszweck des Bauwerkes oder Bauwerksteiles berücksichtigt werden. Überdies müssen geeignete Brandschutzeinrichtungen, wie z. B. automatische Brandmeldeanlagen, ortsfeste Löschanlagen, Rauch und Wärmeabzugsanlagen, vorhanden sein, wenn dies aufgrund der Brandaktivierungsgefahr oder der Brandlast erforderlich ist.

 

§ 52 (11)

Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke

 

(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke vorgebeugt wird.

(2) Die Außenwände von Bauwerken müssen so ausgeführt werden, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert wird oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die Bauwerke in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden. Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen.

(3) Dacheindeckungen, Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern (z. B. Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder) müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer oder Wärmestrahlung vermieden wird. Für Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern gilt Abs. 2 sinngemäß.

 

§ 53 (11)

Fluchtwege

 

(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand den Benutzern ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes möglich ist oder sie durch andere Maßnahmen gerettet werden können.

(2) Bauwerke müssen Fluchtwege im Sinne des Abs. 3 aufweisen, soweit dies unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes, der Größe und der Anwendbarkeit von Rettungsgeräten für ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes erforderlich ist.

(3) Die in Fluchtwegen verwendeten Baustoffe, wie z. B. Fußbodenbeläge, Wand und Deckenverkleidungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand das sichere Verlassen des Bauwerkes nicht durch Feuer, Rauch oder brennendes Abtropfen beeinträchtigt wird. Aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes des Bauwerkes können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, wie z. B. Brandabschnittsbildung, Rauch und Wärmeabzugsanlagen oder Fluchtweg Orientierungsbeleuchtung.

 

§ 54 (11)

Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall

 

(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei der Brandbekämpfung die Sicherheit der Löschkräfte und der Rettungsmannschaften weitestgehend gewährleistet ist und wirksame Löscharbeiten möglich sind.

(2) Unter Berücksichtigung von Größe, Lage und Verwendungszweck des Bauwerkes müssen die für die Rettungs und Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sowie sonstige technische Einrichtungen (z. B. Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge) vorhanden sein.

 

IV. Abschnitt (11)

Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

 

§ 55 (11)

Allgemeine Anforderungen

 

Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.

 

§ 56 (11)

Sanitäreinrichtungen

 

Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie z.B. Toiletten oder Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein. Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Bauwerkes den Erfordernissen der Hygiene entsprechen. Sonstige Bauwerke müssen diese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind.

 

§ 57 (11)

Abwässer

 

(1) Bei Bauwerken muss unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer vorgesorgt sein.

(2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(3) Die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von Bauwerken darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.

 

§ 58 (11)

Sonstige Abflüsse

 

Sonstige Abflüsse, insbesondere solche aus landwirtschaftlichen Anlagen, wie z. B. aus Stallungen, Düngersammelanlagen oder Silos, sind so zu sammeln, dass die Hygiene und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden.

 

§ 59 (11)

Abfälle

 

Bei Bauwerken müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Entsorgung von Abfällen bestehen.

 

§ 60 (11)

Abgase von Feuerstätten

 

(1) Abgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und diese nicht unzumutbar belästigt werden.

(2) Abgasanlagen sind so auszuführen, dass sie ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.

 

§ 61 (11)

Schutz vor Feuchtigkeit

 

(1) Bauwerke müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck gegen das Aufsteigen von Feuchtigkeit und gegen das Eindringen von Wasser dauerhaft gesichert werden. Dabei ist sowohl auf das Grundwasser als auch auf das vorhersehbare Oberflächenwasser (z. B. Hangwasser und Hochwasserereignisse) Bedacht zu nehmen.

(2) Dacheindeckungen, Außenwände, Außenfenster und türen sowie sonstige Außenbauteile müssen Schutz gegen Niederschlagswässer bieten.

(3) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen entsprechend ihrem Verwendungszweck so ausgeführt sein, dass eine schädigende Feuchtigkeitsansammlung durch Wasserdampfkondensation in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen vermieden wird.

 

§ 62 (11)

Nutzwasser

 

(1) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Trinkwasserversorgung in Verbindung steht.

(2) Eine Verwechslung von Nutz und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

 

§ 63 (11)

Trinkwasser

 

(1) Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen über eine Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser verfügen.

(2) Vorratsbehälter, Rohrleitungen, Armaturen, Bauteile zur Wasserbehandlung (z. B. Erwärmung, Enthärtung) und andere Bauteile, die mit Trinkwasser in Berührung kommen (z. B. Drucksteigerungsanlagen), dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verändern.

(3) Es ist sicherzustellen, dass das Trinkwasser nicht durch äußere Einwirkungen in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verunreinigt wird, z. B. durch schadhafte Dichtungen, durch unbeabsichtigten Rückfluss oder Migration, durch mineralische bzw. organische Schadstoffe oder in mikrobiologischer Hinsicht.

 

§ 64 (11)

Schutz vor gefährlichen Immissionen

 

(1) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass durch sie keine die Gesundheit der Benutzer des Bauwerkes gefährdenden Immissionen, wie z. B. gefährliche Gase, Partikel oder Strahlen, verursacht werden.

(2) Wenn aufgrund des Verwendungszweckes des Bauwerkes Emissionen in gefährlichen Konzentrationen nicht ausgeschlossen sind (z. B. in Garagen), müssen zur Vermeidung von Gesundheitsbeeinträchtigungen bauliche oder sonstige Maßnahmen getroffen werden. Als Maßnahmen können z. B. besondere Be und Entlüftungseinrichtungen oder die Einrichtung von Warngeräten erforderlich sein.

(3) Im Falle gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund müssen Bauwerke in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt werden, dass die Gesundheit der Benutzer nicht gefährdet wird.

 

§ 65 (11)

Belichtung und Beleuchtung

 

(1) Aufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden erfahrungsgemäß ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, aufgrund des Verwendungszweckes ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.

(2) Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in Bauwerken müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein.

 

§ 66 (11)

Belüftung und Beheizung

 

Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten. Lüftungsanlagen dürfen Personen nicht in ihrer Gesundheit gefährden und nicht unzumutbar belästigen. Die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten darf nicht beeinträchtigt werden.

 

§ 67 (11)

Niveau und Höhe der Räume

 

(1) Das Fußbodenniveau der Räume gegenüber dem Gelände muss so geplant und ausgeführt sein, dass entsprechend dem Verwendungszweck Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere auf vorhersehbare oberflächige Wasserabflüsse z. B. infolge Hangwasser und Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.

