Absatz einsVorbeugende und therapeutische Hilfen sollen die Fähigkeit der Familie fördern, ihre Aufgaben bei der Entfaltung der Persönlichkeit des Minderjährigen wahrzunehmen, und helfen, bereits eingetretene Schäden zu beseitigen.
Salzburg
Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992
LGBl.Nr. 83/1992 aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2015,
Paragraph 23,
01.03.2004
30.04.2015