Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 29/1996 aufgehoben durch LGBl.Nr. 83/2020

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

30.09.2020

Abkürzung

Oö. HVO

Index

51 Sozialwesen

Text

§22a
Koordinationsbeirat

  1. Absatz einsIn Heimen soll bei schwerwiegenden Interessenskonflikten, die unmittelbar die Bewohnerin bzw. den Bewohner betreffen oder mittelbar Auswirkungen auf die Bewohnerin bzw. den Bewohner haben, ein Koordinationsbeirat einberufen werden. Der Koordinationsbeirat ist von der Heimleitung einzuberufen und zu leiten und soll bei der Entscheidungsfindung unterstützen.
  2. Absatz 2Zu Sitzungen des Koordinationsbeirats sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die betroffene Bewohnerin bzw. der betroffene Bewohner selbst, sofern sie bzw. er eine Teilnahme wünscht,
    2. Ziffer 2
      die Sachwalterin bzw. der Sachwalter oder sonstige vertretungsbefugte Personen der betroffenen Bewohnerin bzw. des betroffenen Bewohners,
    3. Ziffer 3
      eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Heimträgers, sowie
    4. Ziffer 4
      die mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betraute Person
    zu laden.
  3. Absatz 3Soweit diese für die Konfliktlösung maßgeblich beitragen können, sollen
    1. Ziffer eins
      die mit der unmittelbaren Betreuung und Pflege der betroffenen Bewohnerin bzw. des betroffenen Bewohners betrauten Personen des Betreuungs- und Pflegedienstes,
    2. Ziffer 2
      Angehörige bzw. Bezugspersonen der betroffenen Bewohnerin bzw. des betroffenen Bewohners sowie
    3. Ziffer 3
      eine Vertrauensperson nach den konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen
    zusätzlich geladen werden.
  4. Absatz 4Bei Bedarf können überdies
    1. Ziffer eins
      der behandelnde Arzt sowie
    2. Ziffer 2
      die Bewohnervertretung nach dem Heimaufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2010,,
    beigezogen werden.

Anmerkung, LGBl.Nr. 105/2012)

Im RIS seit

03.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2020

Gesetzesnummer

10000507

Dokumentnummer

LOO40013106