(2) Die Raumhöhe muss dem Verwendungszweck entsprechend und im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer ein ausreichendes Luftvolumen gewährleisten.

 

§ 68 (11)

Lagerung gefährlicher Stoffe

 

Bauwerke oder Bauwerksteile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen sowie eine Gefährdung der Umwelt durch das Entweichen oder das Eindringen dieser Stoffe in den Boden verhindert werden.

 

V. Abschnitt (11)

Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

 

§ 69 (11)

Allgemeine Anforderungen an die Nutzungssicherheit

 

Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie z.B. Rutsch , Stolper , Absturz oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.

 

§ 70 (11)

Erschließung

 

(1) Alle Bauwerksteile sind so zu erschließen, dass sie entsprechend dem Verwendungszweck sicher zugänglich und benützbar sind. Die Durchgangshöhen bei Türen, Toren, Treppen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist.

(2) Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu erfolgen. Wenn es aufgrund des Verwendungszwecks unter Bedachtnahme auf die Bauwerkshöhe erforderlich ist, sind die Treppen in Treppenhäusern anzuordnen und zusätzlich Aufzüge zu errichten.

(3) Bei Bauwerken mit Aufenthaltsräumen mit drei oder mehr oberirdischen Geschoßen sind jedenfalls zusätzlich zu Treppen Personenaufzüge zu errichten. Dies gilt nicht für Ein , Zweifamilien und Reihenhäuser.

 

§ 71 (11)

Schutz vor Rutsch und Stolperunfällen

 

(1) Begehbare Bauwerksteile dürfen keine Rutsch und Stolperstellen, etwa durch zu geringe oder unvermutet wechselnde Rutschhemmung, gefährliche Hindernisse oder Unebenheiten, aufweisen. Dabei sind der Verwendungszweck und das mögliche Auftreten von Nässe zu berücksichtigen.

(2) Treppen und Rampen sind entsprechend dem Verwendungszweck, insbesondere hinsichtlich ihrer Abmessungen, so auszuführen, dass sie sicher und bequem benutzt werden können.

 

§ 72 (11)

Schutz vor Absturzunfällen

 

(1) An entsprechend dem Verwendungszweck zugänglichen Stellen des Bauwerkes, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen geeignete Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Personen (z. B. Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen) angebracht werden, außer eine Absicherung widerspräche dem Verwendungszweck (z. B. bei Laderampen, Schwimmbecken).

(2) Wenn absturzgefährliche Stellen des Bauwerkes dem Verwendungszweck entsprechend auch für Kinder zugänglich sind, müssen Schutzvorrichtungen (Abs. 1) so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen nicht möglich ist und das Hochklettern erschwert wird.

(3) Schächte, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag und verkehrssicher abgedeckt werden.

 

§ 73 (11)

Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen

 

(1) Verglasungen müssen unter Berücksichtigung der Einbausituation gegen das Anprallen von Personen gesichert oder so ausgeführt sein, dass sie nicht gefahrbringend zersplittern.

(2) Bauwerke sind so zu planen und auszuführen, dass deren Benutzer vor herabstürzenden Gegenständen geschützt sind. Dies schließt z. B. auch die sichere Befestigung von Bauteilen wie Fassaden und Glasteile, Maßnahmen gegen das Herabfallen von gefahrbringenden Glasstücken bei Überkopfverglasungen sowie Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ein.

 

§ 74 (11)

Schutz vor Verbrennungen

 

Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerkes sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.

 

§ 75 (11)

Blitzschutz

 

Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern.

 

§ 76 (11)

Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken

 

(1) Folgende Bauwerke (Neubauten) müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die für Besucher und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind:

1.

Bauwerke für öffentliche Zwecke (z. B. Behörden und Ämter),

2.

Bauwerke für Bildungszwecke (z. B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen),

3.

Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs,

4.

Banken,

5.

Gesundheits und Sozialeinrichtungen,

6.

Arztpraxen und Apotheken,

7.

öffentliche Toiletten sowie

8.

sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für eine gleichzeitige Anwesenheit von mindestens

50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.

(2) Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere

1.

mindestens ein Eingang, möglichst der Haupteingang, stufenlos erreichbar sein,

2.

in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen,

3.

notwendige Mindestbreiten für Türen und Gänge eingehalten werden,

4.

eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen errichtet werden.

(3) Bei Zu und Umbauten von Bauwerken gemäß Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 sind diese und auch die bestehenden baulichen Anlagen barrierefrei auszubilden, sofern hiedurch hinsichtlich des baulichen Bestandes keine im Vergleich zu den Kosten der Baumaßnahme unverhältnismäßig hohen Mehraufwendungen entstehen.

(4) Wohngebäude (Neubauten und solche, die durch Nutzungsänderungen entstehen) mit mehr als drei Wohnungen sind nach den Grundsätzen für den anpassbaren Wohnbau zu planen und zu errichten. Darunter ist die Bedachtnahme auf eine allenfalls erforderliche spätere barrierefreie Umgestaltung der Wohnung zu verstehen.

 

VI. Abschnitt (11)

Schallschutz

 

§ 77 (11)

Allgemeine Anforderungen

 

(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.

(2) Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen.

 

§ 78 (11)

Bauteile

 

Alle Bauteile, insbesondere Außen und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in Bauwerken, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft , Tritt und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 77 Abs. 1 erforderlich ist.

 

§ 79 (11)

Haustechnische Anlagen

 

Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 77 Abs. 1 gewährleistet ist.

 

VII. Abschnitt (11)

Energieeinsparung und Wärmeschutz

 

§ 80 (11)

Allgemeine Anforderungen

 

(1) Bauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

1.

Art und Verwendungszweck des Bauwerks,

2.

Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; insbesondere sind ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden,

3.

die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung.

(3) Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 81 ist ein Energieausweis zu erstellen.

(4) Zur Erfüllung der Erfordernisse der Abs. 1 bis 3 kann die Landesregierung in der Verordnung gemäß § 82 insbesondere Anforderungen an den Heizwärme und Kühlbedarf, an die thermische Qualität der Gebäudehülle, an den Endenergiebedarf, an wärmeübertragende Bauteile, an Teile des energietechnischen Systems und an den Energieausweis festsetzen.

(5) Bei der Errichtung neuer Bauwerke (Neubauten) mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m2 müssen alternative Systeme eingesetzt werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Alternative Systeme sind insbesondere

1.

dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern,

2.

