Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Salzburger Tourismusgesetz 2003
Kundmachungsorgan
LGBl Nr 43/2003 zuletzt geändert durch LGBl Nr 126/2006
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Text
Mitgliedschaft
§ 2
(1) Die Unternehmer im Gebiet des Tourismusverbandes sind seine Pflichtmitglieder. Unternehmer im Sinn dieses Gesetzes sind die am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessierten natürlichen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes, juristische Personen oder Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechtes, die im Land Salzburg eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinn des § 2 UStG 1994 selbstständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz, Standort oder eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 24 und 25 der Salzburger Landesabgabenordnung - LAO haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort oder feste Betriebsstätte ist der Wohnsitz des Inhabers der Berechtigung, bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objektes im Land Salzburg maßgebend. Bei Mobilfunknetzbetreibern gelten die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzerinnen und -nutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem im Land Salzburg gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse). Eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen weder Gewinne noch Einnahmenüberschüsse erwarten lässt (§ 2 Abs 5 UStG 1994), gilt auch dann als unternehmerische Tätigkeit im Sinn dieses Gesetzes, wenn sich diese selbstständige Betätigung als unmittelbare Beteiligung am örtlichen Tourismus darstellt.
Eine unmittelbare Beteiligung im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn die ausgeübte Tätigkeit in die Beitragsgruppe 1 oder 2 (§ 32) fällt.
(2) Keine Unternehmer im Sinn dieses Gesetzes sind Personen (Abs 1) deren Umsätze zur Gänze gemäß § 35 Abs 1 von der Beitragspflicht ausgenommen sind.
(3) entfallen auf Grund LGBl Nr 126/2006.
(4) Personen, die nicht Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluss des Ausschusses (§ 12) in den Tourismusverband aufgenommen werden (freiwillige Mitglieder), wenn sie am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessiert sind und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Wohnsitz haben. Das Gleiche gilt für Personengesellschaften und juristische Personen, die nicht Pflichtmitglieder sind, aber in diesem Gebiet ihren Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte haben.
(5) Auf Antrag des Ausschusses können Personen, die sich um den Tourismus im Land Salzburg oder seine örtlichen Belange besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern des Tourismusverbandes ernannt werden. Ein Stimm- oder Wahlrecht in der Vollversammlung kommt Ehrenmitgliedern nicht zu.