Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 29/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 105/2012

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Text

Paragraph 16,
Betreuungs- und Pflegepersonal

  1. Absatz einsZur unmittelbaren Pflege sowie sozialen Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner dürfen nur Personen herangezogen werden, die
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes,
    2. Ziffer 2
      zur Ausübung des Berufsbildes der Fach- oder Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit (FSB „A“ oder DSB „A“) nach dem Oö. Sozialberufegesetz,
    3. Ziffer 3
      zur Ausübung des Berufsbildes der Heimhilfe nach dem Oö. Sozialberufegesetz oder der Altenbetreuung im Sinn des Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetzes
    berechtigt sind, oder
    1. Ziffer 4
      die in einer berufsbegleitenden Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer „A“ stehen, und die Pflegehilfeausbildung nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes erfolgreich absolviert haben.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 128/2008, 49/2010)
  2. Absatz 2Das auf den Mindestpflegepersonalschlüssel des Absatz 3, anrechenbare Personal soll sich wie folgt zusammensetzen:
    1. Litera a
      20 bis 25% Personaleinheiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins,,
    2. Litera b
      60 bis 70% Personaleinheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,,
    3. Litera c
      10 bis 15% Personaleinheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 3,
    Bei stationären Einrichtungen, die als Hausgemeinschaften errichtet sind und geführt werden, können bis zu 30% Personaleinheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, im Mindestpflegepersonalschlüssel enthalten sein. Die oben genannten Richtwerte dürfen hinsichtlich der Personaleinheiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nicht unterschritten und hinsichtlich der Personaleinheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nicht überschritten werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 128 aus 2008,, 49/2010)
  3. Absatz 2 aPersonen, die in einer berufsbegleitenden Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf stehen und die Ausbildung zur Heimhilfe nach den Vorschriften des Oö. Sozialberufegesetzes oder die Pflegehilfeausbildung nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes erfolgreich absolviert haben, können nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Anwesenheit in der Einrichtung, maximal jedoch zu 50 % ihres Beschäftigungsausmaßes, im Mindestpflegepersonalschlüssel berücksichtigt werden. Je Einrichtung darf jedenfalls eine Personaleinheit, maximal jedoch 5 % des in der Einrichtung tätigen Pflege- und Betreuungspersonals, gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, bzw. c angerechnet werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,)
  4. Absatz 3Das Verhältnis der Bewohner nach deren Hilfs- und Betreuungsbedürftigkeit zur Anzahl des Pflegepersonals (Mindestpflegepersonalschlüssel) darf ab 1. Jänner 1998 jedenfalls folgenden Stand nicht unterschreiten:

Pflegestufen nach den

Pflegegeldgesetzen

Personal

 

Bewohner

 

 

 

 

kein Pflegegeld

1

:

24

Stufe 1

1

:

12

Stufe 2

1

:

7,5

Stufe 3

1

:

4

Stufe 4

1

:

2,5

Stufe 5

1

:

2

Stufe 6

1

:

1,5

Stufe 7

1

:

1,5

Der Berechnung des Personalbedarfes ist die durchschnittliche Anzahl der Bewohner je Pflegestufe des jeweils letzten Kalenderhalbjahres zu Grunde zu legen. Die so errechneten Zahlen je Pflegestufe sind zu addieren und ergeben die Zahl des mindestens erforderlichen Betreuungs- und Pflegepersonals. Anmerkung, LGBl.Nr. 128/2008, 105/2012)

  1. Absatz 4Der Heimträger hat sicherzustellen, daß täglich in der Zeit von 7.30 bis 12.30 Uhr und von 15.00 bis 18.00 Uhr zumindest ein Bediensteter gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zum Dienst eingeteilt ist.