Kraft Wärme Koppelungsanlagen,

3.

Fern /Blockheizung oder Fern /Blockkühlung und

4.

Wärmepumpen.

(6) Unabhängig von der Regelung gemäß Abs. 5 hat bei der Errichtung neuer Wohnbauten die Warmwasserbereitung unter Verwendung thermischer Solaranlagen oder direkt aus anderen erneuerbaren Energieträgern, sofern deren Einsatz jeweils nicht wirtschaftlich unzweckmäßig ist, oder über eine Fernwärmeversorgung aus erneuerbaren Energieträgern oder hocheffizienter Kraft Wärme Kopplung, wenn diese ganzjährig verfügbar ist, zu erfolgen. Der Verwendung thermischer Solaranlagen dürfen in Schutzgebieten nach dem Ortsbildgesetz 1977 und dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 Gründe des Straßen , Orts und Landschaftsbildes im Sinne des § 43 Abs. 4 nicht entgegenstehen.

 

§ 81 (11)

Energieausweis

 

(1) Ein Energieausweis nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 82 ist zu erstellen:

1.

bei Neubauten von Gebäuden,

2.

bei umfassenden Sanierungen von Gebäuden,

3.

bei Abweichungen von genehmigten Bauplänen (§ 35 Abs. 6) in den Fällen der Z. 1 und 2, wenn diese Auswirkungen auf den erstellten Energieausweis haben, und

4.

bei Gebäuden für öffentliche Zwecke, z. B. Behörden und Ämtern, sowie Gebäuden, in denen für eine große Anzahl von Menschen Dienstleistungen erbracht werden und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden. Dies gilt nur für Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von über 1000 m2.

Soweit für sonstige bestehende Gebäude ein Energieausweis zu erstellen ist, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung gemäß § 82 sinngemäß.

(2) In den Gebäuden nach Abs. 1 Z. 4 ist der Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.

(3) Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises ist auf zehn Jahre beschränkt.

(4) Der Energieausweis besteht aus:

1.

einer ersten Seite mit einer Effizienzskala, wobei von der Darstellung der Effizienzskala nach Maßgabe der Richtlinie abgewichen werden kann,

2.

einer zweiten Seite mit detaillierten Ergebnisdaten und

3.

einem Anhang mit Angaben zu den verwendeten technischen Regelwerken und Hilfsmitteln (z. B. Software) und Angaben zur Ermittlung der Eingabedaten (geometrische, bauphysikalische und haustechnische Eingangsdaten).

(5) Die Inhalte des Energieausweises beziehen sich in Abhängigkeit vom Verwendungszweck des Gebäudes (Gebäudekategorie) auf Regelungen betreffend:

1.

Heizwärmebedarf des Gebäudes und den Vergleich zu Referenzwerten,

2.

Heiztechnik Energiebedarf des Gebäudes,

3.

Kühlbedarf des Gebäudes,

4.

Energiebedarf (Verluste) der haustechnischen Anlagen, getrennt für Heizung, Kühlung, mechanische Belüftung sowie Beleuchtung des Gebäudes,

5.

Endenergiebedarf des Gebäudes,

6.

U Werte der Bauteile,

7.

Empfehlung von Maßnahmen - ausgenommen bei Neubau -, deren Implementierung den Endenergiebedarf des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist.

(6) Der Energieausweis ist von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten oder einer akkreditierten Prüfstelle auszustellen. Unter den nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten sind jedenfalls ZiviltechnikerInnen einschlägiger Befugnis sowie Technische Büros - Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtungen und Gewerbetreibende einschlägiger Fachrichtungen zur Planung, Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen (z. B. Baumeister, Zimmermeister) oder von Heizungsanlagen, jeweils im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung, zu verstehen.

(7) Die Aussteller von Energieausweisen haben die Energieausweise gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Gebäude und Wohnungsregister (GWR Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2009, in der Energieausweisdatenbank zu registrieren.

 

VIII. Abschnitt (11)

Konkretisierung der technischen Anforderungen

 

§ 82 (11)

Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik

 

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung jene Voraussetzungen bestimmen, unter denen den im 1. Teil des II. Hauptstückes festgelegten bautechnischen Anforderungen entsprochen wird. Sie hat sich dabei an Richtlinien und technischen Regelwerken, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben werden, zu orientieren.

(2) Die Landesregierung hat die mit der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Erfordernisse an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden spätestens alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

(3) Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den durch Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Bestimmungen zuzulassen, wenn die Bauwerberin/der Bauwerber nachweist, dass dadurch dennoch das gleiche Schutzniveau erreicht wird.

 

II. Teil (11)

Besondere bautechnische Bestimmungen

 

I. Abschnitt (11)

Baulicher Zivilschutz

 

§ 83 (11)

Schutzräume

 

(1) Werden Schutzräume ausgeführt, haben sie Schutz (Grundschutz) zu bieten vor:

-

Rückstandsstrahlungen,

-

herkömmlichen Sprengkörpern (Splitter und Trümmersicherheit),

-

chemischen Kampfstoffen,

-

biologischen Kampfmitteln und

-

Bränden kürzerer Dauer.

(2) Für die Errichtung von Schutzräumen gelten folgende bauliche Mindestanforderungen:

-

verstärkte Umfassungsbauteile des Raumes und der Decke im Zugangsbereich (Stahlbeton),

-

Be und Entlüftungsrohre,

-

Wanddurchführungen für Strom und Außenantennenkabel,

-

gasdichte Abschlusstüre und allenfalls erforderliche Notausgangsklappe,

-

kraftschlüssig mit der Umfassungswand verbundener Sandfilterkasten,

-

allenfalls erforderlicher Rettungsweg und Notausstieg.

(3) Schutzräume dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern die Verwendung als Schutzräume im Bedarfsfall hiedurch nicht ausgeschlossen wird.

 

II. Abschnitt (11)

Feuerungsanlagen

 

§ 84 (11)

Errichtung und Betrieb von Feuerungsanlagen

 

Feuerungsanlagen dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes entsprechen.

 

§ 85 (11)

Notkamin

 

Unabhängig von der Art der Beheizung muss jede Wohnung wenigstens einen Anschluss an eine für den Festbrennstoffbetrieb geeignete Abgasanlage haben. Dies gilt nicht für Gebäude, bei denen eine zentrale Beheizungsmöglichkeit mit festen Brennstoffen gesichert ist, sowie für Passivhäuser.

