Salzburg
Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992
LGBl.Nr. 83/1992 aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2015,
Paragraph 17 a,
20.06.2013
30.04.2015
Zu den in den Ziffer eins und 2 angeführten Zwecken ist der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden auch die Einsicht in die Daten der zentralen Gewaltschutzdatei gemäß Paragraph 58 c, des Sicherheitspolizeigesetzes zu ermöglichen. Für die automationsunterstützte Verwendung solcher Daten ist Paragraph 10 a, Absatz 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.