Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 83/1992 aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 a,

Inkrafttretensdatum

20.06.2013

Außerkrafttretensdatum

30.04.2015

Text

Datenermittlung und Datenverwendung; Amtshilfe

Paragraph 17 a,

  1. Absatz einsDie zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten dürfen von den zuständigen Behörden automationsunterstützt ermittelt und verwendet werden. Die Verwendung von Daten ist ausschließlich auf den mit diesem Gesetz verbundenen Zweck beschränkt. Zur Vollziehung dieses Gesetzes kann ein Informationsverbundsystem eingerichtet werden, dessen Auftraggeber die Jugendwohlfahrtsbehörden sind.
  2. Absatz 2Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an die Träger der Sozialversicherung ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungsmöglichkeiten gesetzlich vorgesehen sind, nur zulässig, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.
  3. Absatz 3Für personenbezogene Daten, die wegen des Verdachts der Vernachlässigung, der Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen zu verarbeiten sind, gelten die Bestimmungen des Paragraph 10 a,
  4. Absatz 4Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind zur Einholung folgender Auskünfte bei den dafür zuständigen Stellen berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Strafregisterauskünfte nach Paragraph 9, Absatz eins, des Strafregistergesetzes 1968 und Paragraph 6, Absatz eins, des Tilgungsgesetzes 1972 zum Zweck der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen oder der Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der Jugendwohlfahrt bei Vorliegen eines begründeten Verdachts gegen eine bestimmte Person im Hinblick auf eine strafbare Handlung an einem Minderjährigen;
    2. Ziffer 2
      Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern nach Paragraph 9 a, Absatz 2, des Strafregistergesetzes 1968 zum Zweck der Eignungsbeurteilung und der Aufsicht über Personen, die im Rahmen der Leistungserbringung nach dem 2. Hauptstück Kinder und Jugendliche betreuen, sowie zum Zweck der Eignungsbeurteilung von Adoptivwerberinnen oder -werbern in Angelegenheiten der Annahme an Kindes statt.

Zu den in den Ziffer eins und 2 angeführten Zwecken ist der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden auch die Einsicht in die Daten der zentralen Gewaltschutzdatei gemäß Paragraph 58 c, des Sicherheitspolizeigesetzes zu ermöglichen. Für die automationsunterstützte Verwendung solcher Daten ist Paragraph 10 a, Absatz 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.