 

III. Abschnitt (11)

Sammelgruben und Gülleanlagen

 

§ 86 (11)

Sammelgruben und Grubenbuch

 

(1) Werden Sammelgruben ausgeführt, muss die einwandfreie weitere Beseitigung auf Bestandsdauer gesichert sein. Als Nachweis der regelmäßigen Entleerung ist ein Grubenbuch zu führen. Das Verbringen außerhalb des Grundstückes ist durch einen Befugten zu bestätigen. Das Grubenbuch ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die Verpflichtung zur Führung eines Grubenbuches nach Abs. 1 besteht auch hinsichtlich jener Bauten, die vor dem 1. September 1995 errichtet wurden.

(3) Die Gemeinde kann durch Verordnung für das Gemeindegebiet bzw. für Teile desselben die Art und die Häufigkeit der Entsorgung, den Ort der Entleerung sowie die damit verbundenen Gebühren festlegen.

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Sammelgruben, in die Stallabwässer (Jauche und Gülle) eingeleitet werden.

 

§ 87 (11)

Gülleanlagen

 

Gülleanlagen müssen flüssigkeitsdicht sein.

 

IV. Abschnitt (11)

Veränderungen des Geländes

 

§ 88 (11)

Anforderungen

 

Bei Veränderungen des Geländes gemäß den §§ 19 oder 20 dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen.

 

V. Abschnitt (11)

Abstellflächen und Garagen

 

§ 89 (11)

Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Garagen

 

(1) Bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind von der Bauwerberin/vom Bauwerber geeignete Abstellplätze in ausreichender Zahl - davon für Kraftfahrzeuge für Behinderte im Ausmaß von mindestens 2 Prozent, ab fünf Abstellplätzen mindestens einer - in ausreichender Größe herzustellen. Bei Abstellplätzen für Behinderte sind die Grundsätze des barrierefreien Bauens zu beachten. Anzahl und Größe der Abstellplätze richten sich nach Art und Zahl der nach dem Verwendungszweck der Anlagen vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn bauliche Anlagen oder deren Verwendungszweck wesentlich geändert werden und sich dadurch der Bedarf an Abstellplätzen gegenüber dem bisherigen Zustand erhöht.

(2) Anstelle von Abstellflächen ist die Errichtung von Garagen aufzutragen, wenn andernfalls eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist. Die Errichtung von Tiefgaragen kann aufgetragen werden, wenn auch bei Garagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung und Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist.

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn mindestens ein Abstellplatz

1.

bei Wohnhäusern je Wohneinheit,

2.

bei Wohnheimen je fünf Heimplätze,

3.

bei Büro und Verwaltungsgebäuden je fünf Dienstnehmer,

4.

bei Ladengeschäften, Geschäftshäusern, Einkaufszentren u. dgl. je 50 m2 Verkaufsfläche,

5.

bei Versammlungsstätten, Theatern, Kinos und Konzerthäusern je 20 Sitzplätze,

6.

bei Sportanlagen, Badeanstalten und Freizeiteinrichtungen je 15 Besucher,

7.

bei Beherbergungsbetrieben je Mieteinheit,

8.

bei Betrieben des Gastgewerbes je zehn Besucherplätze,

9.

bei Krankenanstalten, Pflegeheimen und pflegeheimähnlichen Anstalten je fünf Plätze,

10.

bei Schulen und Universitäten je 20 Schüler oder Studierende,

11.

bei Gewerbe , Industrie und Handelsbetrieben, Lagerplätzen und Lagerhäusern je fünf Dienstnehmer und

12.

bei Friedhöfen für je 200 m2 Grundstücksfläche

geschaffen wird.

(4) Die Gemeinden sind berechtigt, die Zahl der Abstellplätze durch Verordnung abweichend von Abs. 3 festzulegen. Dabei haben sie die Interessen des öffentlichen Verkehrs, der Ortsplanung sowie ein vorhandenes Verkehrskonzept zu berücksichtigen. Bis zur Erlassung der Verordnung hat die Behörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 3 zuzulassen, sofern sie nach der Lage der Anlage oder dem Erschließungsgrad mit öffentlichen Verkehrsmitteln gerechtfertigt ist.

(5) Die notwendigen Abstellflächen oder Garagen sind auf dem Bauplatz herzustellen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen Garagen oder Abstellflächen vorhanden sind oder errichtet werden, die vom Bauplatz in der Gehlinie nicht mehr als 500 m entfernt sind und deren Benutzbarkeit nachweislich gesichert ist.

(6) Kann die Bauwerberin/der Bauwerber die notwendigen Abstellflächen oder Garagen nicht auf ihrem/seinem Bauplatz herstellen und keinen Nachweis nach Abs. 5 erbringen, kann sie/er mit Zustimmung der Gemeinde die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 dadurch erfüllen, dass sie/er die Kosten von Abstellflächen oder Garagen, die von der Gemeinde unter Einräumung eines ihrem/seinem Bedürfnis entsprechenden Nutzungsrechtes hergestellt werden, in ortsüblicher Höhe trägt.

 

§ 90 (11)

Wiederkehrende Prüfungen

 

Die Betreiberin/Der Betreiber der Garage hat die Feuerlöscheinrichtungen mindestens einmal alle zwei Jahre, Brandmeldeeinrichtungen und selbsttätige Feuerlöschanlagen mindestens einmal jährlich durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen und hierüber Aufzeichnungen zu führen, die der Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

 

§ 91 (11)

Garagen für flüssiggasbetriebene Fahrzeuge

 

(1) Bei Garagen, in welchen flüssiggasbetriebene Fahrzeuge abgestellt werden, muss gewährleistet sein, dass es zu keiner Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Personen durch austretendes Gas kommen kann.

(2) Garagen, die dem Erfordernis des Abs. 1 nicht entsprechen, sind im Einfahrtsbereich mit einem gut lesbaren und dauerhaft angebrachten Hinweis mit dem Wortlaut "Einfahrt mit flüssiggasbetriebenen Fahrzeugen verboten" zu kennzeichnen.

 

§ 92 (11)

Abstellanlagen für Fahrräder

 

(1) Bei der Errichtung baulicher Anlagen, ausgenommen Kleinhäuser, sind stufenlos zugängliche, geeignete Abstellanlagen für Fahrräder mit Abstellplätzen in ausreichender Zahl nach Maßgabe des Verwendungszwecks des Bauwerks und der absehbaren Gleichzeitigkeit ihrer Benützung herzustellen.

