Absatz einsZur unmittelbaren Pflege sowie sozialen Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner dürfen nur Personen herangezogen werden, die
- Ziffer einszur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes,
- Ziffer 2zur Ausübung des Berufsbildes der Fach- oder Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit (FSB „A“ oder DSB „A“) nach dem Oö. Sozialberufegesetz,
- Ziffer 3zur Ausübung des Berufsbildes der Heimhilfe nach dem Oö. Sozialberufegesetz oder der Altenbetreuung im Sinn des Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetzes
berechtigt sind, oder
- Ziffer 4die in einer berufsbegleitenden Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer „A“ stehen, und die Pflegehilfeausbildung nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes erfolgreich absolviert haben.
Anmerkung, LGBl.Nr. 128/2008, 49/2010)