Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Landessicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2009, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 69 aus 2012,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19,

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Abkürzung

S.LSG

Index

1 Landesverfassung und Landesverwaltung

Text

Halten gefährlicher Hunde

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDas Halten von Hunden, deren Gefährlichkeit gemäß Absatz 3, festgestellt ist, ist nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig. Die Bewilligung ist binnen zehn Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Gefährlichkeit zu beantragen.
  2. Absatz 2Keiner Bewilligung gemäß Absatz eins, bedürfen
    1. Ziffer eins
      Personen, die im Besitz einer Bewilligung gemäß Paragraph 29, TSchG oder gemäß früherer tierschutzrechtlicher Vorschriften sind;
    2. Ziffer 2
      Personen, Institutionen und Vereinigungen gemäß Paragraph 30, Absatz eins, TSchG, die eine Tierhaltung im Sinn des Tierschutzgesetzes gewährleisten können;
    3. Ziffer 3
      Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben und sich ununterbrochen nicht länger als zwei Monate im Land Salzburg aufhalten.
  3. Absatz 3Erhält oder hat die Gemeinde einen mit bestimmten Tatsachen belegten schriftlichen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, hat sie den Hinweis von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht, hat die Gemeinde festzustellen, dass der Hund gefährlich ist. Als solche Feststellung gilt auch ein auf Grund des Paragraph 15, Absatz eins, erlassener Bescheid. Steht der Gemeinde kein für die Feststellung erforderlicher Amtssachverständiger zur Verfügung, kann die Gemeinde die Hundehalterin oder den Hundehalter verpflichten, auf deren bzw dessen Kosten ein Gutachten vorzulegen, das von einem durch die Gemeinde zu bestimmenden Sachverständigen zu erstellen ist.
  4. Absatz 4Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Hundehalterin oder der Hundehalter eigenberechtigt ist und die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung (Paragraph 20,) und erweiterte Sachkunde (Paragraph 21, Absatz 2,) besitzt;
    2. Ziffer 2
      die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (Paragraph 22,) nachgewiesen ist;
    3. Ziffer 3
      der Hund unveränderlich so gekennzeichnet ist, dass seine Identifizierung gewährleistet ist; und
    4. Ziffer 4
      der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden (Paragraph 23,) nachgewiesen ist.
  5. Absatz 5Für die Zuverlässigkeit der Hundehalterin oder des Hundehalters gilt Paragraph 18, Absatz 2,
  6. Absatz 6Die Bewilligung kann befristet werden und ist mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies für die Sicherheit der Verwahrung und Beaufsichtigung erforderlich ist. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Die Bewilligung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit der Verwahrung oder die nötige Beaufsichtigung und Versorgung des Hundes nicht mehr gewährleistet ist.
  7. Absatz 7Während der Antragsfrist gemäß Absatz eins und auf Grund des eingebrachten Antrages um Bewilligung bis zur Entscheidung über den Antrag darf der gefährliche Hund gehalten werden. Der Hund ist außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen anzuleinen und mit einem Maulkorb zu versehen.
  8. Absatz 8Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die Unterlagen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, zu prüfen, längstens innerhalb von zwei Monaten vorzulegen. Für die Vorlage des Nachweises der erweiterten Sachkunde (Paragraph 21, Absatz 2,) und des Ergebnisses des Wesenstests (Paragraph 22,) gilt eine Frist von längstens vier Monaten. Die Fristen können auf Antrag um höchstens zwei Monate verlängert werden. Wenn der Hund gemäß Paragraph 15, Absatz eins, abgenommen ist und die anderen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung vorliegen, hat die Gemeinde die Vornahme des Wesenstests und in weiterer Folge die Kennzeichnung gemäß Absatz 4, Ziffer 2, bzw 4 auf Kosten der Antragstellerin oder des Antragstellers zu veranlassen.

Im RIS seit

15.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000632

Dokumentnummer

LSB40014148