(2) Als ausreichende Zahl nach Abs. 1 gilt, wenn mindestens ein Fahrradabstellplatz

1.

bei Wohnhäusern je angefangene 50 m2 Wohnnutzfläche,

2.

bei Wohnheimen

a)

für Schüler und Lehrlinge je vier Heimplätze,

b)

für Studenten je zwei Heimplätze,

3.

bei Büro und Verwaltungsgebäuden je 20 Dienstnehmer,

4.

bei Ladengeschäften, Geschäftshäusern, Einkaufszentren u. dgl. je 50 m2 Verkaufsfläche,

5.

bei Versammlungsstätten, Theatern, Kinos und Konzerthäusern je 50 Sitzplätze,

6.

bei

a)

Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen je 50 Besucher,

b)

Badeanstalten je 25 Besucher,

7.

bei Betrieben des Gastgewerbes je 50 Besucherplätze,

8.

bei Schulen (ab der 5. Schulstufe), Universitäten und sonstigen Bildungseinrichtungen je 5 Schüler oder Studierende,

9.

bei Gewerbe , Industrie und Handelsbetrieben, Lagerplätzen und Lagerhäusern je 20 Dienstnehmer,

jedenfalls jedoch nicht weniger als fünf Fahrradabstellplätze, geschaffen werden. Bei baulichen Anlagen gemäß Z. 2 bis 9 ist ab einer Bezugszahl von 1000 nur je weitere 200 ein zusätzlicher Fahrradabstellplatz erforderlich.

(3) Die Gemeinden sind berechtigt, die Zahl der Abstellplätze durch Verordnung abweichend festzulegen. Dabei haben sie die Interessen des öffentlichen Verkehrs, der Ortsplanung sowie ein vorhandenes Verkehrskonzept zu berücksichtigen.

(4) Notwendige Abstellanlagen für Fahrräder sind auf dem Bauplatz herzustellen, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen entsprechende Abstellmöglichkeiten vorhanden sind, die vom Bauplatz in der Gehlinie nicht mehr als 100 m entfernt sind und deren Benutzbarkeit auf Dauer gesichert ist.

(5) Die Aufschließungswege zwischen den Abstellanlagen für Fahrräder und Straßen mit öffentlichem Verkehr sind so zu gestalten, dass ein sicheres Zu und Wegfahren gewährleistet ist. Die Abstellplätze für Fahrräder müssen mindestens 2 m lang und mindestens 0,7 m breit sein, wobei die Mindestbreite bei Radständern, die eine höhenversetzte Aufstellung ermöglichen, um bis zu 20 cm unterschritten werden kann.

(6) Bei mehr als fünf erforderlichen Fahrrad Abstellplätzen für bauliche Anlagen gemäß Abs. 2 Z. 1 bis 5 sind die Abstellanlagen für Fahrräder zu überdachen, sofern Gründe des Straßen , Orts und Landschaftsbildes in den Schutzgebieten nach dem Ortsbildgesetz 1977 und dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 nicht entgegenstehen.

 

VI. Abschnitt (11)

Klimaanlagen

 

§ 93 (11)

Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen

 

(1) Die Betreiberin/Der Betreiber von Klimaanlagen mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 12 kW ist verpflichtet, diese einmal jährlich gemäß Abs. 2, alle drei Jahre gemäß Abs. 3 und alle zwölf Jahre gemäß Abs. 4 auf eigene Kosten durch Sachverständige überprüfen zu lassen. Die Betreiberin/Der Betreiber einer Klimaanlage ist ferner verpflichtet, die Überprüfungsbefunde aufzubewahren und dem Sachverständigen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die jährlich durchzuführende Überprüfung hat folgende Leistungen zu umfassen:

1.

Sichtprüfung;

2.

Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere Einstellung der Regelthermostate;

3.

Reinigung der Filtersysteme und der Wärmetauscher wie Verdampfer und Kondensatoren.

(3) Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zur Überprüfung nach Abs. 2 folgende Leistungen zu umfassen:

1.

Erhebung grundlegender Anlagedaten, z.B. Kältemittel, Baujahr, Kälteleistung, direktes oder indirektes System, Systemintegration in einer Lüftungsanlage;

2.

Untersuchung der Übereinstimmung der Anlage mit ihrem Zustand zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Dokumentation späterer Änderungen, Untersuchung der tatsächlichen Anforderungen hinsichtlich des Kühlbedarfes und des aktuellen Gebäudezustandes;

3.

Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage durch:

a)

Prüfung der Bestandsunterlagen und Dokumentationen,

b)

Prüfung der Kälteverdichter auf Funktion, Verschleiß und Dichtheit,

c)

Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeabführung im Freien (z.B. luftgekühlte Kondensatoren),

d)

Inspektion der Wirksamkeit der Wärmeaustauscher (Verdampfer bzw. analog dazu Kaltwasser - Kälteträger / Luftkühler) in der Kälteanlage,

e)

Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung in behandelten Räumen,

f)

Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten und zugehörigen Luftleitungen,

g)

Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten an Außenlufteinlässen;

4.

Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere die Einstellung der Regelthermostate sowie der Druckschalter für die Kondensatoren (Optimierung der Regelung des Kondensationsdruckes);

5.

Funktions und Anschlussprüfung der verschiedenen Bauteile;

6.

Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge in einem bedungenen Betriebspunkt und zusätzliche Prüfung der Kälteanlagen auf Undichtheit.

(4) Die alle zwölf Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zu den Überprüfungen nach Abs. 2 und Abs. 3 folgende Leistungen zu umfassen:

1.

Messung der Stromaufnahme;

2.

Wirkungsgradermittlung der installierten Anlage unter Berücksichtigung des eingesetzten Systems;

3.

Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verringerung des Kühlbedarfs des Gebäudes bzw. des räumlich zusammenhängenden Verantwortungsbereiches;

4.

Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Anlageneffizienz in den einzelnen Stufen:

a)

Bereitstellung der Energie,

b)

Verteilung,

c)

Abgabe (direkt oder indirekt),

d)

Emissionsbetrachtung (CO2).

(5) Die/Der Sachverständige hat über die Ergebnisse der wiederkehrenden Überprüfung einen schriftlichen Überprüfungsbefund auszustellen. Dieser hat hinsichtlich der Überprüfung

1.

nach Abs. 2 Angaben zum überprüften Gebäude und zum Prüfer, die Liste der bereitgestellten Unterlagen, Angaben zu den überprüften Anlagen, festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen, durchgeführte Wartungen der Geräte sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten,

2.

nach Abs. 3 zusätzlich zu den Angaben des Überprüfungsbefundes für die Überprüfung nach Abs. 2 Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu der zum Erreichen des gewünschten Innenraumklimas erforderlichen Luftmenge der Anlage bei integrierter Lüftung, festgestellte Mängel, empfohlene Maßnahmen, durchgeführte Wartungen der Geräte, Eignung der installierten Regeleinrichtungen, deren Einstellungen und unterbreitete Verbesserungsvorschläge, Alternativlösungen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten,

3.

nach Abs. 4 zusätzlich zu den Angaben des Überprüfungsbefundes für die Überprüfung nach Abs. 2 und Abs. 3 Angaben zu den Messergebnissen, zum Gesamtenergieverbrauch, zur Energieeffizienz der Anlage, zu Alternativlösungen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse und der Empfehlungen der Überprüfung zu enthalten.

Ein Gleichstück des Überprüfungsbefundes ist vom Sachverständigen der Behörde zu übermitteln.

(6) Die Betreiberin/Der Betreiber der Klimaanlage ist verpflichtet, im Überprüfungsbefund aufgezeigte Mängel unverzüglich zu beheben bzw. beheben zu lassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde dem Betreiber der Klimaanlage entsprechende behördliche Aufträge zu erteilen.

 

§ 94 (11)

Sachverständige

 

Sachverständige für die wiederkehrenden Überprüfungen von Klimaanlagen sind insbesondere:

1.

akkreditierte Stellen,

2.

Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes,

3.

Ziviltechniker und technische Büros mit entsprechender Befugnis,

4.

jene Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Überprüfung von Klimaanlagen befugt sind und somit über die Grundbegriffe der Kältetechnik verfügen,

jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse.

 

VII. Abschnitt (11)

Landwirtschaftliche Betriebsanlagen

 

§ 95 (11)

Planung, Genehmigung und Ausführung

 

(1) Landwirtschaftliche Betriebsanlagen sind so zu planen und auszuführen, dass

1.

das Leben oder die Gesundheit der Nachbarinnen/Nachbarn nicht gefährdet wird,

2.

Nachbarinnen/Nachbarn oder öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Krankenanstalten, Alten und Pflegeheime oder Kirchen durch Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, Gestank oder Lästlinge nicht unzumutbar oder das ortsübliche Ausmaß übersteigend belästigt werden und

3.

keine nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Böden sowie der Gewässer herbeigeführt werden, sofern diese nicht unter die Regelungen des Wasserrechtsgesetzes fallen.

(2) Eine landwirtschaftliche Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Abs. 1 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen. Die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hierfür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.

(3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen auswirken.

 

VIII. Abschnitt (11)

Erleichterungen

 

§ 96 (11)

Betriebsanlagen

 

Für Betriebsanlagen jeder Art hat die Baubehörde im Baubewilligungs oder Anzeigeverfahren auf Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers Erleichterungen gegenüber den Vorschriften des I. Teiles dieses Hauptstückes zuzulassen, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Eigenart der Betriebsanlage entbehrlich ist und die Erleichterungen vom Standpunkt der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes und der Hygiene unbedenklich sind.

 

§ 97 (11)

Baumaßnahmen an Altbauten

 

Für Gebäude, die vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden, hat die Behörde im Baubewilligungs oder Anzeigeverfahren auf Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers zur Schaffung von Aufenthaltsräumen in bestehenden Dachräumen, von Aufzügen oder aufzugähnlichen Einrichtungen sowie für Zu und Umbauten Erleichterungen gegenüber den Vorschriften des I. Teiles dieses Hauptstückes zuzulassen, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Eigenart des Gebäudes entbehrlich ist. Erleichterungen sind jedoch nur insoferne zulässig, als sie vom Standpunkt der Standsicherheit, der Festigkeit, des Brand , Wärme und Schallschutzes und der Hygiene unbedenklich sind.

 

§ 98 (11)

Sonstige Ausnahmen

 

Die Behörde hat im Baubewilligungs oder Anzeigeverfahren auf Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers Ausnahmen von bautechnischen Vorschriften zuzulassen, wenn das Vorhaben im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz liegt und aus Gründen der Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und der Nutzungssicherheit sowie des Nachbarschaftsschutzes keine Bedenken bestehen.

 

§ 99 (11)

Nachweis der Voraussetzungen

 

Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den §§ 96 bis 98 ist von der Antragstellerin/vom Antragsteller nachzuweisen.

 

§§ 100-116

(entfallen) (11)

 

III. HAUPTSTÜCK

Strafbestimmungen, Übergangs und Schlußbestimmungen

 

§ 117

Verweise

 

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Fassung zu verstehen.

(3) Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

 

§ 118

Strafbestimmungen

 

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 363,- bis EUR 14.535,- zu bestrafen ist, begeht, wer (3)

1.

Neu und Zubauten von Gebäuden ohne erforderliche Genehmigung errichtet (§ 19 Z. 1 und § 20 Z. 1);

2.

Nutzungsänderungen ohne die erforderliche Bewilligung durchführt (§ 19 Z. 2);

3.

Gebäude ohne Bewilligung abbricht (§ 19 Z. 7);

4.

bewilligungspflichtige Vorhaben und Vorhaben nach § 20 Z. 1 durchführt, ohne einen hiezu gesetzlich berechtigten Bauführer herangezogen zu haben (§ 34 Abs. 1);

5.

bei Durchführung von Bauarbeiten die bestehende Wasserversorgung usw. unterbricht bzw. entfernt, bevor die vorgesehenen diesbezüglichen Einrichtungen funktionsfähig hergestellt worden sind (§ 35 Abs. 5);

6.

als Eigentümer bauliche Anlagen ohne Benützungsbewilligung benützt oder durch Verfügungsberechtigte benützen lässt (§ 38 Abs. 8); (8)

7.

(entfallen) (8)

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-

zu bestrafen ist, begeht, wer (3)

1.

die notwendige Entfernung von Tafeln oder Bestandteilen der Straßenbeleuchtung nicht rechtzeitig der Gemeinde oder dem zuständigen Versorgungsbetrieb anzeigt (§ 7 Abs. 2);

2.

Vorhaben gemäß § 19 und § 20 ohne die erforderliche Genehmigung ausführt, sofern sie nicht nach Abs. 1 Z.1, 2 und 3 zu bestrafen sind;

3.

den Zeitpunkt des Baubeginns der Behörde nicht anzeigt (§ 34 Abs. 2);

4.

die bauliche Anlage nicht fachtechnisch, bewilligungsgemäß und den Bauvorschriften entsprechend ausführt (§ 34 Abs. 3);

5.

nicht dafür sorgt, daß alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise spätestens vor der jeweiligen Bauausführung erstellt und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufbewahrt werden (§ 34 Abs. 4);

6.

nicht unverzüglich der Behörde anzeigt, daß ein Bauführer die Bauführung zurückgelegt hat oder ihm der Auftrag entzogen wurde (§ 34 Abs. 5);

7.

bei bewilligungspflichtigen Vorhaben und bei anzeigepflichtigen Vorhaben nach § 20 Z.1 der Behörde die Fertigstellung des Rohbaues nicht schriftlich anzeigt (§ 37 Abs. 3);

8.

bei Bauführungen Bauprodukte einbaut, die nicht den Verwendbarkeitsbestimmungen des Steiermärkischen Bauproduktegesetzes 2000 entsprechen (§ 44 Abs. 1); (11)

9.

Feuerungsanlagen errichtet und in den Betrieb nimmt, die nicht den Bestimmungen des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes entsprechen (§ 84); (11)

10.

als BetreiberIn der Garage die Feuerlöscheinrichtungen nicht einmal alle zwei Jahre, Brandmeldeeinrichtungen und selbsttätige Feuerlöschanlagen nicht einmal jährlich durch einen Sachverständigen prüfen lässt oder hierüber keine Aufzeichnungen führt (§ 89); (11)

11.

die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

12.

Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält.

(3) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(4) Die Strafe befreit nicht von der Verpflichtung, Abweichungen von den baurechtlichen Vorschriften zu beheben und die in den Bescheiden der Baubehörden enthaltenen Anordnungen und Auflagen zu erfüllen.

(5) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Die Strafgelder sind für bau und raumordnungsrelevante Vorhaben zu verwenden.

 

§ 118a (7) (9) (11)

Gemeinschaftsrecht

 

(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1.

Richtlinie des Rates 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl. L 40 vom 11.02.1989, S. 12, zuletzt in der Fassung der Richtlinie 1882/2003/EG, ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1;

2.

Richtlinie 2002/91/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 1 vom 4.01.2003, S. 65.

(2) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2010/515/A).

 

§ 119

Übergangsbestimmungen

 

(1) Bewilligungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtskräftig erteilt sind, bleiben, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, unberührt.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Für die Stadt Graz gilt folgende Ausnahme: über Berufungen in erster Instanz anhängige Verfahren entscheidet die Berufungskommission.

(3) Widmungsbewilligungen im Sinne des Abs. 1, die bis zum 1. März 1989 erteilt worden sind, erlöschen am 1. März 1999. Widmungsbewilligungen im Sinne des Abs. 1, die ab dem 1. März 1989 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, und solche, die im Sinne des Abs. 2 erteilt werden, erlöschen, wenn binnen zehn Jahren nach rechtskräftiger Erteilung nicht um die Baubewilligung angesucht worden ist.

(4) Wird um die Erteilung der Baubewilligung gemäß § 22 zu einem Zeitpunkt angesucht, in welchem eine Widmungsbewilligung im Sinne des Abs. 3 noch aufrecht ist, so ersetzt der dem Ansuchen angeschlossene Widmungsbewilligungsbescheid die im § 22 Abs. 2 Z. 5 geforderten Angaben über die Bauplatzeignung.

(5) Unabhängig von einer aufrechten Widmungsbewilligung kann um Festlegung der Bebauungsgrundlagen angesucht werden. Mit Rechtskraft des Bescheides treten früher erteilte Widmungen außer Kraft.

(6) Wird dem Ansuchen um Baubewilligung eine Widmungsbewilligung im Sinne des Abs. 4 angeschlossen, in der eine Grundabtretungsverpflichtung ausgesprochen wurde, so ist im Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung § 14 nicht anzuwenden.

(7) Weicht ein vollendetes Vorhaben, das nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 bewilligt wurde, vom Bewilligungsbescheid ab, so kann die Benützungsbewilligung erteilt werden, wenn das Vorhaben nach diesem Gesetz genehmigungsfähig wäre.

(8) Bisher vorgeschriebene Aufschließungsbeiträge sind bei der Vorschreibung der Bauabgabe anzurechnen.

 

§ 119a (1)

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 50/2001

 

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 50/2001 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

 

§ 119b (2)

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 73/2001

 

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 73/2001 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

 

§ 119 c (4)

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 33/2002

 

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 33/2002 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Dasselbe gilt für die bis zum Inkrafttreten der Novelle der Mitteilungspflicht unterliegenden und bereits errichteten Anlagen.

 

§ 119d (5)

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 78/2003

 

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Weicht ein vollendetes Vorhaben, das nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 geltenden Bestimmungen bewilligt wurde, vom Bewilligungsbescheid ab, so kann die Benützungsbewilligung erteilt werden, wenn das Vorhaben nach dieser Novelle genehmigungsfähig wäre.

 

§ 119e (6)

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 6/2008

 

Nach § 103 in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003 ergangene Bescheide sind von Amts wegen an die durch die Novelle LGBl. Nr. 6/2008 geänderte Rechtslage anzupassen.

 

§ 119f (7)

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 27/2008

 

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 27/2008 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Dies gilt nicht hinsichtlich des § 13 Abs. 8 und § 85.

 

§ 119g (8)

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 88/2008

 

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 88/2008 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

 

§ 119h (9)

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 13/2010

 

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2010 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

 

§ 119i (10)

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 49/2010

 

Bestehen bezüglich der für die Bebauung in Aussicht genommenen Grundstücke Bebauungsrichtlinien im Sinn des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und 6 in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Fassung anzuwenden.

 

§ 119j (11)

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 13/2011

 

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2011 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Bei Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigt wurden bzw. welche als rechtmäßiger Bestand anzusehen sind, ist § 70 Abs. 3 nicht anzuwenden.

 

§ 120

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1995 in Kraft.

 

§ 120a (1)

Inkrafttreten von Novellen

 

(1) Die Neufassung des § 37 Abs. 2, § 44 und § 45 Abs. 1, die Änderung des § 45 Abs. 4 und Abs. 5, die Ergänzung des § 45 Abs. 5 und die Neufassung des § 46 und § 47 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 50/2001 treten am 1. Oktober 2001 in Kraft. (2)

(2) Die Neufassung des § 21 Abs. 1 Z. 5 und Z. 5a, § 23 Abs. 1 Z. 10, § 33 Abs. 2 Z. 3, § 60, § 119a, § 120a sowie die Aufhebung der §§ 58 und 88 durch die Novelle LGBl. Nr. 73/2001 tritt mit 25. Oktober 2001 in Kraft. (2)

(3) Die Neufassung des § 15 Abs. 4 und des § 118 Abs. 1 und Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3)

(4) Die Neufassung des § 20 Z. 3 lit. e und § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. i, die Anfügung des § 33 Abs. 2 Z. 4 und die Einfügung des § 33 Abs. 5a durch die Novelle LGBl. Nr. 33/2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. März 2002, in Kraft. (4)

(5) Die Änderung bzw. Ergänzung des Inhaltsverzeichnisses hinsichtlich der §§ 21, 25, 26a und 27, die Änderung des § 4 Z. 1, § 4 Z. 9, § 4 Z. 27 (Definition ,Offene Garagen'), § 4 Z. 29, die Einfügung des § 4 Z. 37a, die Neufassung des § 4 Z. 41, § 4 Z. 43, die Anfügung des § 13 Abs. 14, die Neufassung des § 19 Z. 4, § 19 Z. 5, § 20 Z. 1 und 2, § 20 Z. 3 lit. c, § 20 Z. 3 lit. d, die Anfügung des § 20 Z. 3 lit. g, die Neufassung des § 20 Z. 4, die Überschrift zu § 21, die Neufassung des § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. b, § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. f, g und h, die Anfügung des § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. k und l, die Neufassung des § 21 Abs. 1 Z. 3, die Korrektur im § 21 Abs. 2 Z. 4, die Anfügung des § 21 Abs. 2 Z. 5, § 21 Abs. 4, die Neufassung des § 22 Abs. 2 Z. 3 dritter Gliederungsstrich, die Aufhebung des § 23 Abs. 1 Z. 10, die Neufassung des § 24 Abs. 1 und 2, die Neufassung des § 25, die Anfügung des § 26 Abs. 4, die Einfügung des § 26a, die Neufassung des § 27, die Anfügung des § 32 Abs. 3, die Neufassung des § 33 Abs. 2 Z. 3, § 33 Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 33 Abs. 5, § 33 Abs. 6, § 34 Abs. 1, die Anfügung des § 35 Abs. 6, die Neufassung des § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 3 erster Satz, § 38 Abs. 1, § 38 Abs. 2 Z. 1, § 38 Abs. 2 Z. 5, § 38 Abs. 5, § 41 Abs. 1, § 65 Abs. 1, der Entfall des § 83 Abs. 6, die Einfügung des § 119d durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2003 treten am 1. Jänner 2004 in Kraft.

(5)

(6) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie der Entfall des § 103 und die Einfügung des § 119e durch die Novelle LGBl. Nr. 6/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Februar 2008, in Kraft. (6)

(7) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und des § 4 Z. 24, die Einfügung des § 4 Z. 39a und 56a, die Änderung der §§ 13 Abs. 8, 19 Z. 1, 23 Abs. 1 Z. 8 und 43 Abs. 2 Z. 6, die Einfügung der §§ 43a (ausgenommen Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2), 43b, die Änderung des § 85 sowie die Einfügung der §§ 118a und 119f durch die Novelle LGBl. Nr. 27/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. April 2008, in Kraft. (7)

(8) Die Einfügung des § 43a Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2 sowie des § 63a durch die Novelle LGBl. Nr. 27/2008 tritt mit 4. Jänner 2009 in Kraft.

(7)

(9) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und des § 3 Z. 6, die Einfügung des § 4 Z. 30a und 40a, die Änderung des § 13 Abs. 12, die Einfügung des § 29 Abs. 6 bis 8 und die Änderung der Absatzbezeichnungen der bisherigen Abs. 6 und 7 des § 29, die Änderung des § 39 Abs. 2, die Einfügung des § 114 Abs. 2 bis 4, die Änderung des § 118 Abs. 1 Z. 6, der Entfall des § 118 Abs. 1 Z. 7 sowie die Einfügung des § 119g treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. August 2008, in Kraft. (8)

(10) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 118a sowie die Einfügung der §§ 28a und 119h durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft. (9)

(11) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 15 Abs. 6, des § 17 Abs. 1, des § 18 Abs. 1 und 6, des § 19 Z. 2, des § 26 Abs. 1 Z. 1, des § 29 Abs. 2 und des § 33 Abs. 4 Z. 1 lit. b sowie die Einfügung des § 119i durch die Novelle LGBl. Nr. 49/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2010, in Kraft. (10)

(12) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und der §§ 4, 6 und 13 Abs. 14, die Anfügung des § 13 Abs. 15, die Änderung des § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. i, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z. 8, § 26 Abs. 1 Z. 3 bis 5, § 38 Abs. 2 Z. 1, des II. Hauptstückes, des § 118 Abs. 2 Z. 8 bis 10, des § 118a und die Einfügung des § 119j durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2011 treten mit dem dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2011, in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. (11)

 

§ 121

Außerkrafttreten

 

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

1.

Das Gesetz vom 25. Oktober 1968, mit dem eine Bauordnung für das Land Steiermark erlassen wird (Steiermärkische Bauordnung 1968), LGBl. Nr. 149, in der Fassung LGBl. Nr. 130/1974, 61/1976, 55/1977, 9/1983, 12/1985, 80/1985, 67/1987, 14/1989, 68/1990, 42/1991, 43/1992 und 54/1992;

2.

das Gesetz vom 20. Februar 1979, mit dem eine Garagenordnung für das Land Steiermark erlassen wird (Steiermärkische Garagenordnung 1979), LGBl. Nr. 27, in der Fassung LGBl. Nr. 55/1989;

3.

das Gesetz vom 13. Februar 1973 über den Bau und den Betrieb von Ölfeuerungsanlagen (Steiermärkisches Ölfeuerungsgesetz 1973), LGBl. Nr. 53, in der Fassung LGBl. Nr. 18/1985 und 82/1986;

4.

das Gesetz vom 3.Juli 1974 zum Schutz gegen Baulärm (Steiermärkisches Baulärmgesetz 1974), LGBl. Nr. 129.